Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst.Vgl. Gesetzesbegründung, (PDF; 688 kB). Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.

Geschichte

Entstehung und Inkrafttreten Die Bundesrepublik Deutschland trat 1954 der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes bei. Gleichzeitig wurde ein Gesetz beschlossen, welches den § 220a a. F. ins StGB einfügte. Diese Vorschrift regelte jedoch nur den Völkermord, für den in der damaligen Gesetzesfassung eine lebenslange Zuchthausstrafe angedroht wurde. In den folgenden Jahrzehnten blieb dieser Paragraph der Rechtstheorie vorbehalten. Eine Anwendung auf die Taten aus der Zeit des Nationalsozialismus war wegen des Rückwirkungsverbots nicht möglich.

Andere Taten, die gegen das Völkerrecht verstießen, konnten jedoch nur über die allgemeinen Vorschriften betreffend Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung usw. bestraft werden. Dabei ergab sich das Problem, ob deutsches Recht überhaupt auf solche Auslandstaten anwendbar war (siehe Strafanwendungsrecht; nur für den Völkermord galt seit 1975 generell die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß § 6 Nr. 1 StGB a. F.) .

Außerdem war es nötig, deutsches Recht besser an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs anzupassen, um in Deutschland gefasste Täter auf Verlangen an den Internationalen Strafgerichtshof ausliefern zu können. Aus diesen Gründen wurde im Jahr 2002 das Völkerstrafgesetzbuch erarbeitet und gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten der § 220a StGB a. F. aufgehoben. Das Völkerstrafgesetzbuch soll das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Völkerrecht erfassen und Deckungslücken zwischen deutschem Strafrecht und Völkerstrafrecht schließen.Gerhard Werle: Völkerstrafrecht in Deutschland

Reformen Auf der ersten Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshof in Kampala (Uganda) haben sich die Vertragsstaaten im Jahr 2010 auf eine Definition des Verbrechen der Aggression geeinigt. Eine Umsetzung in das deutsche Strafrecht ist durch Einführung des neuen § 13 zum 1. Januar 2017 erfolgt. Im vorher geltenden deutschen Strafrecht war dem Verfassungsauftrag des Abs. 1 GG nachkommend die Vorbereitung eines Angriffskrieges nach StGB strafbar.

Gegenstand aktueller rechtspolitischer Debatten ist, wie dem vielfach bemängelten Anwendungsdefizit des Völkerstrafgesetzbuches entgegengewirkt werden kann, etwa durch den Abbau verfahrensrechtlicher Hemmnisse.

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz aus dem Juli 2023 sieht vor, Strafbarkeitslücken zu schließen und Opferrechte zu stärken. Eine Nebenklage soll bezüglich mehrerer Straftatbestände aus dem VStGB darunter Völkermord möglich werden. Außerdem sollen bei Prozessen von herausragender Bedeutung Videoaufzeichnungen zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden.

Am 6. Juni 2024 wurde ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag verabschiedet. Dieser sieht unter anderem vor, dass weitere Tatbestände der sexualisierten Gewalt aufgenommen werden. Dazu gehören unter anderem die Tatbestandsalternativen des „sexuellen Übergriffs“, der „sexuellen Sklaverei“, des „Gefangenhaltens eines unter Zwang geschwängerten Menschen“ sowie des „erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs“. Zudem soll „die sexuelle Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft durch Entziehung oder wesentliche Einschränkung grundlegender Menschenrechte“ aufgenommen werden. Die Änderungen traten am 3. August 2024 in Kraft.

Inhalt Das Völkerstrafgesetzbuch enthält folgende Straftatbestände: Völkermord, VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit, VStGB Kriegsverbrechen, bis VStGB Verbrechen der Aggression, VStGB

In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht ( VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat ( VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft (Vorgesetztenverantwortlichkeit).

Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB).

Nach VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d. h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden. Erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen.

Nach § 5 VStGB unterliegen die im VStGB enthaltenen Verbrechen nicht der Verfolgungsverjährung.

