Privatkopie (juristisch Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 des Deutschen UrhG, § 42 Abs. 4 des Österreichischen UrhG bzw. Artikel 19 des Schweizer URG) bezeichnet die legale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks für die private, also nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung. Privatkopien sind nicht zu verwechseln mit der illegalen Schwarzkopie.
Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Video- oder Kassettenrekordern konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Durch die Digitalisierung, die theoretisch unbegrenzt viele Kopien in gleichbleibender Originalqualität ermöglicht, und das Internet ist die Privatkopie mittlerweile alltäglich geworden.
Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit für legale Privatkopien eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Pauschalabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit in Deutschland rund 3 Cent für einen DVD-R-Rohling, 2,50 Euro für einen externen DVD-Brenner, 13,19 Euro für einen PC, 6,25 Euro für Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsfunktion und 34 bzw. 39 Euro für ein TV-Gerät bzw. einen DVD-Rekorder mit Festplatte. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte müssen bis zu 87,50 Euro an die Verwertungsgesellschaften abgeführt werden.
Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit der Privatkopie vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese zu erlauben. Falls sich ein Land dafür entscheidet, fordert die Richtlinie einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechteinhaber und den rechtlichen Schutz von Kopierschutzmaßnahmen.
Vorsicht ist generell beim Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien auf den heimischen Rechner geboten. Insbesondere wenn dazu ein Peer-to-Peer-Programm verwendet wird, kann sich der Benutzer der illegalen Verbreitung schuldig machen, da er, wenn er das gleichzeitige Hochladen nicht deaktiviert, die Dateien seinerseits allen anderen Benutzern zum Download zur Verfügung stellt.
Rechtsgrundlage Deutschland
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in geregelt. Gemäß steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.BGH, GRUR 1978, 474: Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.heise.de § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.
Österreich
Die Privatkopie ist im österreichischen Recht im geregelt:
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern [Papier oder einem ähnlichen Träger, die jedermann zum eigenen Gebrauch freistehen] zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
Die Vervielfältigungsstücke dürfen laut nicht dazu verwendet werden, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Mit der UrhG-Novelle vom August 2015 wurde der § 42 Abs. 5 dahingehend erweitert, dass nun auch in Österreich Privatkopien nicht mehr zulässig sind, wenn zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Schweiz
des Schweizer Urheberrechtsgesetzes gestattet die Verwendung veröffentlichter Werke zum Eigengebrauch:
(1) Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
(2) Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
Im folgenden Absatz 3 wird die Vervielfältigung von Werkexemplaren nur ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a untersagt. Der Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Einschränkungen der Privatkopie Die Urheberrechtsgesetze in Deutschland und Österreich enthalten eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke, jedoch sind auch einige Einschränkungen vorhanden. Oft sind einzelne Werkarten von der Privatkopie ausgenommen, oder die Privatkopie ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Private Verwendung Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen.§ 53 Abs. 1 UrhG (DE) bzw. § 42 (4) (AT) Die Weitergabe an Dritte ist in der Regel nicht zulässig; ausgenommen ist die Weitergabe an enge Bekannte.Renate Oettinger: Private Musikkopien und Urheberrecht. Computerwoche vom 10. Februar 2012. Scanner von Universitäts-Bibliotheken verweisen darauf, dass die Kopien nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.§ 53 Abs. 2, 3 UrhG (DE)
Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Ob nach österreichischem Recht eine Privatkopie auch unentgeltlich durch Dritte hergestellt werden darf, ist umstritten. Die Autoren sehen die Anwendbarkeit von § 42a UrhG auf die Privatkopie als gegeben an, weisen aber auch darauf hin, dass beispielsweise (Walter, UrhGNov 2003) anderer Meinung ist.
Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage In Deutschland und Österreich darf die Vorlage darüber hinaus nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Diese Voraussetzung wird häufig kritisiert, weil die Grenzen nicht absehbar sind: Zum einen steht nicht fest, wann überhaupt von einer Offensichtlichkeit auszugehen ist, zum anderen, von welchem Standpunkt aus dies betrachtet werden soll. Darüber hinaus lässt sich z. B. im Internet nicht feststellen, ob die zum Herunterladen angebotene Datei rechtmäßig hergestellt wurde. Mit der Reform des Urheberrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat (sog. „2. Korb“) wurde zudem das Merkmal „öffentlich zugänglich gemacht“ zu der offensichtlichen Rechtswidrigkeit hinzugefügt. Ziel des Gesetzgebers ist es, Online-Tauschbörsen besser zu erfassen.
Anzahl der Kopien Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978BGH GRUR 1978, 474 – Vervielfältigungsstücke. wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.
Diese Zahl wird jedoch teilweise kritisiert.Fromm/Nordemann/Nordemann, § 53 Rn. 3; Schack, ZUM 2002, 497. Viele Autoren legen sich nicht auf eine ausdrückliche Zahl fest, sondern bevorzugen eine Orientierung am Einzelfall.Wandtke/Bullinger/Lüft, § 53 Rn. 12. Gerade im digitalen Umfeld wird die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen häufig unterhalb von sieben angesetzt.
In der Regel handelte es sich bei diesen Fällen um Kopien für Schulungszwecke für Teilnehmer von Lehrveranstaltungen.
Technische Schutzmaßnahmen Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG (DE) bzw. § 90c (AT) die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat. Danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.
Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.§ 69a Abs. 5 UrhG (DE) bzw. § 90c (5) (AT) Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.§108b UrhG (DE), §91 (AT)
Musiknoten In Deutschland und Österreich gilt, dass Musiknoten ohne Einwilligung des Rechteinhabers nur dann vervielfältigt werden dürfen, wenn dies durch Abschreiben erfolgt.§ 53 Abs. 4 Nr. 1 UrhG (DE) bzw. § 42 (8) (AT) Von diesen Abschriften dürfen ebenfalls keine Kopien ohne Einwilligung hergestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Herstellen von Notenblättern in der Regel mit erheblichem Aufwand und damit Kosten verbunden ist. Ein übermäßiges Kopieren würde diese Investition wirtschaftlich unsinnig machen, so dass der Gesetzgeber sich zu dieser Einschränkung entschlossen hat. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Das gilt natürlich nicht für Noten freier bzw. gemeinfreier Musik. Gemeinfreie Werke unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz, allerdings unterliegen auch Arrangements dem Urheberrecht.
In Österreich dürfen Noten für den Schulgebrauch kopiert werden.§ 42 (6) UrhG
Siehe auch: Kopieren von Noten in Kindergärten und Free Sheet Music
Im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern etc. Ähnliche Gründe gibt es für die Einschränkung in § 53 Abs. 4 Nr. 2 UrhG (DE) bzw. § 42 (8) (AT). Danach dürfen im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern und Zeitungen für sonstige Zwecke ebenfalls nur durch Abschreiben hergestellt werden. Dahinter steht die Erwägung, dass der käufliche Erwerb eines Werks umso eher zugemutet werden kann, je mehr vom Inhalt genutzt werden soll. Diese Einschränkung gilt auch für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, der keinen gewerblichen Zwecken dient, weil Absatz (4) des §53 UrhG parallel zu Absatz (2) gilt und Absatz (2) Absatz (4) nicht aufhebt. Scanner von Universitätsbibliotheken verweisen häufig darauf, dass von Büchern nur kleine Teile kopiert werden dürfen.
Diese Einschränkung greift jedoch nicht, wenn es sich um ein (DE: seit zwei Jahren) vergriffenes Werk handelt.
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung