Als Forderungsübergang (auch: Zession, aus „abtreten“) wird die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger bezeichnet. Unterschieden werden der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang, die Abtretung gemäß § ff. BGB, und der gesetzliche Forderungsübergang (cessio legis), der gemäß BGB in vielen Rechtswirkungen gleichgestellt ist.

Rechtsgeschäftlicher Forderungsübergang

Die rechtsgeschäftliche Forderungsübertragung erfolgt durch ein Verfügungsgeschäft gemäß Satz 2 BGB. Voraussetzung ist die Existenz einer inhaltlich bestimmten Forderung. Auch zukünftige Forderungen können abgetreten werden, soweit sie inhaltlich (bereits) bestimmbar sind. Der Zedent – das ist der die Forderung Abgebende – und der Zessionar – der die Forderung übernimmt –, müssen sich darüber einigen, dass ein Wechsel der Inhaberschaft der Forderung erfolgen soll und damit die Stellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ausgetauscht wird. Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten wird der Zessionar, der in die Rechtsposition des Zedenten eintritt. Mit dem Übergang der Gläubigerstellung, gehen auch unselbstständige Sicherungsrechte gemäß BGB auf den Zessionar über.

Ein Forderungsübergang hängt an der Berechtigung des Zedenten die Forderung übertragen zu dürfen. Das bedeutet, dass der Zedent rechtmäßiger Inhaber der Forderung sein muss. Gemäß BGB kommt in Ausnahmefällen auch der sogenannte gutgläubige Erwerb in Betracht. Ausgeschlossen ist der Übergang einer Forderung allerdings, wenn die Abtretung vertraglich ausgeschlossen ist oder nur unter Änderung des Inhalts der Leistung erfolgen kann (Alternativen des BGB), sowie dann, wenn die Forderung gemäß BGB unpfändbar ist (insbesondere § ff. ZPO).

Mit dem Forderungsübergang korrelieren Auskunftsansprüche ( BGB). Da sich Forderungen gegen den Schuldner der Forderung richten – der seinerseits Dritter gegenüber dem Zessionar ist – greift zu dessen Gunsten der Schuldnerschutz der §§ 404 bis 410 BGB. Ihm stehen alle Einwendungen und Einreden zu, die er gegen den ursprünglichen Gläubiger, der sein persönlicher Vertragspartner war, hatte. Auch kann er die Leistung (aus der Forderung) an diesen bewirken.

Gesetzlicher Forderungsübergang

Vom gesetzlichen Forderungsübergang wird gesprochen, wenn der Rechtsübergang gesetzlich angeordnet ist. Auf den gesetzlichen Forderungsübergang sind nach BGB die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang anwendbar, soweit Anwendbarkeit besteht.

Ein klassischer Anwendungsfall ist die Befriedigung einer Gesamtschuld (§ ff. BGB). Befriedigt ein Schuldner die Forderung des Gläubigers, so geht die Forderung des Gläubigers gemäß Abs. 2 BGB automatisch auf ihn über, sodass er den Ausgleich im Innenverhältnis aller Schuldner bewirken kann. Ähnliches gilt für Bürgschaften ( BGB). Wird der Bürge in Anspruch genommen, indem er für den Hauptschuldner zahlt, geht die Hauptforderung auf ihn über. Gleiches regelt das Hypothekenrecht ( ff. BGB), wenn der Grundstückseigentümer für den Schuldner zahlt oder beim Pfandrecht ( BGB), wenn der Pfandgeber für den Schuldner zahlt, wobei das Pfand gemäß BGB abgelöst wird. Leistet ein Verwandter an Stelle des Unterhaltspflichtigen Unterhalt, erlangt er Freistellung gemäß Abs. 3 BGB.

Über die im BGB geregelten Fälle hinaus sind Legalzessionen in Spezialgesetzen enthalten, so etwa in VVG (Versicherer). Die Leistungsbewirkung (Schadensausgleich) zugunsten des Versicherungsnehmers führt kraft Gesetzes zum Forderungsübergang auf den Versicherer. Weitere Legalzessionen resultieren etwa aus EFZG (Arbeitgeber) oder RVG. Auch sozialrechtliche Bestimmungen (§ f. SGB X, SGB II, SGB XII oder Unterhaltsvorschussgesetz) kennen Legalzessionen.

Jeder, der durch Zwangsvollstreckung Rechte an Sachen verliert, darf den Gläubiger befriedigen; in dem Fall geht die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf ihn über ( Abs. 3 BGB). Der Legalzession stehen ebenso die Forderungsübergänge kraft Hoheitsakt beispielsweise aus ZPO gleich.

Überleitung durch Verwaltungsakt Sozialhilfeträger können durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zivilrechtliche Ansprüche gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des des Ersten Buches ist, auf sich überleiten (sog. Magistralzession, SGB XII).BSG, Urteil vom 13. Juli 2023 - B 8 SO 15/22 R Rz. 13.

Der Erlass einer Überleitungsanzeige, die den Übergang des Anspruchs und damit einen Gläubigerwechsel bewirkt, steht im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Überleitung ist die Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe.BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 9/21 R Rz. 25.dazu BSG vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG vom 23. März 2021 - B 8 SO 2/20 R - SozR 4-3500 § 2 Nr. 3 RdNr 13. Offen gelassen hat das Bundessozialgericht dagegen, ob es sich bei dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeräumten Ermessen um ein sog. intendiertes Ermessen handelt, bei dem in der Regel der Nachranggrundsatz die Überleitung gebietet.so zu § 90 BSHG zuletzt BVerwG vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281, 287 - juris RdNr 19, wogegen der Wortlaut des § 93 Abs. 1 SGB XII („kann“) spricht, der die Ermessensausübung nicht auf atypische Fälle beschränkt, in diesem Sinne Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 93 RdNr 149, Stand 5. Dezember 2022; Bayerisches LSG vom 28. September 2017 - L 8 SO 219/15 - juris RdNr 52 f. Neben der Wiederherstellung des Nachrangs sind aber in jedem Fall familiäre Belange als Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung zu berücksichtigen.so bereits BVerwG vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281, 286 - juris RdNr 18 f. Der Sozialhilfeträger darf grundsätzlich überleiten, wenn es an Tatsachen für ein Absehen von der Überleitung fehlt.Dirk Zitzen: Jung, SGB XII § 93 Übergang von Ansprüchen / 2.2 Ermessen Rz. 9.

Praktisch bedeutsam sind Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung bei verarmten Sozialhilfeempfängern ( BGB)BGH, Urteile vom 25. April 2001 – X ZR 205/99 und X ZR 229/99 oder aus einer Erbschaft.

Literatur Lutz Haertlein: Die Rechtsstellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung. In: JuS, 2007, S. 1073 ff. Katharina von Koppenfels-Spies: Die cessio legis, zugleich: Universität Münster, Habilitationsschrift 2005, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148989-6. Eberhard von Olshausen: Gläubigerrecht und Schuldnerschutz bei Forderungsübergang und Regress. Heymann, Köln 1988, ISBN 3-452-21263-7. Simone Schims: Der gesetzliche Forderungsübergang. Wirkweise und Funktion für den Regress bei drittseitiger Schuldsicherung. Schriften zum bürgerlichen Recht (Band 337), Duncker & Humblot Berlin, ISBN 3-428-11929-0. Gesetzlicher Forderungsübergang: Isolierte Drittwiderklage gegen den ursprünglichen Forderungsinhaber (Besprechung, BGH, Urteil vom 27. April 2022–IV ZR 344/20), in: MDR, Band 76, Heft 19, 2022. S. 1237 f.

Einzelnachweise

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