Eigentum (Lehnübersetzung aus lateinisch proprietas, zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt. In Abgrenzung zum Besitz, der ein zweckgebundenes, tatsächliches Verhalten des Menschen zu einer Sache beschreibt und daher empirisch faktischer Natur ist, ist Eigentum ein praktisch-normativer Begriff, der nicht vorschreibt was ist, sondern was gilt.
Kennzeichen moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordenbarkeit von Gütern zu einer natürlichen oder juristischen Person als Träger von Rechten und Pflichten, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze. Der Eigentumsbegriff entwickelte sich historisch über mehrere Stufen: Im antiken Rom bedeutete er noch absolute Verfügungsgewalt mit allen Abwehrrechten des Rechteinhabers, im Mittelalter galt ein Eigentumsbegriff christlicher Herkunft, dessen Zentrum die Sozialpflichtigkeit war, und seit der Neuzeit etablierte sich der ökonomisch orientierte Eigentumsbegriff eines bürgerlich-kapitalistischen Wertesystems. Elemente aller drei Entwicklungsstufen finden sich noch in den heutigen Eigentumsbegriffen.
Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) beziehungsweise aus gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert. Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Allgemeinsprachlich wird häufig nur von „Besitz“ gesprochen, obwohl „Eigentum“ gemeint ist. Da die Begriffe in der juristischen Fachsprache gegeneinander abgegrenzt sind, werden sie im Bereich des Rechts nicht synonym verwendet.
Begriffsbestimmung Juristische Eigentumsmerkmale Der juristische Eigentumsbegriff sowie die präzise Unterscheidung zwischen Eigentum (Recht) und Besitz (Tatsache) stammen aus dem römischen Recht. Im darauf basierenden heutigen deutschen Zivilrecht definiert § 903 Abs. 1 BGB die grundlegenden Befugnisse des Eigentümers: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“§ 903 BGB Eigentum ist damit eine Rechtsposition, die ein Rechtssubjekt im Verhältnis zu einer bestimmten Sache gegenüber allen anderen Personen einnimmt. Bei dieser Rechtsposition handelt es sich um ein sogenanntes Herrschaftsrecht. Das bedeutet, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren darf. In den verschiedenen Rechtsordnungen ist Eigentum insoweit als absolutes Recht zugestanden und ausgestaltet. Eigentum schließt damit Dritte – also andere Personen – von ihrer Einflussnahme auf die Sache grundsätzlich aus. Der Eigentümer kann einem Dritten aber ein relatives Recht an der Sache einräumen, beispielsweise per Miet- oder Leihvertrag. In Erfüllung der daraus erwachsenden vertraglichen Pflichten entsteht ein Besitzrecht des Dritten an der Sache, während der Eigentümer sein absolutes Recht behält, denn er kann die Besitzverhältnisse eines Dritten beenden.
Bei der Rechtsausübung muss der Eigentümer jedoch gesetzliche Grenzen beachten. So besteht häufig das Verbot, Eigentum dazu zu benutzen, fremdes Eigentum zu beschädigen oder andere Personen zu verletzen. Eigentum bedeutet regelmäßig auch Sozialbindung, weshalb beendenden Charakter beispielsweise die Enteignung (in ihren unterschiedlichen Gestaltungsformen) haben kann oder, wenn Kapitaldienste bei der Finanzierung nicht geleistet werden, Hoheitsakte im Rahmen von Zwangsvollstreckungen.
Eigentum in der Rechtsordnung einzelner Staaten
Abgrenzung zum Besitz Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche, empirisch-faktische Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miet- oder Leihverträgen (oder vielen anderen obligatorischen Verträgen) fallen Eigentum und Besitzausübung regelmäßig nicht in derselben Person zusammen, sondern auseinander. Kann der Besitzer kein ihn schützendes Recht zum Besitz herleiten (etwa der Dieb), kann der Eigentümer die Sache herausverlangen, weil er einen Herausgabeanspruch hat. Es besteht dann ein sogenanntes Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das gegebenenfalls Haftungsverschärfungen kennt. Zur Veranschaulichung nochmals: bei einem Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter jedoch bleibt Eigentümer. Die faktische tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft des Nichteigentümers, ändert an der abstrakten Natur des Eigentumsrechts des Eigentümers nämlich nichts. Der Mieter wird „unmittelbarer berechtigter Fremdbesitzer“, wohingegen der Eigentümer „mittelbarer Eigenbesitzer“ bleibt. Endet der Mietvertrag und der Besitzer gibt die Sache nicht heraus, entfällt die Berechtigung und der Besitzer setzt sich Herausgabeansprüchen aus.
Der Mieter erhält die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktiva (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Der Vermieter kann als Eigentümer die Sache hingegen verbuchen, woraus deutlich wird, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen „Haben“) nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist. In den meisten Ökonomien baut die Geldwirtschaft, besonders die Kreditwirtschaft, auf Eigentumstiteln auf. Wo keine solchen Eigentumstitel existieren, muss sich Geldwirtschaft stattdessen auf Leistungsansprüche, die meist durch Arbeit erworben werden, stützen. Die Dokumentation von Eigentum kann an einen Rechtstitel oder die Eintragung in ein Register (z. B. Grundbuch) gebunden sein. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.
