mini|Das Bundesgerichtsgebäude in Lausanne mini|Verfahrenswege im Schweizer Rechtssystem
Das Bundesgericht (BGer; , TF; , TF; , TF) ist das oberste Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Als Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) gehört es zu einer der drei Staatsgewalten im politischen System der Schweiz.
Das Bundesgericht hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne im Kanton Waadt. Zwei der vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts befinden sich in Luzern (früher Eidgenössisches Versicherungsgericht als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts). Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Bundesrichter; der amtierende Bundesgerichtspräsident ist François Chaix.
Das Bundesgericht entscheidet als letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und im Strafrecht, aber auch bei Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund. Menschenrechtsverletzungen können vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten werden.
Das Bundesgericht prüft auf Beschwerde von Betroffenen, ob die Vorinstanz das Recht im angefochtenen Urteil richtig angewandt hat. Mit seinen Entscheidungen stellt das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des Bundesrechts im ganzen Land sicher. Sie tragen zur Entwicklung des Rechts und zu dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse bei. Das Bundesgericht schützt die Rechte des Bürgers, die er gemäss der Bundesverfassung hat. Die anderen Gerichte und die Verwaltungsbehörden orientieren sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und übernehmen deren Grundsätze.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht findet auf dem schriftlichen Weg statt. Eine Gerichtsverhandlung mit Anhörung von Parteien und Zeugen oder Plädoyers der Anwälte gibt es nicht. Vielmehr stützt sich das Bundesgericht für sein Urteil auf den Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen festgestellt wurde, ausser dieser ist besonders fehlerhaft. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Gericht nicht korrekt entschieden hat, hebt es den angefochtenen Entscheid auf. Das Bundesgericht kann den Fall entweder selbst entscheiden (so meistens im Zivil- und öffentlichen Recht) oder einer vorherigen Instanz zur Neubeurteilung zurückweisen (so oft im Strafrecht).
Geschichte Zeit vor der Gründung des Bundesstaates Bis ins Jahr 1798 gab es in der damaligen Alten Eidgenossenschaft nur das eidgenössische Recht, das bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vorsah. Während der Helvetischen Republik von 1798 bis 1803 existierte ein Oberster Gerichtshof, der als Organ des Einheitsstaates diente. In der Mediation bestand wiederum ein Schiedsverfahren, wobei der Landammann der Schweiz die Vermittler bestimmen konnte. Sollte ein Verfahren nicht Früchte tragen, entschied die Tagsatzung. Mittels interkantonaler Konkordate wurde die weitere Ausbildung von Bundesrecht in den Jahren 1815 bis 1848 gefördert. Kriegsereignisse und Wirren in der Bevölkerung liessen jedoch das Bedürfnis nach einer umfassenden Bundesreform aufkeimen. Um aber ein oberstes Gericht über alle Stände hinweg installieren zu können, mussten sie in einem neuzugründenden Bundesstaat vereinigt werden.
Das erste Bundesgericht mini|hochkant|Johann Konrad Kern – der erste Bundesgerichtspräsident
Mit der Gründung des Bundesstaates 1848 und der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden die Grundlagen für den Aufbau eines Bundesgerichts gelegt. Ein Jahr später trat das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)BBl 1849 II 261. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Vom 5. Juni 1849. in Kraft. Die Kompetenzen des Gerichts waren zu Beginn stark beschränkt, weil man sich vor einem «Richterkönigtum» beziehungsweise vor einer «Aristokratie der Robe» fürchtete. Es beurteilte daher vorwiegend Streitigkeiten unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen, die nicht in den staatsrechtlichen Bereich fielen, sowie ferner Klagen von Einwohnern gegen den Bund. Damit schuf die Bundesverfassung ein Bundesgericht im eigentlichen Sinne: Es war kein Höchstgericht, das über den kantonalen Gerichtsinstanzen thronte, sondern eine Instanz, die Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten sowie unter den Gliedstaaten entschied.
