Geschäftsmaurerei bezeichnet den geschäftlichen Missbrauch der Freimaurerei zu eigennützigen Zwecken und gilt in der Freimaurerei als unehrenhaft.Eugen Lennhoff, Oskar Posner, Dieter A. Binder: Internationales Freimaurer Lexikon. 5. Auflage. Herbig Verlag, 2006, ISBN 3-7766-2478-7, S. 342.
So heißt es im Lennings Allgemeinen Handbuch der Freimaurerei aus dem Jahr 1900:
Der Begriff „Freimaurerloge“ ist gesetzlich nicht geschützt. Logen ohne Gründungspatent und ohne Aufsicht durch eine Großloge werden hingegen als Winkellogen bezeichnet.
Siehe auch Geschichte der Freimaurerei Wilde Loge
Einzelnachweise
Kategorie:Freimaurerei