mini|Rechnung von Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichs-Platz während der Franzosenzeit vom 10. Juni 1815 mini|Eine Rechnung aus dem Jahr 1904

Unter Rechnung (veraltet auch Faktura oder Faktur) wird jedes Dokument verstanden, das die Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zum Inhalt hat, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Allgemeines Diese umsatzsteuerrechtliche Legaldefinition des Abs. 1 UStG ist um zivilrechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte zu ergänzen. Die Rechnung ist dann eine gegliederte Aufstellung über die Forderung eines Entgeltes für eine erbrachte Leistung. Durch sie ist der Schuldner in der Lage, eine Nachprüfung der Forderung vorzunehmen, weshalb aus ihr konkret hervorgehen muss, welche Summe für welche Leistung gefordert wird. Die Spezifikation innerhalb der Rechnung hat auch erbrachte etwaige Teilleistungen zu erfassen. Entspricht die Rechnung diesen Anforderungen, ist es gleichgültig, ob sie „Abrechnung“, „Frachtbrief“, „Gegenrechnung“, „Quittung“, „Zahlungsaufforderung“ oder „Zahlungsaufstellung“ genannt wird. Nicht als Rechnung gelten Schriftstücke, die wie Kontoauszüge ausschließlich den Zahlungsverkehr betreffen oder als Lieferschein den Transport begleiten.

Das Wort Rechnung stammt aus den althochdeutschen „rehhanunga“ oder „réchenungo“, die erstmals um das Jahr 1000 erschienen, im Mittelhochdeutschen wandelte es sich in „rech(e)nunge“.Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 328 Das heutige Wort „Rechnung“ tauchte ersichtlich erstmals im Jahre 1316 auf.Barbara Altweger: Die ältesten Statuten der Stadt Regensburg, in: Sammlung historischer Schriften und Urkunden, 1836, S. 99 Während in Deutschland das Wort Faktura im allgemeinen Sprachgebrauch als veraltet gilt, ist es in Österreich und der Schweiz das übliche Synonym für die Rechnung.

Rechtsfragen Das Wort Rechnung ist ein Rechtsbegriff, der in vielen Rechtsgebieten vorkommt.

Zivilrecht Die Rechenschaftspflicht aus Abs. 1 BGB begründet die Rechtspflicht, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung aufzustellen. Die Rechnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Schuldner rechtswirksam wird. Der Schuldner gerät spätestens in Schuldnerverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet ( Abs. 3 BGB). Einer Mahnung bedarf es nicht, denn gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt. Geht dem Schuldner nach Abs. 1 BGB nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle der gesetzlichen Frist des Empfangs der Gegenleistung.

Die Rechnung muss in Textform (beispielsweise schriftlich oder per E-Mail) erfolgen, eine mündliche Rechnungsstellung genügt nicht. Sie bedarf keiner Unterschrift, auch muss keine Schriftform nach BGB eingehalten werden.Otto Palandt//Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 74. Auflage, 2014 § 286 Rn. 28

Als Rechnung gelten auch der Fahrschein ( Abs. 1 UStDV) und der Kassenbon. Als Urkunde übt der Bierdeckel eine rechnungsähnliche Beweisfunktion aus.Michael Heghmanns, Strafrecht für alle Semester – Besonderer Teil Band 2, 2009, S. 405 Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 € (einschließlich Umsatzsteuer), welche die Anforderungen des UStDV erfüllen, werden als Kleinbetragsrechnung anerkannt. Die Abschlagsrechnung fordert bei größeren Aufträgen zu Teilzahlungen auf. Eingangsrechnungen heißen die Rechnungen über einen Wareneingang, Ausgangsrechnungen entsprechend die über einen Warenausgang.

