Ein Bürgermeister leitet die Verwaltung einer Kommune und vertritt diese (auch rechtlich) nach außen. Er wird je nach Gemeindeordnung direkt von den Bürgern bzw. Einwohnern oder indirekt von der betreffenden Kommunalvertretung (bspw. Gemeinderat oder Gemeindevertretung) gewählt.

Er ist nur teilweise mit einem Stadt- oder Gemeindepräsident in der Schweiz vergleichbar, da letzterer als primus inter pares dem Gemeinderat – der Exekutive – in politischem Sinne – vorsteht, hingegen ein Gemeindeverwalter die Leitung der Verwaltung der Gemeinde innehat. Letzterer ist ein Verwaltungsangestellter der Gemeinde und kein Regierungsmitglied.

Deutschland Von den etwa 10.788 Kommunen in Deutschland werden nur 40 % durch einen hauptamtlichen Bürgermeister verwaltet. Die anderen 60 % sind kleine Kommunen in ländlichen Räumen, die meistens in einen übergeordneten Gemeindeverband eingegliedert sind.

In größeren Städten Deutschlands gibt es mehrere Bürgermeister (zum Beispiel Baubürgermeister,Vgl. z. B. Stadt Tübingen – Baubürgermeister SozialbürgermeisterFezer gegen Wölfle – Wer wird neuer Sozialbuergermeister, Stuttgarter Zeitung), die einem Oberbürgermeister beigeordnet und meist für spezielle Aufgabengebiete verantwortlich sind.

Man unterscheidet üblicherweise bei dem Begriff Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister zwischen dem Amtsinhaber als Person (dem sogenannten Organwalter) und dem Bürgermeister als Organ im Sinne einer rechtlich geschaffenen Einrichtung eines Verwaltungsträgers. Als Organ ist der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister institutionell Behörde der Gemeinde., Az. B 8/9b AY 1/07 R, Volltext. In seiner Funktion als Behörde nimmt der Bürgermeister Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist insoweit Teil der Exekutive (vgl. u. a. Abs. 4 VwVfG).

Der Begriff Erster Bürgermeister wird in Hamburg für den Regierungschef benutzt und in großen Kreisstädten und Stadtkreisen in Baden-Württemberg für den Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Besonderheiten wie in den Stadtstaaten und Hansestädten siehe bei den jeweiligen Ländern weiter unten.

Geschichte Seit dem 13. Jahrhundert standen Bürgermeister an der Spitze des Stadtrats, des Organs der Bürgerschaft zur Selbstverwaltung. Im Mittelalter war neben der mittelhochdeutschen Amtsbezeichnung burge(r)meister das noch ältere lateinische magister civium in allgemeinem Gebrauch. Meist waren zwei Bürgermeister vorhanden, oft auch mehrere. Einer hatte den Vorsitz im Stadtrat, und alle vollzogen ursprünglich nur dessen Beschlüsse. Allmählich wuchs ihnen die Aufgabe der gesamten Selbstverwaltung zu. Sie erhielten die Polizeigewalt und oft auch die Gerichtsbarkeit in Bagatellsachen (vgl. Bezeichnung Marktrichter in der ungarischen Verwaltung in der k. u. k. Monarchie). Die ursprüngliche Unterordnung unter einen herrschaftlichen Vogt oder Schultheiß wich in der Regel bald einem Nebeneinander. Die Bürgermeister wurden aus dem Kreis der Patrizier oder aus den Zünften vom Stadtherrn ernannt oder vom Stadtrat gewählt. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Wahl nach und nach zur Formsache. Die Bürgermeister waren nunmehr vom Stadtherrn ernannte Beamte (die Reichsstädte bildeten jedoch eine Ausnahme). Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Bürgermeister als Gemeindevorsteher wieder gewählt.

