mini|hochkant=1.5|Lohnsteuerkarten – seit 2013 ausgedient Die Lohnsteuerklasse bestimmt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland den Lohnsteuerabzug sowie den Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen, die vor allem vom Familienstand abhängig sind. Seit dem Ende der Lohnsteuerkarten wird die Lohnsteuerklasse in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen.

Lohnsteuerklassen Die Verwendung von Lohnsteuerklassen ergibt sich aus dem Problem, dass dem Arbeitgeber nur der Bruttoarbeitslohn in diesem Arbeitsverhältnis, nicht jedoch das gesamte zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers bekannt ist – zur Berechnung der Einkommensteuer wäre dieses aber zu berücksichtigen. Daher wird jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse zugeordnet. Diese Lohnsteuerklasse bestimmt die Berechnungsregeln und speziell die zu berücksichtigenden vordefinierten Freibeträge für die Lohnsteuer.

Die Lohnsteuerklassen beeinflussen nur die Höhe der Lohnsteuer. Sofern eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird (was in manchen Lohnsteuerklassen verpflichtend ist), wird die endgültige Steuerschuld erst in der jährlichen Einkommensteuererklärung ermittelt, auf die die Lohnsteuerklasse keinen Einfluss hat.

Die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich durch gesetzliche Regelungen vorgegeben. Verheiratete/Lebenspartner können allerdings zwischen den Kombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Seit 2020 durch können Ehegatten/Lebenspartner, die beide berufstätig sind, die Steuerklasse beliebig häufig ändern lassen ( Abs. 6 EStG).

Lohnsteuerklasse I In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer: Unverheiratete, soweit nicht in eine andere Steuerklasse fallend Verheiratete/Verpartnerte, deren Ehegatte/Lebenspartner beschränkt steuerpflichtig ist Verheiratete/Verpartnerte, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners)

Die Zahl der Kinderfreibeträge wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Witwensplitting. Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr, nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Lohnsteuerklasse III Die Steuerklasse III gilt für: Arbeitnehmer, die verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, vom Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Ist der Ehegatte/Lebenspartner ebenfalls berufstätig, erhält dieser die Steuerklasse V. Verwitwete in dem Jahr, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und im folgenden Jahr. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten/Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

In der Steuerklasse III wird die Lohnsteuer so berechnet, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die sich ergibt, wenn der andere Partner keine Einkünfte hat. Die Wahl der Steuerklasse III ist daher sinnvoll, wenn der andere Partner geringe oder keine Einkünfte hat.

Lohnsteuerklasse IV In die Steuerklasse IV fallen verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, und sie nicht die Kombination III/V wählen.

In der Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer so berechnet wie für Alleinstehende mit Steuerklasse I ( Abs. 3 Satz 6 EStG). Dadurch fällt keine Einkommensteuererstattung oder -nachzahlung an, wenn beide Partner gleich viel verdienen. Die Wahl der Steuerklasse IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollte daher von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen.

Im Gegensatz zur Kombination III/V muss bei Wahl der Steuerklasse IV/IV nicht immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (). Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV – vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Partner – während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.

Lohnsteuerklasse IV-Faktor Seit 2010 können Zusammenveranlagte durch den neu eingeführten die „Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor“ wählen. Dabei wird die Lohnsteuer für jeden Partner wie in Steuerklasse IV berechnet und dann durch Multiplikation mit einem Faktor (der immer kleiner eins ist) gemindert.

Der Faktor wird beim Beantragen der Steuerklasse vom Finanzamt aufgrund des erwarteten Einkommens berechnet. Zur Berechnung des Faktors („F“) wird die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (Summe „Y“) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner nach Steuerklasse IV (Summe X): F = Y / X.

Vorteile des Faktorverfahrens: Anders als bei der Kombination IV/IV wird der Splittingvorteil berücksichtigt. Gleichzeitig kommt (anders als bei den Kombinationen III/V oder IV/IV) die zu zahlende Lohnsteuer der endgültigen Einkommensteuer sehr nahe, so dass nur geringfügige Nachzahlungen oder Erstattungen zu erwarten sind, und die Einkommen beider Ehepartner werden (anders als bei III/V) gleichmäßig mit Lohnsteuer belastet.

Die Steuerklasse IV-Faktor/IV-Faktor eignet sich für alle Zusammenveranlagten, bei denen beide Partner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben.

Lohnsteuerklasse V Die Steuerklasse V ist anzuwenden (), wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beantragen, den anderen Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten/Lebenspartner stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (), sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

Lohnsteuerklasse VI Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis hat. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale schuldhaft nicht bereitstellt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.

