Das Aufnahmeverfahren bildet den ersten Schritt der Durchführung des Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe. Systematisch gehört das in Strafvollzugsgesetz geregelte Aufnahmeverfahren zum Bereich der Planung des Vollzugs.

Das Aufnahmeverfahren, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen ( Abs. 1 StVollzG) besteht aus der Unterrichtung des Gefangenen über seine Rechte und Pflichten ( Abs. 2 StVollzG), aus der ärztlichen Untersuchung und der Vorstellung des Gefangenen beim Leiter der Vollzugsanstalt oder der Aufnahmeabteilung ( Abs. 3 StVollzG). Diese hat unverzüglich nach Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt zu erfolgen.

Nach der Aufnahme wird ein Vollzugsplan erstellt.

Kategorie:Strafvollzugsrecht (Deutschland)