Ein Sparkassengesetz ist im Kreditwesen ein Gesetz im Landesrecht, das sich mit der Marktregulierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen befasst.

Allgemeines Sparkassengesetze dienen der rechtlichen Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Sie regeln Gründung, Betriebszweck, den öffentlichen Auftrag, Kontrahierungspflichten, Satzung, Trägerschaft und Haftung, Organe, Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Fusionen oder Aufsichtsbehörden. Bei letzteren ist zu beachten, dass Sparkassen wie alle übrigen Kreditinstitute der Bankenaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen (Fachaufsicht), aber zusätzlich auch der Rechtsaufsicht durch das zuständige Finanzministerium.

Sparkassengesetze gelten nicht für freie Sparkassen; es gibt sie nicht in allen Staaten, in denen Sparkassen bestehen. Während in Deutschland die Sparkassengesetze dem Landesrecht unterliegen und deshalb nur für das Rechtsgebiet eines Landes gelten, ist das österreichische Sparkassengesetz ein Bundesgesetz. Die regionalen Sparkassengesetze Deutschlands ähneln sich jedoch sehr stark, auch wenn es in Detailfragen einige Abweichungen gibt.

Geschichte Das Erfordernis von Sparkassengesetzen ist auf die Vielzahl von deutschen Sparkassengründungen ab dem 18. Jahrhundert zurückzuführen. Als erste sparkassenähnliche Institute gelten die Leihbank zu Hanau (gegründet im April 1738 durch Landgraf Wilhelm VIII.), die Württembergische Waisenkasse in Roth (1746 durch Anselm II. Schwab), die Braunschweigisch-Herzogliche Leihhaus-Kasse (gegründet im März 1765 „unter landesfürstlicher Garantie“), die – noch existierende – Fürstlich Castell’sche Credit-Casse (1774) oder die Fürstliche Leihkasse in Detmold (1786).Josef Löffelholz/Gerhard Müller, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1983, S. 280 Im Juni 1801 nahm die Spar- und Leih-Casse Göttingen als erstes kommunales Kreditinstitut die Arbeit auf.Andrea Kositzki, Das öffentlich-rechtliche Kreditgewerbe, 2004, S. 12

In den Folgejahren ging eine Vielzahl der Bürgersparkassen in die Trägerschaft der Kommunen über. Die Städteordnung des Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein vom 19. November 1808 sorgte für die kommunale Selbstverwaltung, die dazu führte, dass die Gemeinden die kommunale Sparkassenidee aufgriffen und die Gründung von Sparkassen veranlassten. Im Mai 1818 wurde in Stuttgart die Württembergische Spar-Casse für das ganze Königreich Württemberg gegründet, es folgte im Juni 1818 die Berliner Sparkasse. Im Januar 1819 erfolgte die Gründung der ersten Sparkasse Sachsens in Königsbrück. Die ersten städtischen Sparkassen im Königreich Bayern entstanden in Nürnberg (November 1821), Augsburg (Februar 1822) und Würzburg (Oktober 1822).Sybille Grübel, Zeittafel zur Geschichte der Stadt von 1814–2006, in: Ulrich Wagner (Hrsg.), Geschichte der Stadt Würzburg 4 Bände, Band I-III/2, 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1225–1247; hier: S. 1226