Kombination der Steuerklassen bei Paaren Je nach Wahl der Steuerklassen ergeben sich unterschiedliche Verteilungen der Steuerlast auf die Partner und unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerzahlung: Verdient ein Paar gemeinsam 60.000 EUR, so beträgt, wenn es verheiratet bzw. verpartnert ist, die gemeinsame Steuerlast immer 8.374 EUR. Ist es nicht verheiratet oder verpartnert, so beträgt die Steuerlast zwischen 8.374 EUR (wenn beide gleich viel verdienen) und 13.955 EUR (wenn nur einer verdient).

verheiratet/verpartnert, beide Steuerklasse IV Verdienen beide das Gleiche, so zahlen beide 4.187 €, zusammen 8.374 € (auch bei Anwendung des Faktorverfahrens). Verdient ein Partner 20.000 € und der andere 40.000 €, beträgt die Lohnsteuer (ohne Anwendung des Faktorverfahrens) 1.747 € + 6.930 € = 8.677 €, wovon 303 € später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet werden. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/8.677=0,965 (es wird immer auf drei Nachkommastellen gerundet). Die Ehegatten/Lebenspartner bezahlen 1.686 € + 6.688 € = 8.374 €. Verdient ein Partner 60.000 € und der andere nichts, beträgt die Lohnsteuer 13.955 € + 0 € = 13.955 €. 5.581 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet. Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist der Faktor 8.374/13.955 = 0,600. Die Ehegatten/Lebenspartner zahlen 8.374 € + 0 € = 8.374 € Steuern. verheiratet/verpartnert, Steuerklassen III und V Verdienen beide das Gleiche, so zahlen sie 1.594 € + 7.394 € = 8.988 € Lohnsteuer. 614 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet. Verdient der eine Partner in Steuerklasse V 20.000 € und der andere in Steuerklasse III 40.000 €, so zahlen sie 4.114 € + 3.804 € = 7.918 €. 456 € müssen später aufgrund der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden. Verdient der Partner in Steuerklasse III 60.000 € und der andere nichts, so zahlen sie 9.004 € Steuern. 630 € werden später aufgrund der Einkommensteuererklärung erstattet. unverheiratet, beide Steuerklasse I Verdienen beide Partner je 30.000 €, so zahlen sie jeweils 4.187 € Steuern, also zusammen 8.374 €, so viel wie Verheiratete in dieser Situation. Verdient ein Partner 20.000 €, der andere 40.000 €, so zahlen sie zusammen 1.747 € + 6.897 € = 8.644 €. Verdient ein Partner 11.000 €, der andere 49.000 €, so zahlen sie zusammen 40 € + 9.784 € = 9.824 €. Verdient ein Partner 60.000 € und der andere nichts, so sind 13.955 € Steuern zu zahlen. Zahlt der verdienende Partner an den anderen „Unterhalt für bedürftige Personen“ im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“, so kann er den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags (8.652 €) absetzen, darüber hinaus die Kosten für Krankenversicherung etc., die für den Partner gezahlt werden. Somit vermindert sich seine Steuerschuld auf maximal 10.871 €.

Steuerklassenwechsel Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist am 1. Januar 2012 von den Meldebehörden auf die Finanzämter übergegangen (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG). Die Änderung von Voraussetzungen für die Steuerklasse ist dem Finanzamt mitzuteilen. Das Finanzamt führt dann einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durch. Der Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse erfolgt nur auf kostenlosen Antrag des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 5 bis 7 EStG), bei Ehegatten beider Partner (außer beim Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV). Die Steuerklasse konnte nur einmal im Jahr geändert werden (Ausnahme: Tod des Ehegatten oder Lebenspartners, Arbeitslosigkeit sowie die Wiederaufnahme einer nichtselbständigen Arbeit). Seit dem Jahr 2020 kann der Steuerklassenwechsel beliebig häufig erfolgen.

Damit der Wechsel noch für den Lohnsteuerabrechnungszeitraum Dezember berücksichtigt werden kann, muss der vollständige Antrag spätestens am 30. November eines Kalenderjahres dem zuständigen Finanzamt vorliegen.

Freibeträge Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich voneinander durch unterschiedlich hohe Freibeträge (in EUR). Sie leiten sich aus den Freibeträgen ab, die der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Freibeträge 2024 SteuerklasseIIIIIIIVVVIGrundfreibetrag11604116042320811604neinneinArbeitnehmerpauschbetrag 12301230123012301230neinSonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 neinVorsorgepauschale* ja ja ja ja jajaAlleinerziehendenentlastung nein 4260neinnein nein neinKinderfreibetrag je Kind9312931293124656nein nein

Freibeträge 2023 SteuerklasseIIIIIIIVVVIGrundfreibetrag10908109082181610908neinneinArbeitnehmerpauschbetrag 12301230123012301230neinSonderausgabenpauschbetrag 36 36 36 36 36 neinVorsorgepauschale* ja ja ja ja jajaAlleinerziehendenentlastung nein 4260neinnein nein neinKinderfreibetrag je Kind8952895289524476nein nein

Freibeträge 2022 und früher Entwicklung der Freibeträge Freibeträge 2009