Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürger, die aufgrund eines geringeren Einkommens einen Zuschuss zur Wohnungsmiete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (WoGG und andere) gelten nach Nr. 10 Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs.

Geschichte

Einführung Das Wohngeldgesetz trat am 1. April 1965 in Kraft. Seither wurde es mehrfach angepasst. Die ursprüngliche Berechnungsidee, die Haushaltsgröße und Einkommen den Wohnkosten gegenüberstellt, wurde aber immer beibehalten.Viola Bethusy-Huc: Familienpolitik: aktuelle Bestandsaufnahme der familienpolitischen Leistungen und Reformvorschläge. Mohr Siebeck, Tübingen 1987, ISBN 3-16-345225-6.

Novellierung ab 2009 Durch eine Novellierung des Wohngeldgesetzes hat sich das durchschnittliche Wohngeld ab 1. Januar 2009Änderungshistorie des Wohngeldgesetzes (buzer.de) von 90 Euro auf rund 140 Euro monatlich erhöht. Dies erfolgte durch Leistungsverbesserungen. Im Einzelnen durch:

die Zusammenfassung der Baualtersklassen auf Neubaumietenniveau, die Erhöhung der Miethöchstbeträge um 10 % und die Erhöhung der Tabellenwerte um 8 %.

Durch eine Umformulierung des (soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens) wurden die Versagungsgründe konkreter gefasst, so dass beispielsweise auch Vermögenswerte bei der Bemessung berücksichtigt werden müssen, die dem Antragsteller keine oder nur geringe Zinserträge bringen.

Das neue Wohngeld kommt etwa 800.000 Haushalten zugute. Die Kosten von etwa 520 Millionen Euro teilen sich Bund und Länder.

Novellierung ab 1. Januar 2011 Die im Rahmen der Wohngeldnovelle 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2011siehe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63 wieder gestrichen. Die Bundesregierung hatte die Streichung mit gesunkenen Energiekosten begründet.

Nach zähen politischen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2011 im Rahmen der sogenannten „Hartz-IV-Reform“ auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe eingeführt. Von diesem Bildungspaket profitieren auch die Kinder in Wohngeldhaushalten.

Novellierung ab 1. Januar 2013 Durch die Änderungen des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2013 traten Änderungen zum Schutz vor Missbrauch der Sozialleistungen ein. Mit Aktualisierung des Abs. 5 WoGG wurde zur Vermeidung von rechtswidriger Inanspruchnahme der automatisierte Datenabgleich unter den Behörden eingeführt.

In der Praxis bedeutet das, dass die Wohngeldstellen automatisiert Daten mit anderen Sozialleistungsträgern abgleichen können, die für die Zeiträume, in denen Wohngeld bezogen wurde, relevant sind. Über den Abgleich der persönlichen Daten im automatisierten Verfahren werden Antragsteller beim Wohngeldantrag belehrt.

Dies gilt insbesondere für Leistungen nach den SGB II: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Leistungen nach den SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Anschrift der Wohnung

wenn der Bezug dieser Sozialleistungen auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft vorsahen.

Die Wohngeldstelle kann darüber hinaus im Einzelnen überprüfen: ob die Mitglieder eines Haushalts noch Wohngeld beziehen, obwohl sie nicht mehr in der entsprechenden Wohnung wohnen ob das Wohngeld schon vorher bezogen oder beantragt wurde ob in dem Anspruchszeitraum eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung bestand oder aufgenommen wurde ob Leistungen aus einer Renten- oder Unfallversicherung bezogen werden ob und in welcher Höhe etwaige Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen ob Arbeitslosengeld I oder andere Leistungen von der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden

Novellierung ab 1. Januar 2020 Zum 1. Januar 2020 wurde die Anzahl der Mietenstufen von 6 auf 7 erweitert, um die zwischenzeitlich stärkere Spreizung des Mietniveaus in der Bundesrepublik zu berücksichtigen. Außerdem wurde eine Sonderregelung für die ostfriesischen Inseln, die Halligen, Helgoland und die Insel Hiddensee getroffen, die abweichend von den allgemeinen Regelungen eine gemeinsame (deutlich höhere) Mietenstufe erhalten, um die Besonderheiten des Wohnungsmarktes auf diesen Inseln zu berücksichtigen.

Dynamische Anpassung ab 1. Januar 2022 In Deutschland erfolgte die erste dynamische Anpassung des Wohngeldes, entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung, am 1. Januar 2022. Die Bundesregierung plant, das Wohngeld in Zukunft alle zwei Jahre anzupassen, um so eine vergleichbare Kaufkraft des Einkommens bzw. der bezogenen Altersrente zu erhalten. Etwa 640.000 Haushalte profitieren von der Wohngelderhöhung, insbesondere Familien mit Kindern sowie Menschen im Ruhestand.

Die regelmäßige Erhöhung soll außerdem einkommensschwachen Familien helfen, weiterhin nicht auf Hartz IV oder vergleichbare Sozialleistungen angewiesen zu sein. Der Sozialverband Deutschland errechnete, dass die Erhöhung, für Haushalte die bereits Wohngeld erhalten, im Durchschnitt bei 13 Euro pro Monat liegt.