Von den im Jahre 1838 bestehenden 86 deutschen Sparkassen besaßen 81 öffentlich-rechtliche Träger.Wolfgang Schmitt-Wellbrock, Freie Sparkassen und Regionalprinzip, 1979, S. 142, FN 436 Um diesen regional tätigen Sparkassen eine homogene Rechtsgrundlage zu schaffen, kam 1838 die Idee der Sparkassengesetze auf. Grund hierfür war jedoch zunächst nicht die Vereinheitlichung des Sparkassenrechts, sondern Zweifel, ob die von Sparkassen ausgestellten Sparkassenbücher als Inhaberpapiere nicht der königlichen Genehmigungspflicht aufgrund eines im Juni 1833 ergangenen Gesetzes unterlagen.Wolfgang Schmitt-Wellbrock, Freie Sparkassen und Regionalprinzip, 1979, S. 142 Am 12. Dezember 1838 kam es schließlich zum „Reglement, die Errichtung des Sparkassenwesens betreffend“, das insbesondere Regelungen für die Verwaltung der Sparkassen und die Sicherheit der Spargelder enthielt.Max Hahn: Handbuch der preußischen Sparkassengesetzgebung. Galle, Berlin 1920, S. 5. Damit gilt dieses Sparkassengesetz als erste deutsche Regulierung einer Institutsgruppe im Rahmen des Bankrechts. In der im Juli 1875 erlassenen Preußischen Vormundschaftsverordnung sprach der Gesetzgeber erstmals von „öffentlichen Sparkassen“. Allerdings klärte erst im Juli 1900 ein gemeinsamer Erlass des preußischen Innen- und Justizministers darüber auf, dass „unter öffentlichen Sparkassen nur diejenigen zu verstehen sind, welche entweder für Rechnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden oder für deren Verbindlichkeiten eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Garantie übernommen hat“.MBliV 1900, S. 255 Durch die 3. Reichsnotverordnung vom 6. Oktober 1931 erhielten die Sparkassen und Girozentralen während der Deutschen Bankenkrise die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das preußische Sparkassengesetz von 1838 galt in den meisten preußischen Nachfolgestaaten noch nach 1945, so etwa in Hessen (bis Dezember 1954) oder Nordrhein-Westfalen (bis Januar 1958).Thomas Brzoska, Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen zwischen Staat und Kommunen, 1976, S. 86, FN 42 Die Sparkassen der DDR erhielten inzwischen im März 1956 durch das „Statut der volkseigenen Sparkassen der DDR“ als Aufsichtsorgan das Ministerium der Finanzen der DDR. Die Aufgabe der DDR-Sparkassen beschränkte sich auf die Annahme von Spareinlagen, den Zahlungsverkehr und das Kreditgeschäft (Konsumkredit und Wohnungsbaukredit), während das Wertpapiergeschäft abgeschafft wurde.Cirsten Witt, Bewertung von öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Rahmen einer Privatisierungsentscheidung, 2006, S. 8 Im Januar 1976 trat ein neues Sparkassenstatut in Kraft, das die Aufsicht der Staatsbank der DDR übertrug. Es blieb bis zur Wende bestehen und wurde durch das im Juli 1990 erlassene Sparkassengesetz abgelöst.

Rechtsfragen Die regionalen Sparkassengesetze schränken die Geschäftstätigkeit der Sparkassen stärker ein als das auch für Sparkassen geltende Kreditwesengesetz (KWG) und die EU-weit gültige Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR). Es gilt gegenüber KWG und CRR als lex specialis, das von den Sparkassen vorrangig zu beachten ist.

Rechtsform Sparkassen sind in der Regel öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Sie werden/sind von einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder einem Zweckverband als öffentlichem Träger errichtet. In den Anfangsjahren des Sparkassenwesens war die Sparkasse oftmals ein unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung. Ihre heutige, in den Gesetzen normierte Rechtsform einer eigenverantwortlichen Anstalt des öffentlichen Rechts bildete sich in der Weimarer Republik aus.

Neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen gibt es so genannte „Freie Sparkassen“, die sich, zuvor als Wirtschaftlicher Verein oder Stiftung ausgestaltet, in jüngerer Zeit zur Rechtsform der Kapitalgesellschaft hin entwickelt haben. Die Institute sind im Verband der Deutschen Freien Öffentlichen Sparkassen zusammengeschlossen. Auch in Österreich existieren Sparkassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Die Bezeichnung „Sparkasse“ ist ebenso wie die Bezeichnung „Bank“ oder „Bankier“ in Deutschland in den § und KWG geschützt.

Trägerschaft Der die Sparkasse ins Leben rufenden Körperschaft, ihrem Träger, oblagen in der Vergangenheit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung.