Die staatsrechtlichen Belange waren Sache der politischen Behörden. Das Bundesgericht konnte sich mit diesen nur befassen, wenn es von Bundesrat oder Bundesversammlung den Auftrag dazu erhielt. Bundesrat und Bundesversammlung konnten gerichtliche Urteile und kantonale Regierungsakte aufheben. Bei strafrechtlichen Verhandlungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Delikten gegen den Bund sowie anderen politischen Straftaten (z. B. Hochverrat, Aufruhr und Gewalt gegen Bundesbehörden, Vergehen gegen das Völkerrecht) wurden jeweils Geschworene, sogenannte Bundesassisen, beigezogen.
Das Bundesgericht bestand am Anfang aus einer einzigen Kammer. Gewählt wurden die Mitglieder einschliesslich des Präsidenten von der Vereinigten Bundesversammlung. Die Amtszeit der elf Richter (mit elf Ersatzmännern) dauerte drei Jahre. Die Richter waren alle nach dem Milizprinzip tätig. Sie erhielten ein Taggeld als Entschädigung.
Bundesrichter konnten gleichzeitig Mitglied des Stände- oder Nationalrats sein, was in den allermeisten Fällen der Fall war. In der Regel wurden auch amtierende Parlamentarier zu Bundesrichtern gewählt. Nicht erlaubt war die Wahl eines Mitglieds aus dem Bundesrat oder von diesem gewählter Beamter. Das Bundesgericht hatte keinen festen Sitz; der Bundesgerichtspräsident bestimmte den Sitzungsort von Fall zu Fall. Die Jahresversammlung jedoch fand in Bern statt. Man arbeitete nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit und dem Grundsatz der Mündlichkeit.
Nach der Totalrevision der Verfassung 1874 mini|Der Palais de Justice – das erste Bundesgerichtsgebäude
1874 wurde die Bundesverfassung vollkommen erneuert. Im Rahmen dieser Totalrevision wurde das Bundesgericht als ständiger Gerichtshof konstituiert. Damit wurde die Gewaltenteilung verbessert – das Gericht erlangte stärkere Unabhängigkeit –, jedoch noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere hatte der Bundesrat erhebliche Rechtsprechungskompetenzen. Hingegen wurde die personelle Gewaltenteilung gestärkt: Bundesrichter durften kein weiteres öffentliches Amt innehaben. Weiterhin wählte die Bundesversammlung die Richter; seit 1874 waren es neun Richter und neun Ersatzrichter. Die Amtszeit betrug seither sechs Jahre, Präsident und Vizepräsident wurden für zwei Jahre gewählt. Wählbar war jeder Bürger, der auch in den Nationalrat gewählt werden konnte.
Für den Sitz des Bundesgerichts hatten sich sieben Städte beworben. Noch 1872 hatten die Freisinnigen aus der französischsprachigen Schweiz gegen die Verfassungsänderungen gekämpft; sie erhielten nun von den Befürwortern den Sitz zugesprochen. Das Bundesgericht tagte fortan in Lausanne. Dem Gericht stand anfangs nur ein Arbeitsraum zur Verfügung. Deshalb wurde 1881–1886 ein neues Gebäude unter der Leitung des Architekten Benjamin Recordon errichtet. Das erste Bundesgerichtsgebäude wurde ausserhalb der alten Stadtmauern an der Place de Montbenon unter dem Namen Palais de Justice eingeweiht. Heute befindet sich dort das Bezirksgericht Lausanne.
Das Bundesgericht war Rechtsmittelinstanz für die Anwendung von Bundesrecht, nicht für kantonales Recht. Ob etwa ein Akt der Kantonsregierung ein kantonales Gesetz verletzte, wurde vom Bundesgericht nicht geprüft. Ihm oblag einzig die Prüfung, ob kantonales Recht Bundesrecht verletzt – was so geblieben ist. Neu führte das Gericht auch Beratungen in der Öffentlichkeit aus.
