miniatur|Wilhelmstraße mit Blick zur Reichskanzlei (Nr. 77) und zum Auswärtigen Amt (Nr. 76) auf der linken Straßenseite, August 1934 miniatur|Martha Mosse am 26. Februar 1948 während ihrer Zeugenaussage im Wilhelmstraßen-Prozess Der Wilhelmstraßen-Prozess war der vorletzte, umfangreichste und zeitlich längste der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Angeklagt waren führende Angehörige des Auswärtigen Amts und anderer Ministerien sowie weiterer nationalsozialistischer Dienststellen. Dementsprechend war auch die englische Bezeichnung gewählt: „The Ministries Trial“ („Der Ministerien-Prozess“). Im Deutschen wurde der Prozess nach der Berliner Wilhelmstraße benannt, in der neben dem Auswärtigen Amt auch die Dienststellen weiterer Angeklagter ihren Sitz hatten. Offizieller Name war „The United States of America vs. Ernst von Weizsaecker et al.“ Die Prozessdauer erstreckte sich von der Anklageerhebung am 15. November 1947 über die Verhandlungen vom 6. Januar bis 18. November 1948 und Beratungen bis zur Urteilsverkündung am 11. April 1949. Das Strafmaß wurde am 13. April 1949 mitgeteilt, die Berichtigungsbeschlüsse am 12. Dezember 1949.

Vorbereitung des Prozesses Ursprünglich hatte die Anklagebehörde sechzehn Nachfolgeprozesse des Nürnberger Hauptprozesses geplant. Robert Kempner war nicht nur mit der Vorbereitung des Prozesses gegen zwölf bis fünfzehn Beamte des Auswärtigen Amtes beauftragt, sondern sollte auch drei weitere Prozesse gegen sechs Angehörige von Ministerien und Reichskanzlei, gegen Vertreter der deutschen Wirtschaftselite und gegen Funktionäre des Reichssicherheitshauptamtes vorbereiten.Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. 2003, S. 166. Man beschloss letzten Endes – aus Geldmangel oder erlöschendem InteressePöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. 2003, S. 172. –, die Anzahl der ausstehenden Verfahren zu reduzieren, fasste die unterschiedlichen Tätergruppen zusammen und begrenzte die Zahl der Angeklagten.

Angeklagte Unter den 21 Angeklagten befanden sich acht leitende Angehörige des Auswärtigen Dienstes; unter ihnen Edmund Veesenmayer, der als Bevollmächtigter die Deportation der Juden in Ungarn in Gang gesetzt hatte, und Ernst von Weizsäcker, der als Repräsentant einer nationalkonservativen „traditionellen politisch-bürokratischen Führungsschicht“ galt.Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. 2003, S. 167. Daneben wurden vier Personen als Vertreter für Bankwesen, Industrie und Vierjahresplanbehörde angeklagt und einzelne Angehörige der Reichskanzlei, aus dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsfinanzministerium, dem Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, dem Reichsinnenministerium sowie dem Reichssicherheitshauptamt beziehungsweise SS-Hauptamt.

Anklagepunkte Die Anklageschrift vom 15. November 1947 nennt: 1. Planung, Vorbereitung, Einleitung und Führung von Angriffskriegen und Invasionen, 2. den gemeinsamen Plan und die Verschwörung, 3. Kriegsverbrechen: Ermordung und Misshandlung von Kriegsteilnehmern und von Kriegsgefangenen, 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Gräueltaten und strafbare Handlungen gegen deutsche Staatsangehörige aus politischen, rassischen und religiösen Gründen zwischen 1933 und 1939, 5. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Gegen die Zivilbevölkerung begangene Gräueltaten und strafbare Handlungen, 6. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Raub und Plünderung, 7. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Zwangsarbeit, 8. Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.

Richter miniatur|Richtertisch beim Wilhelmstraßen-Prozess (Sitzend von links nach rechts: Leon W. Powers, Vorsitzender Richter William C. Christianson und Robert T. Maguire) Als Präsident fungierte William C. Christianson, ehemaliger Richter am Obersten Gericht des Staates Minnesota, der bereits im Flick-Prozess (Fall 5) eingesetzt gewesen war. Außerdem gehörten Robert F. Maguire vom District Court in Oregon und Leon W. Powers, ein kurz vor der Pensionierung stehender Anwalt aus Denison, Iowa, der von 1934 bis 1936 Richter am Supreme Court in Iowa gewesen war, dem Gericht an.

Ankläger, Verteidiger und Zeugen Als Anklagevertreter und „Deputy Chief of Counsel“ trat Robert Kempner auf; die Anklage gegen die Beschuldigten aus dem wirtschaftspolitischen Bereich wurde durch Rawling Ragland, später durch Morris Amchan vertreten.

