mini|Luftrettung, nachdem ein Fischtrawler im Windschatten der HMS Echo „ruhigere“ Gewässer erreicht hat, 2013 mini| Rettungsboot wird vor Cape Cod zu Wasser gebracht, um 1900
Seenotrettung ist die Hilfe für in Seenot geratene Menschen. Zu den Tätigkeiten gehören die Rettung von Schiffbrüchigen, die Brandbekämpfung auf See und die Suche nach Vermissten. Gemäß internationalem Seerecht, unter anderem festgehalten im Seerechtsübereinkommen – deutsche Übersetzung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz., den SOLAS-AbkommenInternationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (, dreisprachig). und dem Internationalen Übereinkommen von 1979 zur Seenotrettung sind alle Küstenstaaten verpflichtet, in ihrem Seegebiet die Rettung Schiffbrüchiger durch geeignete Mittel sicherzustellen – deutsche Übersetzung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz, wobei die Rettung hilfsbedürftiger Menschen auf See eine Verpflichtung an alle Schiffe und Besatzungen darstellt.
Völkerrecht Auf Initiative des Comité Maritime International wurde im Jahr 1910 die Erste Diplomatische Seerechtskonferenz in Brüssel einberufen. Für die Seenotrettung wurden in dem Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen und dem Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot internationale Regeln für die Seenot erstmals kodifiziert. Die Pflicht eines jeden Schiffsführers zur Seenotrettung in Artikel 11 des Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot lautete:Clayton Evans: Rescue at Sea. Conway Maritime Press 2003, ISBN 0-85177-934-4, S. 187.
Das erste SOLAS-Übereinkommen entstand im Jahr 1913 als Reaktion auf das Unglück der Titanic, bei dem sich herausstellte, dass eine einheitliche Alarmierung für sich in Not befindliche Schiffe und auch ein Mindeststandard bezüglich der Rettungsausrüstung nötig ist.
Auf der SOLAS-Konferenz 1960 wurden die Bestimmungen zur Schaffung von Seenotrettungseinrichtungen und weitere Maßnahmen beschlossen, die die Sicherheit in küstenfernen internationalen Gewässern verbessern sollten. Dazu zählen Schiffe und Flugzeuge zur Suche und Rettung (Search and Rescue Units kurz SRUs), Küstenfunkstellen (Coast Radio Stations CSR), Rescue Coordination Centres vor zu halten und die Förderung des Aufbaus eines Positionsmeldesystems für Handelsschiffe sowie von Notfunkbaken. Auch die Zusammenarbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit den Internationalen Organisationen für zivile Luftfahrt (ICAO), für Telekommunikation (ITU) und für Meteorologie (WMO) wurde verabredet. In der International Convention on Maritime Search and Rescue 1979 in Hamburg wurde die Aufteilung in 13 globale Seenotrettungsgebiete und die gegenseitige Zusammenarbeit der jeweiligen Anrainerstaaten verabredet. Mit den Mitgliedsstaaten der IMO wurden in den folgenden Jahren individuelle Seenotrettungsregionen (SRR) vereinbart, für die die Nationalstaaten den Aufbau und Unterhalt von Seenotrettungseinrichtungen sicherstellen sollen. 