Strafprozessuale Begleitregelungen Zuständige Strafverfolgungsbehörde für Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In erster Instanz sachlich zuständige Gerichte sind die Oberlandesgerichte ( GVG).

Bei Auslandstaten findet gemäß Abs. 1 Satz 2 StPO das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln.

Nach StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden: Absatz 1: Tat, die nach §§ 6 bis 12, 14 und 15 VStGB strafbar ist, und Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten; Absatz 2: Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2), Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4).

Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Nach abweichender Auffassung ist ausschließlich rechtlich entscheidend, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.

Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 4 StPO aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist ( Abs. 2 Satz 2 StPO).

Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf.

Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.

Verfahren Ermittlungsverfahren Bis 2016 waren auf Grundlage des Völkerstrafgesetzbuchs 49 Ermittlungsverfahren eröffnet worden.. Auf Strafanzeigen der Opfer und des Center for Constitutional Rights (CCR) in den Jahren 2004 und 2006 gegen u. a. den früheren US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld u. a. wegen Foltervorwürfen in Abu Ghuraib und Guantanamo Bay, denen sich im Verlauf weitere Menschenrechtsorganisationen wie das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) anschlossen, hat die Bundesanwaltschaft keine Ermittlungsverfahren eröffnet.Vgl. ECCHR, Die Rumsfeld-Folter-Fälle. Ein Verfahren gegen den früheren Oberst der Bundeswehr Georg Klein und den damaligen Flugleitoffizier Wilhelm wegen des Verdachts auf Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Luftangriff bei Kundus wurde 2010 nach Abs. 2 StPO eingestellt.Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010.

Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 2022 Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger stellten Strafanzeige gegen Wladimir Putin, die Mitglieder des russischen Sicherheitsrates und handelnde Kommandeure und Soldaten. Nach Einschätzung von Stefanie Bock ist eine Parallelverfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof und die deutsche Justiz durchaus sinnvoll. Solange Wladimir Putin russisches Staatsoberhaupt ist, genießt er nach deutschem Recht Immunität, nicht aber nach IStGH-Recht. Vor dem IStGH in Den Haag könnte gegen ihn Anklage erhoben und eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Eine Anklage nach dem Verlust der Immunität ist möglich, wenn sich Putin in Deutschland aufhält. Die Bundesanwaltschaft leitete ein Strukturermittlungsverfahren ein.

Urteile Ruandische Befreiungsbewegung im Kongo (FDLR) Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den ruandischen Rebellenführer Ignace Murwanashyaka und dessen Stellvertreter Straton Musoni wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 1. März 2011 ist es erstmals zu einem Strafverfahren auf der Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches gekommen.Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2011. Der für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zuständige Generalbundesanwalt legt den beiden Angeklagten zur Last, im Jahr 2009 während des Dritten Kongokriegs in den Kivu-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo begangene völkerrechtliche Verbrechen der FDLR entgegen einer ihnen als Vorgesetzte obliegenden Pflicht nicht verhindert zu haben (Vorgesetztenverantwortlichkeit nach VStGB). Bis August 2015 fanden 317 Hauptverhandlungstage statt. Am 28. September 2015 verurteilte das Gericht Murwanashyaka zu 13 Jahren Haft, Musoni zu acht Jahren.OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2015 – 5–3 StE 6/10 Die beiden Angeklagten befanden sich seit November 2009 in Untersuchungshaft. Die Berliner Tageszeitung taz dokumentierte den Verlauf des Prozesses mit Berichten zu den einzelnen Sitzungstagen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen Musoni bestätigt, das Urteil gegen Murwanashyaka jedoch aufgehoben.BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17 Vor einer erneuten Entscheidung des OLG Stuttgart ist Murwanashyaka im April 2019 in Untersuchungshaft gestorben.Völkerstrafrecht: Rebellenführer aus Ruanda in Deutschland gestorben Deutsche Welle, 17. April 2019.