Allen Angeklagten standen Verteidiger zur Seite, von denen fast alle schon Erfahrungen in vorangegangenen Nürnberger Prozessen gesammelt hatten. Die Verteidigung Ernst von Weizsäckers wurde von einem Team unter Leitung von Hellmut Becker, dem auch von Weizsäckers Sohn Richard angehörte, „sehr professionell organisiert und glänzend durchgeführt“.Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. 2003, S. 176. Der amerikanische Anwalt Warren Magee, vom Gericht auf Antrag Beckers am 29. Dezember 1947 als zweiter Verteidiger für Weizsäcker zugelassen, war der einzige nicht-deutsche Verteidiger im Verfahren.United States of America vs. Ernst von Weizsaecker et al. (Case 11: „Ministries Case“). United States Government Printing Office, District of Columbia 1950 (Trials of War Criminals Before the Nuernberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10. Band 12), S. 12 (einziger nicht-deutscher Anwalt) und S. 66 (Datum der Zulassung).

Einer der Zeugen war beispielsweise der Diplomat und Verwaltungsjurist Otto Bräutigam, der am 6. Februar 1948 an dem Prozess gegen Ernst Freiherr von Weizsäcker teilnahm.H. D. Heilmann, Aus dem Kriegstagebuch des Diplomaten Otto Bräutigam. In: Götz Aly u. a. (Hrsg.): Biedermann und Schreibtischtäter. Materialien zur deutschen Täter-Biographie (= Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik. Bd. 4). Rotbuch-Verlag, Berlin 1987, ISBN 3-88022-953-8, S. 123. Auch die SPD-Politikerin und Shoah-Überlebende Jeanette Wolff sagte gegen die ihr zum Teil persönlich bekannten Angeklagten aus.

Prozessverlauf

miniatur|Hans Heinrich Lammers beim Wilhelmstraßen-Prozess

Der Prozess war mit seinen 169 Verhandlungstagen, 323 Zeugen, über 9.000 Dokumenten als Beweismaterial, darunter dem aufgefundenen Protokoll der Wannseekonferenz, und 29.000 Seiten Verhandlungsprotokoll der umfangreichste Nachfolgeprozess. Die Diplomaten bestritten, Kenntnis von Vernichtungslagern gehabt zu haben; ihnen konnte jedoch das Wissen vom Morden der Einsatzgruppen nachgewiesen werden. Ihnen wurde vorgeworfen, keine Einwände gegen die Verhaftung und Deportation europäischer Juden erhoben zu haben, vielmehr hätten sie auf entsprechende Anfragen billigend und bürokratisch mitwirkend reagiert.Blasius: Fall 11: Der Wilhelmstraßen-Prozess. 2000, S. 190.

Zunächst verlangten die Verteidiger mit Erfolg die Einsichtnahme in alle belastenden Dokumente und die Durchsuchung der Aktenbestände nach Entlastungsmaterial, die durch einen von ihnen Beauftragten durchgeführt werden konnte. Danach konnte sie unter Hinweis auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 den Anklagepunkt IV verwerfen, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit an deutschen Staatsbürgern vor dem Jahr 1939 zum Inhalt hatte.

Angriffspunkte bot der Zeuge Friedrich Gaus, der im Vorfeld des Prozesses von Kempner als sachverständiger Zeuge angeworben worden war und dessen Glaubwürdigkeit bezweifelt wurde. Der evangelische Bischof Theophil Wurm verstieg sich in einem Brief an Kempner zum unberechtigten Vorwurf, es würden „zur Erpressung von Aussagen und Geständnissen verbrecherische Methoden und abscheuliche Quälereien“ angewandt.Pöppmann: Robert Kempner und Ernst von Weizsäcker im Wilhelmstraßenprozess. 2003, S. 175.

Im Verlauf der Verhandlung stellte Weizsäcker sich als Vertrauensmann des Widerstands dar. Unter anderen sprachen die Brüder Theo und Erich Kordt für ihn. 1938 habe er mit allen Möglichkeiten versucht, einen Frieden zu bewahren. Bei diplomatischen Dokumenten müsse stets zwischen Wortlaut und beabsichtigtem Zweck unterschieden werden. Das Gericht befand Weizsäcker jedoch für schuldig, weil er einen Brief Franz Rademachers vom 20. März 1942 an die SS über die Deportation von 6000 französischen und staatenlosen Juden nach Auschwitz abgezeichnet sowie mit dem Vermerk „polizeilich charakterisierte Juden“ versehen hatte und seiner Pflicht bei der Anfrage der SS, „ob das Auswärtige Amt irgendwelche Bedenken habe“, diese anzumerken, nicht nachgekommen sei, sondern in diesem und „in gleichgelagerten Fällen“ keine Bedenken geäußert habe.Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess. 1950, S. 93 f. Strafmildernd berücksichtigte es die von Weizsäcker angegebene Nähe zum Widerstand, die es als glaubhaft ansah.Das Urteil im Wilhelmstraßen-Prozess. 1950, S. 94.

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