1997 beschlossen die IMO und die ICAO die Koordination von Rettungsaktionen auf den Meeren zu bündeln und in vielen Ländern wurden die Maritime Rescue Coordination Centres mit den Air Rescue Coordination Centres zu gemeinsamen Joint Rescue Coordination Centres zusammengefasst.Clayton Evans: Rescue at Sea. S. 187 f. alternativtext=11 Gebote der Seenotrettermedizin|mini|11 Gebote der Seenotrettermedizin Nach internationalem Seerecht (SOLAS von 1974 und Internationales Übereinkommen von 1979 zur Seenotrettung) und seemännischer Tradition ist jeder Schiffsführer auf hoher See innerhalb seiner Möglichkeiten verpflichtet, unabhängig von Nationalität, Status und Umständen, in welchen sich die Hilfesuchenden befinden, bei Seenot unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn er über eine konkrete Notsituation informiert wird. Staaten haben nach SAR-Konvention von 1979 bei Seenot ebenfalls Hilfe zu leisten und die Hilfesuchenden medizinisch zu versorgen und schnell an einen sicheren Ort zu bringen. Dabei koordinieren die staatlichen Seenotleitstellen (Maritime Rescue Coordination Centers) die Rettungsmaßnahmen. Staaten sollen für Schutzsuchende zusätzlich das in diversen Konventionen enthaltene non-refoulement-Gebot beachten, nach dem nicht an einen unsicheren Ort zurückgeführt werden darf.IMO und UNHCR: .UNHCR: Background Note on the Protection of Asylum-Seekers and Refugees rescued at Sea Nur in Häfen oder Küstennähe kann ein Schiff ausgebessert und versorgt werden und ist nicht den Naturgewalten der hohen See ausgeliefert, deshalb entstand schon früh des Nothafenrecht als Völkergewohnheitsrecht. Es beruht auf dem Ausnahmezustand von Notstand (Gefahr für das Leben) oder Notwendigkeit (sonstige Gefahren) bei Seenot, das dem Kapitän des Schiffes das Anlaufen eines geeigneten Hafens ermöglicht. Seenot liegt dabei vor, wenn aus Sicht des Kapitäns bei pflichtgemäßer Ermessensausübung eine unüberwindliche und zwingende Notlage mit Gefahr für Schiff, Ladung oder darauf befindliche Menschen besteht.Inken von Gadow-Stephani: Der Zugang zu Nothäfen und sonstigen Notliegeplätzen für Schiffe in Seenot. S. 236. Der Ausnahmetatbestand beschränkt die souveräne Entscheidungsfreiheit des betroffenen Küsten- oder Hafenstaates zum Zugang fremder Schiffe in seine Hoheitsgewässer und die Legislativ- und Exekutivgewalt über in Seenot eingelaufene fremde Schiffe.Inken von Gadow-Stephani: Der Zugang zu Nothäfen und sonstigen Notliegeplätzen für Schiffe in Seenot. S. 330.
Die IMO hat Handbücher und Prinzipien erarbeitet, die rechtlich nicht bindend sind, aber soweit praktisch anwendbar einen Mindeststandard für die Umsetzung der SAR-Konvention bilden. Die beiden wichtigsten Dokumente sind das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR) und die 2004 veröffentlichten Richtlinien zum Umgang mit geretteten Personen auf See.Kristof Gombeer, Melanie Fink: Non-Governmental Organisations and Search and Rescue at Sea. Maritime Safety and Security Law Journal, 2018 Nr. 4, S. 3.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (englisch „United Nations Convention on the Law of the Sea“, UNCLOS) definiert die sogenannte 200-Meilen-Zone als Ausschließliche Wirtschaftszone des jeweiligen Staates. Jeder Staat ist verantwortlich für die Infrastruktur zur Seenotrettung in diesem Gebiet, er kann dafür seine Streitkräfte ausrüsten oder eine zivile Organisation beauftragen. In vielen westeuropäischen Staaten sind die Wasserrettungsorganisationen spendenfinanzierte Freiwilligenorganisationen, so in Deutschland, Frankreich oder England.
Die Meere sind in Seenotrettungszonen (SAR Zone) unterteilt, für die eine jeweilige Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Center, kurz: MRCC) die Benachrichtigung und Koordination bei Seenotfällen übernimmt.Search and Rescue Contacts. JRCC Halifax, abgerufen am 14. Januar 2019. Zur Benachrichtigung und Kommunikation wurde das Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aufgebaut.
