mini|Wirtschaftsprüfer (1762)

Wirtschaftsprüfer (häufig abgekürzt WP) ist ein freier BerufUnvereinbar sind 1) gewerbliche Tätigkeiten; 2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. ( III S. 3 [Regeln der Berufsausübung] Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)).

Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind, 1) welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2) die Ausübung eines freien Berufs; 3) die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4) die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5) die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit.

Zur Definition „freier Berufe“ vgl. , vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch : Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf : IDW, 16. Auflage, 2019, S. 9. der als solcher in der Bundesrepublik Deutschland nach ein öffentliches Amt bestellt (öffentlicher Verwaltungsakt) wurde (),Vgl. Marten, Kai-Uwe; Quick, Reiner; Ruhnke, Klaus: Lexikon der Wirtschaftsprüfung: nach nationalen und internationalen Normen, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2006, S. 887. um Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse zu prüfenVgl. EU-Abschlussprüferrichtlinie: Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 – konsolidierte Fassung. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen (§ 10 [Versagung der Zulassung] WPO alte Fassung) und fachlichen Eignung (§ 9 [Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung] WPO) im Prüfungsverfahren (Wirtschaftsprüferexamen) voraus. Zu den Aufgaben von Wirtschaftsprüfern gehören unter anderem die Wirtschaftsprüfung über die ordnungsmäßige Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des (Konzern-)Lageberichts. Ein festgestellter, der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegender Jahresabschluss, der nicht vom bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, ist bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach bzw. GmbHG nichtig.Vgl. Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9.

Geschichte

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers in Deutschland entstand durch die 1. Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie am 15. Dezember 1931. Wirtschaftsprüfer mussten öffentlich bestellt und Prüfungsgesellschaften eingetragen sein.IDW (Hrsg.): 75 Jahre Wirtschaftsprüfer im IDW – Gemeinsam denken, gemeinsam gestalten, gemeinsam verantworten. IDW-Verlag, November 2007, ISBN 978-3-8021-1318-5.

Die Länder des Deutschen Reiches legten „den rechtlichen und institutionellen Rahmen“ für den neuen Beruf fest. 1931 entstanden zwölf Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirtschaftsprüfer.

Anfang 1932 waren in Deutschland ungefähr 280 Wirtschaftsprüfer bestellt und 32 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingetragen.

Rechtslage in Deutschland Verpflichtende Jahresabschlussprüfungen i. S. d. § 316 I HGB sind nach § 319 I 1 HGB Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten. Bei mittelgroße GmbH und Personengesellschaften sind bereits auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften prüfungsbefugt (§ 319 I 2 HGB). Nach sind auch genossenschaftliche Prüfungsverbände prüfungsbefugt, ebenso nach , welche die Vorbehaltsaufgabe der Prüfung von Unternehmensabschlüssen der Genossenschaften innehaben (§§ 53, 55 GenG). Kreditinstitute sind nach HGB neben dem Wirtschaftsprüfer auch durch Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände bzw. durch genossenschaftliche Prüfungsverbände zu prüfen. Für die Prüfung kommunaler Eigenbetrieb sind nach einigen Landesgesetzen ausschließlich oder jedenfalls auch bestimmte Prüfungsämter zuständig. § 33 AktG setzt für die gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfung bei AG sogar lediglich bestimmte Erfahrungen und Fachkenntnisse voraus, ohne eine Berufsgruppe oder Organisation explizit zu nennen. Gleiches gilt nach § 16 III 2 MaBV für die Prüfung bei Gewerbetreibenden i. S. v. § 34c I Nr. 1 GewO bezogen auf die Prüfung nach § 16 II MaBV.Wollburg, Eva in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 44.

