Unter dem Naturrecht (, aus ‚Recht‘ und ‚Natur‘; auch lateinisch , natürliches Recht; seltener überpositives Recht) werden oberbegrifflich Ansätze zusammengefasst, die sich aus dem Recht der Vernunft, der Natur oder dem Willen Gottes erkennen lassen. Das Naturrecht stützt sich auf einen Wertekanon, der Grundlage für die Verbindung von Recht und Moral bzw. Gerechtigkeit ist. Dem gegenüber verlangt der Rechtspositivismus, dass Recht stets gesetztes Recht ist, als Recht legitimiert durch die jeweils zuständige Instanz. Er vertritt die grundsätzlich wertfreie Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht. Moralische Richtigkeit und Gerechtigkeit sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Recht. In der Rechtsphilosophie bezeichnet das Naturrecht ein universell gültiges Ordnungsprinzip, dessen Grundannahme die Idee ist, dass die Normen des menschlichen Zusammenlebens aus der Natur des Menschen zu begründen sind.
Naturrecht ist nicht naturethisch als „Recht der Natur“ zu verstehen, denn im Mittelpunkt steht der Werte bildende Mensch mit seinen Naturanlagen. Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet. In einem engeren Sinne verwenden die Moralphilosophie und die Theologie das Naturrecht als Maßstab für diejenigen Prinzipien, aus denen die Sollsätze und die Bestimmung der Gerechtigkeit für ein naturgegebenes Miteinander abgeleitet werden.
Die Frage der Umsetzung apriorischer Ideen zu rechtschaffenem Tun, Wahrheit, Gutem und Schönem, die im Zeitalter der Aufklärung zur Formulierung naturrechtlicher Vertragstheorien führte, wurde bereits in der Philosophie der griechischen Antike aufgeworfen. Platon und Aristoteles argumentierten zudem, dass es des Mediums der Vernunft bedürfe, diese Werte für den Menschen urbar zu machen, insbesondere auch gegenüber Trieben und Begierden zu schützen und Balance zu schaffen. Die Sophisten stellten diesen essentialistischen Ansätzen nominalistische Rechtsprinzipien entgegen.
Während Naturrecht über die römische Republik hinaus bis in die klassische Zeit der Kaiser in Rom kaum Bedeutung hatte, gewann es in der nachklassischen Zeit Gewicht und setzte sich neben das ius gentium beziehungsweise nahm seine Stelle ein. Die katholische Kirche hält bis ins 21. Jahrhundert am Begriff Naturrecht fest. Das neuzeitliche Naturrecht wurde maßgeblich von den Aufklärungsphilosophen Thomas Hobbes, John Locke und Jean-Jacques Rousseau beeinflusst. Für die moderne Rezeption des Naturrechts (ab späten 18. Jahrhundert) wurde das vom Menschen gesetzte Recht bedeutsam, positiv gesetztes Recht. Darauf lassen sich die Naturrechtskodifikationen des preußischen Allgemeinen Landrechts, des Code civil und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückführen. Als höchstrangige Rechtsquellen legitimierten die Gesetze die gesammelten rechtlichen Anschauungen der jeweiligen Nation.