Als Anstaltslast ist die Verantwortung der öffentlichen Hand zu verstehen, für ihre rechtlich selbstständigen öffentlichen Organisationsformen einzustehen. Träger der Anstaltslast war eine einzelne Gemeinde (z. B. bei einer Stadtsparkasse) oder eine Mehrzahl von Kommunen (z. B. bei einer Kreissparkasse). Der Träger musste deshalb in der Vergangenheit gegebenenfalls für eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung, eventuell durch Bereitstellung von Dotationskapital, sorgen, um seiner Einrichtung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu ermöglichen. Die Sparkassengesetze regeln in ihren heutigen Fassungen, dass mit Wirkung ab dem 19. Juli 2005 gegenüber dem Träger weder ein Anspruch der Sparkasse noch eine sonstige Verpflichtung besteht, ihr irgendwelche Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Gewährträgerhaftung griff, wenn eine Sparkasse überschuldet war und kein eigenes Vermögen mehr hatte. Reichten – grob vereinfacht – die vorhandenen Eigenmittel (Sicherheitsrücklagen) nicht aus, musste im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der hinter der Sparkasse stehende Träger haften und für die Rückzahlung der bei der Sparkasse angelegten Geldbeträge sorgen. Das private Bankwesen vermutete darin Nachteile für sich und schaltete im März 1993 die EU-Kommission in Brüssel ein. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Institute wurde nach langer Diskussion im Rahmen der Brüsseler Konkordanz im Juli 2001 abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, um etwaige ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern auszuschließen.

Die Sparkassengesetze bestimmen nunmehr, dass Gläubigern im Überschuldungsfalle allein das gesamte Vermögen der Sparkasse haftet und ihr Träger nicht für die Verbindlichkeiten des Instituts aufkommt. Um Einleger im Falle der Insolvenz zu schützen, existieren zusätzlich Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassenverbände.

Öffentlich-rechtliche Sparkassen erwirtschaften ihr haftendes Eigenkapital im Wege der Eigenfinanzierung selbst, es gibt keine Kapitalzuführungen durch Außenstehende. Mehr als früher besteht für eine Sparkasse der Zwang, durch vorsichtiges Geschäftsgebaren angemessene Erträge zu erzielen, um gemäß ihrem Auftrag dauerhaft ihre Kunden bedienen zu können.

Unternehmenszweck Die Sparkassen haben der breiten Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen Geldanlage einzuräumen und sollen die örtlichen Kreditnachfrage befriedigen. Sie sollen den bargeldlosen Zahlungsverkehr fördern. Die Sparkassen haben den Sparsinn in der Bevölkerung zu pflegen. Sie stellen die Versorgung der Bevölkerung ihres Geschäftsgebietes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicher. Sie fördern die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend (Jugendkonto). Wichtige sparkassentypische Geschäftszweige sind daher das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft und der Inlandszahlungsverkehr.

Öffentlicher Auftrag Der öffentliche Auftrag der Sparkassen bestand ursprünglich unter anderem darin, dass sie verschiedene Prinzipien zu beachten hatten, nämlich Beschränkung der Sparkassentätigkeit auf bestimmte Bankgeschäfte (Enumerationsprinzip), Bindung an die Region des Trägers (Regionalprinzip), Zusammenarbeit im Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe (Verbundprinzip) und Unterordnung der kleineren lokalen/regionalen Institute unter größere überregionale Institute der Girozentralen und Landesbanken (Subsidiaritätsprinzip). Die Sparkassengesetze sehen viele Liberalisierungen beim Enumerations- und Regionalprinzip vor.

Bei Sparkassen gilt das Regionalprinzip, wonach eine Sparkasse sich stets ausschließlich in ihrem Geschäftsgebiet betätigen darf. Nach § 3 SpkG NRW ist das Regionalprinzip auf das Kreditgeschäft und Kapitalbeteiligungen der Sparkassen an anderen Unternehmen beschränkt, Einlagen dürfen dagegen auch von Kunden außerhalb des Geschäftsgebiets angenommen werden. Kreditnehmer und Unternehmen müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Niederlassung im Geschäftsgebiet haben. Es gibt hiervon eng begrenzte LegalausnahmenPeter Raskin, Das Regionalprinzip und (neue) elektronische Vertriebswege im Retailbanking, 2001, S. 55 wie etwa Derivate und speziell Kreditderivate, die auch mit Kontrahenten außerhalb des Geschäftsgebiets abgeschlossen werden dürfen.

Für überregional tätige mittelständische Firmenkunden können deshalb Konsortialkredite beispielsweise mit der zuständigen Landesbank eine Lösung darstellen (Gemeinschaftskredite). Da die Befriedigung vertretbaren Kundenbedarfs oberstes Ziel ist, kann es im Einzelfall jedoch Abweichungen vom Regionalprinzip geben.