Wohngeld Plus (ab 2023) Zum 1. Januar 2023 trat eine Reform in Kraft. Hierbei wurde der Wohngeldberechnung eine Heizkostenkomponente von 2,00 Euro pro Quadratmeter zugeschlagen. Außerdem wurde die Wohngeldformel angepasst, so dass mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben. Die maximale Bewilligungsdauer wurde auf 24 Monate erhöht.

Anpassung 2025 Die Fortschreibung der Beträge und Rechengrundlagen für 2025 erfolgte durch die Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes am 23. Oktober 2024. Sie ändert zum 1. Januar 2025 die Anlagen 1 bis 3 WoGG. vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) - Text und Änderungen

Bezug

Anspruchsvoraussetzungen Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung ( WoGG). Anspruchsberechtigt für den Mietzuschuss ist der Mieter der Wohnung; dies gilt auch, wenn die Person in einem Heim lebt ( Abs. 1 WoGG). Den Lastenzuschuss kann der Eigentümer einer Wohnung geltend machen sowie solche Personen, die ein dingliches Recht an dem Grundstück (Nießbrauch, Wohnrecht, Erbbaurecht) besitzen ( Abs. 2 WoGG).

Beim Wohngeld wird grundsätzlich der gesamte Haushalt betrachtet, sodass der Mieter bzw. Eigentümer auch dann wohngeldberechtigt ist, wenn er zwar selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber wenigstens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld hat ( Abs. 4 WoGG).

Zum Haushalt im Sinne des Wohngeldrechts gehört neben der wohngeldberechtigten Person der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, eine in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, Verwandte in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Pflegekinder und Pflegeeltern, sofern diese in einer sogenannten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, das heißt gemeinsam wohnen und auch wirtschaften. Dies wird beim gemeinsamen Wohnen von der Behörde vermutet, kann aber widerlegt werden. Üben getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht an ihren Kindern im Rahmen des Wechselmodells aus, ist das Kind bei beiden Elternteilen zu berücksichtigen, wenn diese das Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen ( WoGG).

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens ( Nr. 3 WoGG). Die Vermögensfreigrenzen betragen in der Regel 60.000 Euro bei einer alleinstehenden Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, z. B. Bargeld (gesetzliche Zahlungsmittel) und Schecks, bewegliche Sachen, z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel, unbewegliche Sachen, z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke, auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt. Selbst genutztes Wohneigentum gehört nicht zum Vermögen.VwV-WoGG, Rn 21.36 Missbräuchlich handelt auch jemand, der staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, obwohl er seine finanzielle Lage grundsätzlich selbst verbessern könnte. Für Studierende folgt daraus, dass Wohngeld nur in Betracht kommt, wenn das Studium ernsthaft, zielstrebig und ohne erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit betrieben wird.Legal Tribune Online: VG Mainz lehnt Wohngeldanspruch ab: Wer 26 Jahre ohne Abschluss studiert, studiert nicht ernsthaft. Auf: lto.de vom 5. Januar 2026 zu VG Mainz, Urteil vom 4. September 2025, Aktenzeichen: 1 K 19/25.MZ.

Grundsätzlich können auch Ausländer während eines Deutschlandaufenthalts Wohngeldansprüche haben ( Abs. 5 WoGG).

Antragsverfahren Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet ( WoGG). Der Antrag ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen, die einen schriftlichen Bescheid zu erstellen hat ( WoGG). Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt; der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wurde ( WoGG). Für Antragsteller gelten nach WoGG umfassende Auskunftspflichten, insbesondere bezüglich der Höhe der Miete und ihres eigenen Einkommens.

Angesichts der zahlreichen Mieter und Selbstnutzer, die wegen der Corona-Krise Einkommensausfälle erlitten hatten, wurde im April 2020 der Wohngeldantrag vorübergehend vereinfacht. So wurden wesentlich weniger Nachweise verlangt, um die Bearbeitung zu beschleunigen.Stephan Gasteyger: Vereinfachter Wohngeldantrag als Coronahilfe. Hauskauf Blog, April 2020.

Bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Wohngeldes ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.

Berechnung des Wohngeldes Gemäß Abs. 1 WoGG ist das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder wie folgt zu berechnen:

Die Größe M ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro; Y ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. Auf Grundlage des § 19 Abs. 2 WoGG sind die genauen Rechenschritte der zu entnehmen. Die Werte für a, b und c hängen von der Haushaltsgröße ab und sind der zu entnehmen – Stand 2025: Bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs für ein einziges zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (d. h. eine Person wohnt alleinstehend in einer Wohnung) gilt demnach a = 0,04; b = 0,0004797 und c = 0,0000408. Ab 13 Haushaltsmitgliedern erhöht sich hinsichtlich des § 19 Abs. 3 WoGG das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Die Miethöchstbeträge sind seit 2020 nach sieben Mietenstufen gestaffelt. Die Mietenstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietenstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietenstufen vier bis sieben sind oberhalb des Bundesdurchschnitts ( Abs. 5 WoGG). Die Mietenstufen werden für alle Gemeinden über 10.000 Einwohner gesondert erfasst, für alle anderen Gemeinden werden die Mietenstufen auf Landkreisebene festgelegt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen ergibt sich aus .