Strafrechtliche Regelungen beim Unterlassen von Seenotrettung Verstöße gegen die Pflicht zur Seenotrettung sind völkerrechtlicher Natur und können nur auf zwischenstaatlicher Ebene Konsequenzen haben. Für einfache Menschen kann unterlassene Seenotrettung aber nach einzelstaatlichem Recht strafbar sein, sofern der im jeweiligen Einzelfall zuständige Staat diese unter Strafe gestellt hat. In Küstengewässern ist nach Art. 2 SRÜ das Recht des Küstenstaates anwendbar (Territorialprinzip), gleichzeitig ist auch das Recht des Flaggenstaates des durchfahrenden Schiffes anwendbar (Flaggenstaatsprinzip). Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaates erfährt Einschränkungen. Zum einen kann der Küstenstaat eine Person auf einem fremden Schiff nur ausnahmsweise festnehmen oder dort Untersuchungshandlungen vornehmen, wenn eine besondere Beziehung zum Küstenstaat besteht (Art. 27 Abs. 1 SRÜ) oder das fremde Schiff aus dem inneren Gewässer des Küstenstaates kommt (Art. 27 Abs. 2SRÜ). Die Strafgewalt des Küstenstaates muss also grundsätzlich der des Flaggenstaates weichen. Zum anderen haben fremde Schiffe das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer (Art. 17 SRÜ), d. h. sie dürfen das Küstenmeer zügig ohne Einschränkungen durch den Küstenstaat durchqueren (Art. 18 SRÜ), solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaates stören (Art. 19 SRÜ). Ereignet sich ein strafrechtsrelevantes Ereignis in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf Hoher See, so gilt allein das Recht der Flaggenstaaten der beteiligten Schiffe.Bundestag.de, Rechtliche Konsequenzen einer Behinderung von Seenotrettern, S. 9
Der Flaggenstaat ist nach Art. 98 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens verpflichtet, die Vorgaben der Seerechtskonvention in nationales Recht umzusetzen.
Durch Deutschland ist dies mit der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSicherV) erfolgt, die jeden Schiffsführer zur Hilfeleistung verpflichtet. Verstöße stellen Straftaten nach § 323c StGB oder Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SeeFSicherV dar.Rechtliche Konsequenzen einer Behinderung von Seenotrettern. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, 11. November 2016, S. 7 u. 11.
Im Codice della Navigazione hat der Staat Italien die Verpflichtung zur Seenotrettung gesetzlich verankert. Artikel 1158 des Regelwerks legt dabei eine Strafe von bis zu 2 Jahren Gefängnis bei Unterlassung der Hilfeleistung für Führer von Schiffen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen fest, die sich bei Verletzungs- oder Todesfolge des Unterlassens um mehrere Jahre erhöhen kann. International Review of the RED Cross, 2017, Seite 502
Organisationen mini|Das Integrated Deepwater System-Programm der United States Coast Guard (USCG)
Auf Seenotrettung spezialisierte Organisationen operieren meist in Küstennähe und viele sind Nichtregierungsorganisationen. Einige dieser spendenfinanzierten Freiwilligenorganisationen bieten zusätzlich Bootssicherheitsdienste und ähnliche Leistungen an oder arbeiten als Vertragspartner für staatliche Institutionen. Staatliche Seenotrettung findet durch Organisationen wie die Küstenwache, den Zoll oder das Militär statt, wobei nicht nur spezielle Seenotrettungsboote, sondern auch Patrouillenboote, Eisbrecher, Forschungs- und Kriegsschiffe für Seenotrettungseinsätze vorbereitet und einsetzbar sind.Clayton Evans: Rescue at Sea. S. 190.
International unterhalten die Küstenstaaten Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung, so genannte Maritime Rescue Coordination Centres. Diese Stellen koordinieren im Seenotfall die zur Verfügung stehenden Kräfte. Weiterhin können eventuell erforderliche Einheiten ausländischer Seenotrettungsdienste alarmiert werden, sofern dies notwendig und möglich ist. Regelmäßig grenzüberschreitende Einsätze finden beispielsweise im Grenzgebiet von Deutschland und den Niederlanden statt.