Auch die Dorfgemeinde hatte Verwaltungsfunktionen und übte die niedere Gerichtsbarkeit aus. Die Bürgermeister (auch Dorfmeister, Bauermeister) waren in den meisten Fällen zunächst Gemeindeschreiber und -rechner und dem Schultheißen oder dem Heimberger untergeordnet. Im Verlauf der frühen Neuzeit setzte sich der Bürgermeister in vielen Gemeinden als der wichtigste Amtsträger durch. Im Zug dieser Entwicklung erlosch das Schultheiß- oder Heimbergeramt meist vollkommen.

Aufgaben als ehren- und hauptamtlicher Bürgermeister Der Bürgermeister hat entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung unterschiedliche Aufgaben:

Er ist der Vorsitzende des Stadtrats (ausgenommen in Schleswig-Holstein und Hessen; in Niedersachsen kann er auch Ratsvorsitzender sein, in aller Regel wird hierfür ein Ratsmitglied gewählt). Er ist der Leiter der Stadtverwaltung. Er ist für die Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse und des Haushalts verantwortlich. Er ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (in Schleswig-Holstein und Hessen nur in Abgrenzung zur Gemeindevertretung und gemeinsam mit dem Bürgervorsteher bzw. Stadtpräsidenten zur öffentlichen Repräsentation). Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und legt die Verwaltungsstruktur fest. Er ist für die sachgerechte Erledigung der Pflichtaufgaben nach Weisung (bspw. Bau- und Gewerbeaufsicht, Meldewesen, Wohnungsbauförderung) sowie der Auftragsangelegenheiten (Standesämter, Untere Verkehrsaufsicht, Wahlen) verantwortlich, Er ist bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen qua Amt Gemeindewahlleiter bzw. Gemeindewahlbehörde und für die Vorbereitung und Durchführung einer jeden Wahl im Gemeindegebiet verantwortlich. Er kann mit entsprechender Fortbildung als Eheschließungsstandesbeamter bestellt werden, wenngleich mit weniger Befugnissen als hauptamtliche Standesbeamte.

Aufgaben als Oberbürgermeister und Regierender Bürgermeister In den meisten größeren, vor allem in kreisfreien Städten, gibt es in Deutschland einen Oberbürgermeister sowie einen oder mehrere Beigeordnete, die gelegentlich die Amtsbezeichnung Bürgermeister führen. Der Regierende Bürgermeister von Berlin, der Erste Bürgermeister von Hamburg und der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister (Art. 114 der Landesverfassung) entsprechen zusätzlich den Ministerpräsidenten der anderen Länder, sind deshalb gleichzeitig Mitglied im Bundesrat und können turnusgemäß Stellvertreter des Bundespräsidenten sein.

Neben den gemeindlichen Aufgaben (Gemeinde und Gemeindeverbände), fallen einem Bürgermeister in einer kreisfreien Stadt also jene Aufgaben zu, die dem Landrat (Kreisverwaltung) obliegen. Weiter fallen einem Bürgermeister in Stadtstaaten jene Aufgaben (Landesregierung) zu, die dem Ministerpräsidenten bzw. einer Landesregierung obliegen. In den anderen Bundesländern kann die Amtsbezeichnung Bürgermeister auch lediglich eine stellvertretende oder ehrenamtliche Funktion bezeichnen, die nur mit wenigen Aufgaben und Kompetenzen verbunden ist.

Kontrolle, Aufsicht und Dienstvorgesetzter Ein Bürgermeister samt seiner Gemeindeverwaltung unterstehen je nach Bundesland einer unterschiedlichen geregelten Kontrolle und Aufsicht. Jedes Mitglied einer schleswig-holsteinischen Gemeindevertretung verfügt beispielsweise über ein umfangreiches Akteneinsicht- und Auskunftsrecht, welches es beim Bürgermeister direkt geltend machen kann. Haben Mitglieder der Gemeindevertretung bei Personalentscheidungen mitzuwirken, so muss der Bürgermeister auch hier Auskunft erteilen und beispielsweise Einsicht in die Personalakte gewähren.

Über das Organ Bürgermeister ist die Kommunalaufsicht eines jeden Bundeslandes zuständig. Sie kann im Ernstfall von der Ersatzvornahme Gebrauch machen, um eine zuvor erlassene Anordnung selbst und auf Kosten der Gemeinde durchzuführen, wenn der Bürgermeister dieser nicht nachgekommen ist. Für solche Fälle kann auf Zeit ein Beauftragter der Kommunalaufsicht das Organ Bürgermeister ersetzen.