Mit der Revision des Bundesrechtspflegegesetzes 1893 wurden die Möglichkeiten, beim Bundesgericht Berufung einzulegen, erheblich ausgebaut. Das Bundesgericht konnte beigezogen werden, wenn sämtliche kantonalen Instanzen durchlaufen worden waren. Damit änderte sich das Verständnis des Bundesgerichts: Es war nicht mehr nur blosses Bundesschiedsgericht, sondern ein Appellationshof, der für die einheitliche Auslegung des Rechts sorgte. Seitdem hat das Bundesgericht die Kompetenz zu einer Überprüfung von Rechtsfragen (revisio in iure), ohne dass die Tatsachen erneut begutachtet werden.
In Strafsachen veränderten sich die Zuständigkeiten des Bundesgerichts durch die Totalrevision nicht. Sowohl in straf- als auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten war es die Aufgabe des Bundesgerichts, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten; diesen Erwartungen wurde das Gericht in hohem Masse gerecht. Im Strafrecht verfügte der Bund noch nicht über eine Kompetenz, weshalb die kantonalen Gerichte den Löwenanteil der Strafrechtsfälle entschieden. Die Kriminalkammer des Bundesgerichts urteilte nur über Straftaten gegen die Eidgenossenschaft. Das dem Bundesgericht angegliederte Bundesstrafgericht urteilte über jene Fälle, die nicht in die Kompetenzen eines anderen Gerichts fielen (Art. 125 OG 1893). Schliesslich verfügte das Bundesgericht über einen Kassationshof, bei dem Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen geführt werden konnte (Art. 145 OG 1893).
Die grössten Veränderungen der Revision von 1874 fanden bei der Staatsrechtspflege statt. Neuerdings beurteilte das Bundesgericht Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, Konflikte zwischen Kantonen sowie staatsrechtliche Beschwerden (Art. 113 BV 1874); Beschwerden zur Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kultus-, Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit wurden den politischen Behörden überlassen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Akten der Bundesbehörden existierte nicht und war auch schlechterdings undenkbar. Zum einen hatte der Bund nur wenige Kompetenzen, weshalb von ihm keine grosse Gefahr für die Freiheitsrechte ausging. Zum anderen entsprach es dem Selbstverständnis der liberalen Führungsriege, dass sie – die Liberalen, die sich für Freiheitsrechte eingesetzt hatten – die Rechte der Bürger nicht gefährden würden.
Aufgrund der neuen Aufgaben wurde die Zahl der Richter auf 14 erhöht und das Gericht in eine zivil- und eine staatsrechtliche Kammer aufgeteilt. Im Jahre 1896 kam neu das Betreibungs- und Konkurswesen in die Kompetenz des Bundesgerichts, womit zwei zusätzliche Richter gewählt wurden und eine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingerichtet wurde.
20. Jahrhundert mini|Das 1927 fertiggestellte und heutige Bundesgerichtsgebäude im Stadtpark «Mon Repos»
1904 war es notwendig, die Zahl der Richter von bisher 16 auf 19 zu erhöhen. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1912 wurde das Gericht zur Berufungsinstanz in sämtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Somit wurde die Anzahl der Richter wiederum erhöht, diesmal auf 24 Personen. Das Gericht gliederte sich nunmehr in drei Abteilungen: eine staatsrechtliche und zwei zivilrechtliche.
Eine wesentliche Neuerung im 20. Jahrhundert war die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, d. h. der Befugnis, Verwaltungsakte gerichtlich überprüfen zu lassen. Zuvor oblag die Kontrolle der Verwaltung einzig dem Bundesrat. 1928 trat die einschlägige Gesetzesänderung in Kraft. Mit der neu eingeführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde konnten gewisse Akte der Bundesverwaltung und des Bundesrates vor dem Bundesgericht angefochten werden. Gerügt werden konnte lediglich eine Verletzung von Bundesrecht. Gegen kantonale Akte stand unverändert die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.
Mit dem im Jahr 1917 eingeführten Eidgenössischen Versicherungsgericht schuf der Bundesgesetzgeber ein eigenständiges Berufungsgericht im Bereich des Sozialversicherungsrechts. 2007 wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht in das Bundesgericht integriert.
Im Jahr 1927 wurde das neue Bundesgerichtsgebäude in Lausanne fertig gestellt.