Berufsrechtliche Grundlagen Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer unterliegt einer engen staatlichen und berufsständischen Regulierung. Die rechtliche Basis bilden insbesondere die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie ergänzende Verordnungen und Satzungen. Nationales Recht und Satzungen:

Wirtschaftsprüferordnung (WPO): Das zentrale Gesetz, das den Zugang zum Beruf und die Berufspflichten regelt. Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV). Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP): Konkretisierung der Berufspflichten. Satzung für Qualitätskontrolle: Regelt das Peer-Review-Verfahren zur Sicherung der Prüfungsqualität. Verfahrensordnung Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen. Verhaltenskodex für Berufsangehörige: Die autorisierte deutsche Übersetzung internationaler Standards. Europarechtliche Vorgaben: Die nationalen Regeln werden maßgeblich durch das EU-Recht geprägt, um eine Harmonisierung der Abschlussprüfung im Binnenmarkt zu erreichen:

Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie). Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung. Empfehlung der EU-Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern.

Berufsbild Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. Wirtschaftsprüferordnung (WPO)):

I. Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen ( Abs. 1 WPO).Vgl. § 316 [Pflicht zur Prüfung] HGB: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Ändern sich der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts, ist eine erneute Prüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, deren Ergebnis dokumentiert und der Bestätigungsvermerk angepasst werden muss. Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen.Vgl. § 317 [Gegenstand und Umfang der Prüfung] Handelsgesetzbuch Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften muss geprüft werden, ob der Vorstand die gesetzlich geforderten Maßnahmen des Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten RechnungslegungsgrundsätzenDazu werden die Internationalen Rechnungslegungsstandards, welche aus den International Accounting Standards (IAS), den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den dazugehörigen Interpretationen (SIC/IFRIC), die nachfolgenden Änderungen dieser Standards und der dazugehörigen Interpretationen sowie die vom International Accounting Standards Board (IASB) in Zukunft veröffentlichten oder verabschiedeten Standards und dazugehörigen Interpretationen, gezählt. aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen zur Gründung oder Geschäftsführung nach dem Aktiengesetz, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 142–149 AktG) oder VerschmelzungsprüfungenVgl. § 311 Verschmelzungsprüfung.

Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO).

Darüber hinaus beraten Wirtschaftsprüfer ihre Mandanten in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen, z. B. bei Unternehmensgründungen, Börsengängen und in Fällen von Wirtschaftskriminalität.Vgl. Bundesagentur für Arbeit: Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer/in, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ II. Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt, nehmen treuhänderische Aufgaben wahr bzw. können vor Gericht auftreten (vgl. § 2 III 1 Nr. 1 WPO).Im Bereich Rating beurteilen sie die Bonität der Kunden nach bestimmten Kriterien. Wirtschaftsprüfer/innen können so ermitteln, zu welchem Zinssatz Kredite voraussichtlich vergeben werden können. Dabei richten sie ihr Augenmerk sowohl auf die aktuell vorhandenen Vermögenswerte der potenziellen Kreditnehmer als auch auf künftige Ertragsaussichten. Sie bieten Unternehmen ggf. auch Dienstleistungen im Controlling und in der Buchhaltung, in der Organisationsberatung, in der Finanz- und Liquiditätsplanung und in der Rechtsberatung an. (Vgl. Bundesagentur für Arbeit (BA): Hochschulberuf Wirtschaftsprüfer. www.berufe.net) III. Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt (vgl. § 2 III 1 Nr. 2 WPO). III. Steuerberatung (§ 2 II i. V. m. §§ 3 StBerG): Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten, sowie Verwaltungsgerichten, soweit es sich um die Überprüfung steuerlich relevanter Verwaltungsakte handelt (§ 2 II WPO).

Berufspflichten Aufgrund der besonderen Verantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u. a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. , und WPO).

Berufswürdiges Verhalten: Der Wirtschaftsprüfer hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Eigenverantwortung: Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen. Dieser Berufsgrundsatz kann heute bei den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht mehr von einzelnen angestellten Wirtschaftsprüfern eingehalten werden, er wird daher von der jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insgesamt eingehalten.