In Schleswig-Holstein wird – schwächer als in anderen Bundesländern mit Magistratsverfassung – durch § 45 b Abs. 5 Gemeindeordnung klargestellt, dass der Bürgermeister als reiner Verwaltungschef handelt. Darin ist beschrieben, dass der Hauptausschuss einer jeden Gemeindevertretung die Stellung eines Dienstvorgesetzten ohne Disziplinarrecht gegenüber dem Bürgermeister einnimmt. Dies war Teil einer Reform weg von der ursprünglichen Magistratsverfassung. Das Recht der Abwahl durch die Gemeinde bzw. Gemeindevertretung blieb davon unberührt.

Länder Die Bürgermeister sind je nach Bundesland, nach Größe der Gebietskörperschaft und gegebenenfalls nach Funktion (zum Beispiel Zweiter Bürgermeister, ehrenamtlicher Bürgermeister) in Deutschland in unterschiedlichen Besoldungsgruppen; die Rechtsgrundlagen sind verschieden benannt (in Nordrhein-Westfalen: Eingruppierungsverordnung). Der Oberbürgermeister von München ist in Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B eingruppiert.

Baden-Württemberg

Der Bürgermeister in Baden-Württemberg ist qua Amt Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Das baden-württembergische Kommunalrecht folgt dem Modell der Süddeutschen Ratsverfassung.

Bayern In Bayern wird der erste Bürgermeister (amtliche Bezeichnung: „erster Bürgermeister“ oder „erste Bürgermeisterin“)Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), Art. 34 ff. BayRS 2020-1-1-I. und seit 1908 auch der Oberbürgermeister (amtliche Bezeichnung: „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“) von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt.Ulrich Wagner: Würzburger Landesherren, bayerische Ministerpräsidenten, Vorsitzende des Landrates/Bezirkstagspräsidenten, Regierungspräsidenten, Bischöfe, Oberbürgermeister/Bürgermeister 1814–2006. In: Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt Würzburg. 4 Bände, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1221–1224 und 1379; hier: S. 1379, Anm. 10. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre (Art. 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GLKrWG). Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Wird diese im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (Art. 46 GLKrWG).

Der erste Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Vorsitz im Gemeinde-, Marktgemeinde- bzw. Stadtrat und vollzieht seine Beschlüsse. Er hat im Gemeinde-/Stadtrat volles Stimmrecht. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Bezeichnung „Oberbürgermeister“. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist er Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister). In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 2.500, aber höchstens 5.000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister grundsätzlich ebenfalls berufsmäßiger Bürgermeister, jedoch kann der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmen, dass er Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister) sein soll. In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnern ist der Bürgermeister grundsätzlich ehrenamtlich tätig, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung etwas anderes bestimmt. (Art. 34 BayGO)

Eine Gemeinde benötigt zwingend einen weiteren Bürgermeister, der vom Gemeinderat aus seinen Mitgliedern gewählt wird, und kann auf dieselbe Weise auch noch einen zweiten weiteren Bürgermeister wählen (Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayGO).Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 35 Rn. 8 f. Die weiteren Bürgermeister sind grundsätzlich Ehrenbeamte, wenn nicht der Gemeinderat etwas anderes bestimmt (Art. 35 Abs. 1 S. 2 BayGO). Die Amtsbezeichnung der weiteren Bürgermeister lautet grundsätzlich „zweiter Bürgermeister“ bzw. „zweite Bürgermeisterin“ und ggf. „dritter Bürgermeister“ bzw. „dritte Bürgermeisterin“.Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23. Gibt es in der Gemeinde bzw. Stadt einen Oberbürgermeister, dann bezeichnet man die weiteren Bürgermeister abweichend hierzu als „Bürgermeister“ bzw. „Bürgermeisterin“ und sodann als „zweiter Bürgermeister“ bzw. „zweite Bürgermeisterin“.Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23.