Eigentum in der Wissenschaft Eigentum ist nicht allein ein Rechtsinstitut in der Rechtswissenschaft, sondern wird interdisziplinär untersucht. So fragen die Rechts- und die Sozialphilosophie nach den Erwerbsgründen und der Rechtfertigung von Eigentum.
Die Soziologie befasst sich mit der Entstehung, der gesellschaftlichen Bedeutung und den Folgen der Institutionalisierung von Eigentum. Sie fragt dabei danach, welchen Einfluss Eigentum auf die Machtverhältnisse, den Sozialstatus und die soziale Ungleichheit hat.
Die Geschichtswissenschaft untersucht den Eigentumsbegriff hinsichtlich seines Einflusses auf und die Prägung durch die historische Entwicklung.
Politikwissenschaft und Volkswirtschaftslehre (auch andere Wirtschaftswissenschaften) beschäftigen sich mit den Folgen und möglichen Wirkungen der Gestaltung von Eigentumsordnungen.
Die Ethnologie untersucht Eigentumsverhältnisse in unterschiedlichen menschlichen Gesellschaften.
Verwendung in der deutschen Sprache Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng voneinander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum“).
Der Begriff Eigentum wird meist nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren Eskimo-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
Rechtlich wird zudem zwischen Eigentum und Vermögenswert unterschieden. Auch wenn Eigentum im Alltag oft mit Privateigentum gleichgesetzt wird, werden auch kollektive Verfügungsrechte an Sachen, die exklusiv von einer Gemeinschaft oder vom Staat ausgeübt werden, als Eigentum bezeichnet.
Geschichte
Frühgeschichte Über die historischen Wurzeln des Eigentums gibt es wenig gesichertes Wissen. Aus der Steinzeit kennt man Grabbeigaben, die den Toten mitgegeben wurden. Dabei dürfte es sich um persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände, für die eine besondere Bindung an die Person bestand. Gesellschaftliches Eigentum entstand bereits in der Frühzeit im Zusammenhang mit der damals vorherrschenden extraktiven Wirtschaft zunächst durch Abgrenzung von Jagdrevieren einzelner Horden und Stämme, die diese gegeneinander verteidigten. Wie die Eigentumsrechte am Land in typischen Jäger-und-Sammler-Gesellschaften ausgestaltet sind, ist Gegenstand einer wiederkehrenden ethnologischen Debatte. Die von Henry Lewis Morgan vertretene und später von Friedrich Engels übernommene These eines „Urkommunismus“ in der menschheitsgeschichtlichen Entwicklung wurde durch Frank G. Specks Beispiel familienbezogener Jagdreviere der Algonkin in Kanada in Frage gestellt. Ob diese Familienreviere jedoch schon zu präkolumbianischer Zeit bestanden haben und ob sie als eine dem europäischen Privateigentum ähnliche Institution angesehen werden können, ist weiterhin umstritten. Neuere Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass auch in den Familienterritorien der Algonkin Rechte primär größeren sozialen Gruppen zugeordnet sind. Grundbesitz soll zudem auf spiritueller und sozialer Reziprozität beruhen, das heißt auf wechselseitigen, nicht im Sinne eines Tausches direkt miteinander verknüpften Gaben und Gegengaben. Eigentum gab es schon bei den noch nicht sesshaften Hirtenvölkern. Individuelles Eigentum an Grund und Boden entstand erst im Übergang zum Ackerbau und im Zuge der allmählichen Ablösung der Sippen durch kleinere Familienverbände und die Entstehung von Siedlungen (Neolithische Revolution). Bedrohungen von außen, aber auch gemeinsame Projekte wie der Siedlungswasserbau im Zweistromland, im Industal oder in Ägypten führten zur Institutionalisierung von Herrschaftsstrukturen und schließlich zu den bekannten Königreichen. In diesem Zuge entstanden auch Rechtsordnungen, in denen es möglich war, das Eigentum durchzusetzen. Die älteste bekannte Kodifizierung ist der Codex Ḫammurapi, der bereits Kaufrecht und Erbrecht kannte.
Im 3. Jahrtausend vor Christus entstanden in Mesopotamien die Tempelwirtschaft, in der in regionalen Zentren rund um den Tempel die Wirtschaft in der Hand der Priester lag und die Rechte zur Bewirtschaftung des Landes gegen Abgaben von der Tempelverwaltung vergeben wurde. Gleichzeitig ist privater Grundbesitz anhand von Kaufverträgen in Keilschrift dokumentiert. Reichtum entstand durch kriegerische Ausweitung des Machtbereiches, aber auch durch Handel zwischen den Zentren und ersten Fernhandel. Es entstanden einerseits grundbesitzende Oberschichten, andererseits wurde der Wohlstand durch Ausbeutung von Sklaven gemehrt.
Antike