mini|Reskript mit vorgedrucktem Ablassantrag und päpstlichem Siegel (1925) mini|Mit dem Segen Urbi et orbi ist nach katholischer Lehre allen, die ihn hören oder sehen, unter den gewöhnlichen kirchlichen Bedingungen ein vollkommener Ablass ihrer Sündenstrafen gewährt. mini|hochkant|Fußabdruck der Maria, den zu küssen 700 Jahre Ablass verspricht Ablass oder Indulgenz (), veraltet auch römische Gnade, ist ein Begriff aus dem römisch-katholischen Bußwesen. Das Wort bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt, durch den nach kirchlicher Lehre zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden selbst vergeben) werden. Es gibt Teilablässe oder vollkommene Ablässe, die die Gläubigen unter von der Kirche bestimmten Bedingungen erlangen können. Ablässe können auch Verstorbenen zugewendet werden.
Sünde und Sündenstrafen Die Lehre vom Ablass ist ein Konzept, das eng mit den Konzepten von Sünde, Buße, Reue, Umkehr, Gnade und Vergebung in der katholischen Theologie verankert ist. Der Ablass (Indulgenz) bezeichnet einen in der römisch-katholischen Theologie geregelten Gnadenakt fußend auf dem Gnadenschatz, durch den nach kirchlicher Lehre zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden selbst vergeben) werden. Durch die Praxis der Ablassbriefe sollte den Gläubigen ein dem Geldbetrag entsprechender Erlass zeitlicher Sündenstrafen im Fegefeuer für sie oder für bereits gestorbene Angehörige bescheinigt werden können.
Grundsätzlich unterscheidet die römisch-katholische Kirche zwischen Sündenstrafe (poena peccatum) und Sündenschuld. Die aus der Sünde folgende Sündenstrafe kann ewig oder zeitlich sein. Diesen zeitlichen Sündenstrafen gilt der Ablass; sie werden unter anderem durch den Ablass nachgelassen.Reinhard Brandt: Lasst ab vom Ablass. Ein evangelisches Plädoyer. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-61910-0, S. 19–20.
Um einen vollkommenen oder teilweisen Ablass zu gewinnen, müssen Katholiken durch Sakramentenempfang angemessen disponiert sein und meist ein bestimmtes frommes Werk (z. B. Wallfahrt, Kirchen- oder Friedhofsbesuch oder ein besonderes Gebet, etwa in der Meinung des Heiligen Vaters) verrichten. Ablässe kann der Gläubige auch für die armen Seelen im Fegefeuer gewinnen.
Nachdem bereits das Konzil von Trient Gewinne aus der Veräußerung von Ablässen scharf verurteilt hatte, belegte Papst Pius V. mit seinem apostolischen Schreiben Quam plenum 1567 den Handel mit Ablässen mit der Strafe der Exkommunikation und hob alle mit finanziellen Verpflichtungen gewährten Ablassprivilegien auf. 400 Jahre später, am 1. Januar 1967, ordnete Papst Paul VI. mit seinem Rundschreiben Indulgentiarum doctrina das Ablasssystem neu. Er hob die Bedeutung des Leistens von Werken der Frömmigkeit, Buße und Liebe und damit das Wachstum im Glauben gegenüber dem bloßen Ableisten von Sündenstrafen hervor. Weiterhin schränkte er die Zahl der gewährten Ablässe stark ein und erklärte die tageweise Zählung erlassener Sündenstrafen für nichtig, die so lange mit der Ablasslehre verbunden gewesen war.Lawrence G. Duggan, Indulgence in Encyclopedia Britannica, 2015 (englisch).
Begriffe und Inhalte der Ablasslehre Der Codex Iuris Canonici von 1983, das Gesetzbuch des römisch-katholischen Kirchenrechts, definiert den Ablass in wie folgt:
In der sakramententheologischen Systematik ist der Ablass, wiewohl selbst kein Sakrament, als Bußpraxis der Genugtuung (satisfactio operis) zugeordnet, die neben der Reue des Herzens (contritio cordis) und dem ausdrücklichen Sündenbekenntnis (confessio oris) den dritten Teil des Bußsakraments bildet.
Nach römisch-katholischer Lehre werden durch einen Ablass die so genannten zeitlichen Sündenstrafen ganz (vollkommener Ablass) oder teilweise (Teilablass) erlassen. Nicht zu verwechseln ist der Ablass der Sündenstrafen mit dem Nachlass der Sünden, also der Sündenvergebung selbst, die im Bußsakrament empfangen werden kann. Die Vergebung einer Sünde beseitigt nach katholischer Lehre nämlich die daraus erwachsenen Sündenstrafen nicht.