Begriff Dem Begriff des Naturrechts liegt begrifflich aus der Antike herrührend die Überzeugung zugrunde, dass Zitat Naturrecht, naturphilosophie.org, abgerufen am 27. Januar 2015. Dieses umfasst sowohl unstrittige Rechtsgrundlagen (Prämissen) in der Tradition antiker Philosophen wie Heraklit, der Sophisten, Aristoteles und Platon, die aus einer Idee einer objektiven oder absoluten Wahrheit herstammen,Zurechnungsposition bei Platon ist Eidos (Idee), dazu eingehend Johann Sauter: Die philosophischen Grundlagen des Naturrechts. Wien 1932, S. 13 ff.; Zurechnungsposition bei Aristoteles ist Telos (Ziel, Zweck, praktische Vernunft), dazu eingehender Joachim Ritter: ‚Naturrecht‘ bei Aristoteles. Stuttgart/Berlin/Köln 1961, S. 14 ff. als auch die Vorstellung, jeder Mensch sei „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt.Diese Zurechnungsposition geht vornehmlich auf die Sophistik zurück, vgl. Erik Wolf: Griechisches Rechtsdenken. Band II. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1952, S. 103 ff.; 134 ff. Natur wird dabei als Merkmal des „Wesens“ des Menschen verstanden, nicht etwa als „Rechte der Natur“ im naturethischen Sinne. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen. Die Idee des antiken Naturrechts entsteht bei Heraklit, Platon und Aristoteles gleichwohl über eine einheitliche Betrachtungsweise, die Koinzidenz menschlicher Natur (Physis) und menschengemachter Gesetze (Nomos). Verankert sind Physis und Nomos im Logos, mithin der göttlichen Einheit der Weltgesetze. Hieraus leiten sich die Gesetze der Natur und der Vernunft ab, welche die Gesetze für gemeinschaftliches Zusammenleben aufstellt.Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft (FEST) e. V.
Daneben gibt es eine Auffassung von Naturrecht als „Recht des Stärkeren“.Erik Wolf: Griechisches Rechtsdenken. Band IV.2. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1970, S. 197 ff. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bedeutete dies, dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. Im Sozialdarwinismus und Faschismus hat sich daraus allerdings ein paradoxes „angestammtes Recht der besseren Leistung“ ergeben – ähnlich wie zuvor beim Gottesgnadentum die „von Gottes Gnaden erwirkte“ Legitimation der nicht anzutastenden Monarchenposition aufgefasst worden war.
Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung „schlechthin“ Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen noch außer Kraft gesetzt werden können.
Fragestellungen des Naturrechts haben sich von alters her auf Aspekte konzentriert, mit denen sich sowohl Rechtsphilosophie als auch Philosophie und Theologie befassen. Das Naturrecht als wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie bildet eine der Grundlagen der Rechtswissenschaft, die im Sinne eines Vernunftnaturrechts beispielsweise versucht „Gebote der Moral“ zu formulierenJan Schröder: Naturrecht bricht positives Recht in der Staatstheorie des 18. Jahrhunderts?. In: Dieter Schwab, Dieter Giesen, Joseph Listl, Hans-Wolfgang Strätz (Hrsg.): Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft. Festschrift für Paul Mikat. Berlin 1989, S. 419–433. oder kritische Standards des geltenden Rechts zu schaffen, indem Widersprüche zum menschlich gesetzten Recht charakterisiert werden.Florian Rödl: Zur Kritik rechtspositivistischer Menschenrechtskonzeption. In: Margit Wasmaier-Sailer, Matthias Hoesch (Hrsg.): Die Begründung der Menschenrechte. Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht, Naturrecht und Vernunftrecht. Perspektiven der Ethik 11, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-154057-8, S. 29–42.Fabian Wittreck: Naturrecht und die Begründung der Menschenrechte. In: Margit Wasmaier-Sailer, Matthias Hoesch (Hrsg.): Die Begründung der Menschenrechte. Kontroversen im Spannungsfeld von positivem Recht, Naturrecht und Vernunftrecht. Perspektiven der Ethik 11, Mohr Siebeck, 2017, S. 43–46.
Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechts zu verstehen. Diese Auffassung vertritt auch die römisch-katholische Kirche.Zusammenfassend Alexander Hollerbach: Das christliche Naturrecht im Zusammenhang des allgemeinen Naturrechtsdenkens. In: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Franz Böckle: Naturrecht in der Kritik. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1973, S. 9–38.
In der neuzeitlichen Tradition, die sich entschieden als „nachchristlich“ präsentiert, wird bei der Begriffsbestimmung allein auf die menschliche Vernunft abgestellt.Hasso Hofmann: Von den Ursprüngen deutschen Rechtsstaatsdenkens in der nachchristlichen Sozialphilosophie – Eine Erinnerung an Hugo Grotius (1583–1645) und Samuel von Pufendorf (1632–1694). In: Hasso Hofmann: Recht – Politik – Verfassung. Frankfurt am Main 1986, S. 74–84 (insb. 82–84).