Die Proformarechnung ist eine vorläufige Rechnung, die im Regelfall nicht zur Zahlung auffordern kann. Sie ist rechtlich keine Rechnung, sondern wird dem Bestellvorgang zugeordnet. Keine Rechnung ist die Scheinrechnung, eine Form der Steuerhinterziehung gemäß Abs. 1 AO, die einen Geschäftsvorfall vortäuschen oder verschleiern soll. Im Unterschied zum Unternehmer ist die Erteilung einer Rechnung durch Privatpersonen (Privatrechnung) nicht gesetzlich geregelt. Der Aussteller sollte allerdings prüfen, ob durch das Erstellen der Rechnung nicht bereits eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist.

Eine Rechnung enthält schuldrechtlich eine Zahlungsaufforderung, wobei sich der Anspruch ( Abs. 1 BGB) des Gläubigers auf Zahlung in der Regel aus einem zuvor abgeschlossenen Vertrag, wie beispielsweise dem Kaufvertrag ( Abs. 2 BGB), ergibt. Es ist allerdings nicht bestimmt, dass die Zahlungsaufforderung notwendigerweise durch eine Rechnung erfolgen muss ( Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält die Rechnung ein Zahlungsziel, so muss der Schuldner seine Leistung erst zum entsprechenden Termin bewirken ( Abs. 2 BGB), ohne Zahlungsziel ist der Schuldner sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung verpflichtet (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Leistungszeitpunkt muss allerdings nicht notwendigerweise durch den Zugang einer Rechnung bestimmt sein, sondern kann entweder vertraglich vereinbart werden (etwa beim Zielkauf) nach Abs. 2 oder ergibt sich mangels Regelung aus dem Gesetz nach Abs. 1 der vorgenannten Regelung.

Für eine Übersendung einer Rechnung in Papierform dürfen in Deutschland unter Verweis auf elektronisch bereitgestellte Rechnungen keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden, jedenfalls dann nicht, wenn Gegenstand der Rechnung nicht ausschließlich online geschlossene Verträge sind.BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, Az.: IIII ZR 32/14, Volltext Bei Mobilfunkanbietern in der Schweiz sind solche Gebühren bereits üblich.

Rechnung als befristete Mahnung Grundsätzlich kann auf eine gesonderte Mahnung verzichtet werden, wenn die Rechnung eine Zahlungsfrist enthält und darauf hingewiesen wird, dass bei Fristablauf Verzug eintritt. Der Anspruch des Gläubigers muss allerdings bei Zugang der Rechnung beim Schuldner bereits fällig sein (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Angabe einer Zahlungsfrist („Der Rechnungsbetrag ist sofort / bis zum … zu zahlen“) auf der Rechnung alleine genügt nicht, denn bei dieser handelt es sich um ein einseitig erklärtes Zahlungsziel. Andernfalls würde die Regelung des Abs. 3 Satz 1 BGB unterlaufen.

Rechnung enthält Mahnung nach § 286 Abs. 3 BGB Der Zugang einer Rechnung beim Schuldner ist eine von drei Voraussetzungen für den Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 3 BGB. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, nach der – zusätzlich zu den Ausnahmen des § 286 Abs. 2 BGB – der Verzug des Schuldners einer Entgeltforderung (weitere Voraussetzung) eintreten kann, ohne dass eine Mahnung erfolgt (§ 286 Abs. 1 BGB). Die abschließende Voraussetzung ist der Ablauf der 30-Tages-Frist, wobei der Ablauf der Frist entweder mit dem Tag der Fälligkeit der Forderung oder dem Tag des Zugangs der Rechnung/Zahlungsaufstellung beginnt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Für die Berechnung der Frist wird dieser Tag nicht mit berechnet ( Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit Ablauf des 30. Tages ( Abs. 1 BGB). Falls der Zeitpunkt, wann die Rechnung/Zahlungsaufstellung zugegangen ist, unsicher ist, vermutet das Gesetz, den Zeitpunkt des Zugangs dieser beim Schuldner zusammen mit der Gegenleistung (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Verbraucher müssen allerdings auf diese Regelung innerhalb der Rechnung/Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen werden (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Die Bestimmung eines einseitigen Zahlungsziels ohne Belehrung reicht jedenfalls nicht aus.BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az.: III ZR 91/07 Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. Auch gilt die Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs nicht bei Verbrauchern (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Vereinbarungen über die Leistungszeit des Zahlungsanspruchs Den Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Leistungszeit im Hinblick darauf, bis wann eine Entgeltforderung zu erfüllen ist, sind gesetzliche Grenzen vorgegeben. Vereinbart werden kann in der Regel eine maximale Frist von 60 Tagen ( Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine zu lange Leistungszeit ist aber auch dann noch gültig, wenn dem Schuldner nach Erhalt der Gegenleistung eine Rechnung zugeht und von dieser ausgehend die 60-Tages-Frist eingehalten wird (§ 271a Abs. 1 Satz 2 BGB). Solange der Gläubiger keinen späteren Zugang einräumt, vermutet das Gesetz den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung/Zahlungsaufstellung zusammen mit der Gegenleistung (§ 271a Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ein Verbraucher das Entgelt schuldet (§ 271a Abs. 5 Nr. 2 BGB).