Zeitliche Sündenstrafen waren ursprünglich die dem reuigen Sünder bei der Sündenvergebung auferlegten befristeten Kirchenstrafen (Bußen, die meist eine zeitweilige Exkommunikation umfassten). Später verstand man darunter die Zeit, welche die Seele nach dem Tod im Fegefeuer verbringt, bevor sie zur Anschauung Gottes im Himmel gelangt.
Auch dann, wenn die Sünde durch sakramentale Beichte oder vollkommene Reue im Hinblick auf das ewige Urteil beim Letzten Gericht (Himmel oder Hölle) vor Gott vergeben sein mag, sind ihre Konsequenzen im Hier und Jetzt noch spürbar: Die Sünde ist vergeben, ihre Folgen sind aber nicht aus der Welt. Der Büßer ist darum aufgerufen, diese auf seiner Lebenszeit liegende Last stetig zu verringern, seine Schuld zu sühnen und wiedergutzumachen (was nach gängiger Meinung auch ersatzweise durch gute Werke wie Gebete (etwa das Rosenkranzgebet), Almosen, Pilgerfahrten etc. geleistet werden kann). In dem Maße, wie er diese Obliegenheit verfehlt, ist eine vorübergehende („zeitliche“) Reinigung nach dem Tode nach traditioneller Auffassung unumgänglich. Diese jenseitige Läuterung kann nun nach katholischem Verständnis durch die Erlangung von Ablässen verkürzt oder erleichtert werden. Eine Zählweise der Zeiten des Erlasses nach Tagen, Monaten und Jahren wurde durch die apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina Papst Pauls VI. vom 1. Januar 1967 aufgegeben.Indulgentiarum doctrina Nr. 12 und 4 (www.martin-loewenstein.de). Es ist den Gläubigen bei entsprechender Disposition möglich, einmal am Tag einen vollkommenen Ablass zu gewinnen.
Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinschaft der Heiligen sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben durch ihre Fürsprache und ihre guten Werke dem einzelnen Sünder hilft, sein Ziel (Wiederherstellung der durch die Sünde gestörten Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen) zu erreichen. Die Verdienste Christi und der lebenden und verstorbenen Heiligen werden hierbei als ein Gnadenschatz begriffenStichwort: Ablaß auf Radio Vatikan (2006): Gedanken von Papst Benedikt XVI., aus dem Zuwendungen an den reuigen Sünder möglich sind, die ihm seine Sühnetat erleichtern und zum Teil abnehmen können. Die Verwaltung dieses Schatzes ist Aufgabe der Kirche.
Eine noch weitergehende Bedeutung für die bleibende Verbundenheit von Lebenden und Verstorbenen in der kirchlichen Gemeinschaft gewinnt die Ablasspraxis dadurch, dass es gemäß katholischer Lehre auch möglich ist, einen Ablass für einen Verstorbenen zu erlangen, dem die damit gewonnenen Erleichterungen auf seinem Weg zur Gottesschau dann zugutekommen sollen.KKK, 1479. Die Zuwendung eines Ablasses an eine andere lebende Person außer derjenigen, die die Bedingungen erfüllt, ist dagegen nicht vorgesehen.
All das unterstreicht die Vorstellung, dass der Weg zum Heil nie nur eine persönliche Einzelleistung sein kann, sondern sich im Schoß der Gemeinschaft des Volkes Gottes, der Gemeinschaft der Heiligen, vollzieht, in der einer für den anderen einsteht. Dass die Ablassgewinnung nur aufgrund des einmaligen Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn möglich ist, steht hierbei außer Frage. Ohne das Opfer Christi wäre aus christlicher Sicht jede Sünde unwiderruflich und unheilbar und der Sünder bliebe in Zeit und Ewigkeit von Gott und den Menschen getrennt.
Nach römisch-katholischer Lehre ist der Ablass demnach ein besonderer göttlicher Gnadenakt, der der eigentlichen Vergebung nachgelagert ist. Er wird durch verbindliche Rechtsakte und Regelungen der kirchlichen Autorität vermittelt.