Ursprung und geschichtliche Entwicklung Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück und gewann mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert in Frankreich und England als Disziplin politische Bedeutung. In Deutschland war das Naturrecht ebenfalls wissenschaftliche Disziplin, aber auf das Privatrecht ausgerichtet.Helmut Coing: Europäisches Privatrecht. Band 1: Älteres Gemeines Recht (1500–1800). München 1985, S. 72–75; Band 2: Europäisches Privatrecht 1800–1914. München 1989, S. 24. Angelegt war der Wissenschaftsbetrieb dabei übernational, denn die Grundschriften wurden als Gemeingut wahrgenommen, die Deutschen studierten Hume und Locke, die Franzosen Wolff. Die Idee befand sich nur teilweise in Opposition zum christlich-mittelalterlichen Verständnis der Gnade, demgemäß Eigenschaften wie Leben oder Freiheit durch gnädige Autoritäten wie Gott oder den Fürsten persönlich und willkürlich verliehen seien, ohne dass ein Recht darauf bestehe. Dennoch war die Naturrechtslehre im Mittelalter bei Philosophen wie Thomas von Aquin stark ausgeprägt, da die durch die Autoritäten verliehenen Eigenschaften nicht zur Disposition eines Nichtberechtigten gestellt wurden und insoweit unmittelbares Recht wirksam wurde.
Griechische Antike Die Wurzeln der Naturrechtslehren reichen zurück bis in die griechische Antike. Im sechsten vorchristlichen Jahrhundert entwickelten Ionier, die in Milet und den Hafenstädten am Westrand Kleinasiens lebten, die ionische Naturphilosophie. Diese Naturphilosophie verstand Natur (physis) als ursprünglich und von absoluter, ewiger innerer Gesetzmäßigkeit. Sie stellte sie dem menschlichen Gesetz (Nomos, ; Plural Nomoi) gegenüber, dessen Gültigkeit nur auf Konventionen beruhe.
Lykurgs Gesetze, der Sage nach der Gründer Spartas, sollen von Apollon inspiriert gewesen sein. Es war üblich, dass Gesetzgeber sich an das Orakel von Delphi wandten, um von ihm die Genehmigung für ihre Pläne zu erbitten. Diese religiöse Grundlage der Gesetzgebung geriet ins Wanken, als die Sophisten sich der Naturphilosophie zuwandten und gegenüber dem Glauben an den göttlichen Ursprung der Gesetze einen respektlosen Skeptizismus entwickelten.W. K. Guthrie: Die griechischen Philosophen von Thales bis Aristoteles. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1950, S. 55. Die Sophisten forderten Veränderung und wandten sich gegen eine Ordnung von Herrschaft und Sklaverei. Sie kritisierten den Staat und seine Gesetze, da sie der Natur des Menschen widersprächen. Georg Wilhelm Friedrich Hegel sollte diese Kritik an der hergebrachten Ordnung später die „griechische Aufklärung“ nennen.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. Auflage, Beck, München 2006, S. 144–148. Vom Sophisten Protagoras aus Abdera stammt der bekannte Satz: „Der Mensch ist das Maß aller Dinge.“ Eine absolute Wahrheit gebe es nicht, auch keine objektive, sondern nur eine subjektive. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er von den Göttern nichts wisse und niemand deren Existenz beweisen könne. Protagoras hatte im Jahr 443 v. Chr. an einer Verfassung für die athenische Pflanzstadt Thurioi in Süditalien mitgearbeitet und als erster die Theorie vom Ursprung der Gesetze aufgestellt, die unter dem Begriff eines Gesellschaftsvertrages bekannt wurde. Protagoras wurde der Gottlosigkeit angeklagt und aus Athen verbannt, seine Bücher vernichtet.Hans Joachim Störig: Kleine Weltgeschichte der Philosophie. Band 1. Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 1979, ISBN 3-596-26135-X, S. 146.