Bei Verwendung von AGB gilt abweichend, dass der Verwender der AGB sich in der Regel nicht mehr als 30 Tage für die Erfüllung einer Entgeltforderung vorbehalten darf. Zulässig ist es, sollte dem Schuldner nach Erhalt der Gegenleistung eine Rechnung/Zahlungsaufstellung zugehen, den Beginn der Ablauffrist auf den Zugangszeitpunkt dieser Rechnung/Zahlungsaufstellung abzustellen. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Verwender der AGB ein Verbraucher ist ( Nr. 1a BGB).

Käuferrechte Mängelansprüche (Gewährleistung) Verbrauchsgüterkauf Die Rechte des Verbrauchers als Käufer, die dieser gegen den Verkäufer als Unternehmer im Falle einer mangelhaften Kaufsache hat, solange es sich dabei um eine Verbrauchsgüterkauf ( Abs. 1 BGB) handelt, kann der Unternehmer nicht einschränken ( Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ( BGB) ist nicht von der Vorlage der Rechnung (die allerdings die Durchsetzung der Ansprüche erleichtert) abhängig und kann auch deshalb nicht zum Nachteil des Verbrauchers vereinbart werden.

Andere In AGB kann keine wirksame Vereinbarung zum Nachteil des Käufers getroffen werden, nach der dieser für die Geltendmachung von Mängelansprüchen die Rechnung vorlegen muss, da eine solche Regelung der Inhaltskontrolle unterliegt ( BGB).

Individualvertraglich müsste sich eine solche Regelung, hinsichtlich Zulässigkeit den Auslegungen der BGB und hinsichtlich Umfang der BGB unterwerfen lassen und wäre damit nicht möglich (denn entscheidend ist, dass der Kaufnachweis gelingt). Im Zweifel erfolgen die Auslegungen zu Gunsten des Käufers.Otto Palandt/Walter Weidenkaff: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 444, Rn. 15

Garantie Für Garantien nach Abs. 1 BGB gelten die vorgenannten anderen Regelungen hinsichtlich der Vereinbarung, dass ein Anspruch nur bei Vorlage der Rechnung durchgesetzt werden kann, entsprechend.

Anspruch auf Rechnungserteilung Der Empfänger einer Leistung, der Unternehmer im Sinne des UStG ist, hat Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, wenn der Erbringer der Leistung ebenfalls Unternehmer und zum Ausweis der Umsatzsteuer (USt.) berechtigt ist. Der Anspruch ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis in Verbindung mit Abs. 2 UStG. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Unternehmereigenschaft auf Empfängerseite keine Voraussetzung für den Anspruch. Der Anspruch kann vor den Zivilgerichten eingeklagt werden und unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des BGB. Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( Abs. 1 BGB).

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