Kritik an der Ablasslehre mini|Ein Ablasskrämer, Maske beim Schembartlauf Anfang des 16. Jahrhunderts Von reformatorischer bzw. evangelischer Seite ist der Hauptkritikpunkt an der römisch-katholischen Ablasslehre weniger die zeitweilige Kommerzialisierung der Ablassgewährung, die nach überkonfessionell herrschender Meinung recht eindeutig als zeitbedingte Fehlentwicklung zu beurteilen ist. Vielmehr wird – ausgehend insbesondere von Luthers 58. These – argumentiert, dass sich hier eine kirchliche Administration, verkörpert durch den Papst, anmaße, den „Gnadenschatz“ nach ihrem Gutdünken und nach menschengemachten Regeln „verwalten“ und „verteilen“ zu dürfen. Nach reformatorischem Verständnis ist es allein Gottes Versöhnungshandeln, vollbracht im sühnenden Opfertod Jesu am Kreuz, das dem schuldigen Menschen Vergebung vermittelt. Martin Luther äußert sich in seinem Bekenntnis von 1528 recht drastisch, aber auch deutlich: „Der Ablaß aber, den die Papstkirche hat und gibt, ist ein lästerlicher Betrug. Nicht allein, weil sie über die allgemeine Vergebung hinaus, die in aller Christenheit durch das Evangelium und Sakrament gegeben wird, eine besondere Vergebung erdichtet und einrichtet und damit die allgemeine Vergebung schändet und entwertet, sondern weil sie auch die Genugtuung für die Sünde stellt und gründet auf Menschenwerk und der Heiligen Verdienst, wo doch allein Christus für uns genug tun kann und genug getan hat.“Martin Luther, Schriften, Hrsg. Karin Bornkamm und Gerhard Ebeling, 2. Band, S. 261.
Der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Gerhard Ludwig Kardinal Müller, äußerte in einem Interview 2017, Martin Luther habe mit seiner Kritik am Ablasshandel recht gehabt, denn der Ablasshandel sei ein „Betrug an den Gläubigen“ gewesen. Statt Luther zu exkommunizieren, hätte die Kirche kritischer unterscheiden müssen, was er eigentlich gewollt habe.katholisch.de, 11. April 2017.
Geschichtliche Entwicklungen Mittelalter Anstelle der Verhängung einer öffentlichen Kirchenstrafe wurden den Büßern im Lauf der Zeit als Genugtuung nach der Beichte die stille Leistung guter Werke (etwa Almosen) auferlegt. Dadurch erhielten gute Werke im Abendland immer stärker den Charakter einer förmlichen Genugtuung für begangene Schuld, wobei sich hier der Einfluss der alten germanischen Rechtsprechung geltend machte: Die Verletzung eines anderen Freien war hier durch eine Sühneleistung, d. h. eine als Äquivalent angenommene Gabe, abzugelten und der Verletzte hatte sich damit abzufinden. Analog auf den Fall der Sündenstrafe übertragen war Gott gegenüber eine solche Satisfaktion zu leisten. Die altgermanischen Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Möglichkeit einer Übertragung der Sühneleistung auf andere als auch die Kompensation des Vergehens oder Verbrechens durch Geld (Wergeld). An dieses Rechtsbewusstsein knüpfte später auch die Kirche an, z. B. in England, wo seit dem Ende des 7. Jahrhunderts Bücher in Umlauf kamen, die eine Art Umrechnungstabelle von Kirchenstrafen (Fasten, Psalmengesang oder Almosen) in Geldspenden an Kirchen oder Kleriker enthielten. Auch stellvertretende Bußen kamen auf. Ein wohlhabender Büßer konnte so eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen ableisten, wenn er die entsprechende Anzahl Männer „mietete“, die für ihn fasteten.
Bis zum 10. Jahrhundert waren einige Bußhandlungen nicht durch andere Bußen ersetzbar, sondern wurden nur in Verbindung mit frommen Spenden, der Teilnahme an Kreuzzügen, Wallfahrten und ähnlichen verdienstvollen Werken anerkannt. Der Ablass, verstanden als Bußnachlass für eine Ersatzleistung, entstand im 11. Jahrhundert. Mit der Verknüpfung von Ablass- und Kreuzzugswesen (etwa gegen die Katharer) wurde die Ablassgewährung zunehmend zu einer Aufgabe des Papstes. Der erste vollständige Ablass, der kein Kreuzzugsgelübde erforderte, war der Portiuncula-Ablass (13. Jahrhundert). Mit dem Ablass für die Pilger eines Heiligen Jahres (ab 1300) verselbständigte sich der vollständige Ablass und wurde vom Kreuzzugsversprechen gelöst. Gleichzeitig entwickelte sich die Gewährung von Teilablässen zu einem wichtigen Instrument zur Finanzierung von kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben.