Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD) gehört in Deutschland zu den Altersvorsorgesystemen und stellt eine ergänzende Altersvorsorgemaßnahme für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dar. Der größte Träger der ZÖD ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Daneben bestehen noch 24 Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. zusammengefasst sind.

Die ZÖD von 1967 bis 2001 – die Zeit der Gesamtversorgung Durch die Überschneidung der Tätigkeitsfelder von Tarifbeschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst gab es seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts Bestrebungen, neben der Entlohnung auch die Alterssicherung der beiden Beschäftigungstypen weitgehend aneinander anzugleichen. Als besonderer Umstand galt dabei, dass die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes im Regelfall bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Unter der Zielsetzung, den Tarifbeschäftigten eine möglichst beamtengleiche Altersversorgung zu verschaffen, bestand die Aufgabe der ZÖD somit darin, die gesetzlichen Renten der Versicherten derart aufzustocken, dass sich in der Summe eine Altersversorgung ergab, die mit entsprechenden Beamtenpensionen vergleichbar war.

Aus diesem Grund wurde in der ZÖD im Jahr 1967 per Tarifvertrag das sog. Gesamtversorgungssystem eingeführt. Hierbei wurde den Tarifbeschäftigten nicht mehr eine konkrete Höhe der zusätzlichen Rente zugesagt, sondern eine Gesamtversorgung, die sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beamtenversorgung bemaß (Versorgung aus dem letzten Amt, zeitanteilige Versorgungsstaffel). Als Zusatzrente ausgezahlt wurde jedoch nur die Differenz zwischen zugesagter Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Versicherte ohnehin bezog. Aufgrund der verschiedenen Anpassungsmodalitäten von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten sowie der unterschiedlichen steuer- und sozialabgabenrechtlichen Regelungen für Beamte und Tarifbeschäftigte konnte das Ziel einer möglichst beamtengleichen Versorgung der Tarifbeschäftigten nur zu einem unbefriedigenden Grad erreicht werden. Insbesondere ergaben sich bis dahin immer wieder drastische Fälle von Überversorgung, bei denen die Tarifbeschäftigten nach dem Renteneintritt teilweise Alterseinkünfte bezogen, die ihre letzten Nettobezüge überstiegen. Erst mit der Einführung der sogenannte Spitzanrechnung der laufenden gesetzlichen Renten im Jahr 1981 und der Umstellung auf die sogenannte Netto-Gesamtversorgung im Jahr 1983 konnte das Leistungsniveau der ZÖD an die Beamtenversorgung angeglichen werden (allerdings mit langwierigen Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung). Im Ergebnis stand jedoch ein Leistungsrecht der Zusatzversorgung, das zum einen hochgradig komplex und intransparent war, und das zum anderen vielfältigen Abhängigkeiten zum Steuer-, Sozialabgaben- und Rentenrecht unterlag.

Auch wenn sich das Leistungsrecht der Gesamtversorgung an der Beamtenversorgung orientierte, stand eine Anpassung der Finanzierungsseite nie zur Diskussion. Mit der Einführung der Gesamtversorgung im Jahr 1967 wurde auch die Finanzierung der Zusatzversorgung modifiziert und auf ein Umlageverfahren umgestellt. Den größten Teil der Zeit der Gesamtversorgung wurde die Zusatzversorgung bei der VBL und den kommunalen Zusatzversorgungskassen durch Arbeitgeberumlagen finanziert. Diese galten jedoch steuerrechtlich als Lohnbestandteil und waren damit beim Arbeitnehmer prinzipiell steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das Gesamtversorgungssystem wurde somit durch Lohnbestandteile der Beschäftigten finanziert, wodurch sich die ZÖD deutlich von der Beamtenversorgung unterscheidet, bei der keine Beiträge bzw. Umlagen erhoben werden.

Der Systemwechsel in der ZÖD im Jahr 2002 Die Notwendigkeit zu einer Abkehr vom Gesamtversorgungssystem wurde durch strukturelle, finanzielle und rechtliche Faktoren begünstigt.

Die strukturellen Defizite lagen in den vielfältigen Abhängigkeiten des Gesamtversorgungssystems zu Bezugssystemen außerhalb der Entscheidungshoheit der Tarifpartner. Dies erzwang ständige Anpassungen. Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Steuerrecht, bei Sozialabgaben und bei der Beamtenversorgung erforderten stets Anpassungen der Zusatzversorgung. Dies führte zu finanziellen Mehrbelastungen. Zudem waren Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung absehbar, die wiederum hohe Mehrkosten für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfordern würden.

Auf Ebene der Finanzierung waren durch die Entwicklung des Versichertenbestandes hohe Defizite der Umlagefinanzierung im Abschnittsdeckungsverfahren absehbar. Mit dem Personalrückbau im öffentlichen Dienst nahm die Versicherten-Anzahl ab. Die Zahl der Verrentungen stieg jedoch durch die Einstellungswelle in den 1960ern und 1970ern an. Ohnehin steigenden Kosten durch den Anstieg der Rentenzahl stand die abnehmende Umlagebasis gegenüber. Dies erhöhte den Umlagesatz sprungartig. Bei der VBL beispielsweise stieg der Umlagesatz von 4,8 % im Jahr 1998 auf 7,86 % zuzüglich 2 % Sanierungsgelder im Jahr 2003.

Außerdem erzwang die höchstinstanzliche Rechtsprechung einen Systemwechsel der Zusatzversorgung. Das komplizierte Leistungsrecht brachte teilweise Urteile und Beschlüsse mit sich, die zu neuen Mehrkosten für Zusatzversorgungskassen führten. Dazu zählten das Urteil zu Versichertenrenten vorzeitig AusscheidenderBVerfG-Urteil vom 15. Juli 1998 (PDF; 0,2 MB) oder das Urteil zur Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter.BGH-Urteil vom 30. September 1998 (PDF; 0,2 MB) Da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung der Vordienstzeiten die Gesamtversorgung grundsätzlich in Frage stellte,BVerfG Beschluss vom 22. März 2000 wurde das Gesamtversorgungssystem mit dem Vertrag „Altersvorsorgeplan 2001“ durch ein an der Privatwirtschaft orientiertes Betriebsrentenmodell auf Versorgungspunkte-Basis ersetzt. Bestehende Renten und Anwartschaften wurden in das Versorgungspunktemodell übertragen. Das neue Versorgungspunktemodell stellte zahlreiche Versicherte finanziell schlechter als zuvor im Gesamtversorgungssystem. Die Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften wurden nach langjährigen rechtlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2018 umgesetzt.Kritische Einordnung der neuen Zusatzversorgung

Die ZÖD ab 2002 („Betriebsrente“) Ab 1. Januar 2002 wurde die ZÖD in ein Versorgungspunktemodell überführt. Rechtsgrundlage dafür ist der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV für Bund/Länder bzw. ATV-K Altersvorsorge-TV-Kommunal).

Entscheidend für die Höhe der Betriebsrente sind die Höhe des jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und das Alter des Versicherten im Jahr des Entgeltbezugs. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht in etwa dem steuerpflichtigen Bruttoentgelt, weicht aber von diesem ab, weil einige Entgeltbestandteile nicht zusatzversorgungspflichtig sind und zum anderen ein Hinzurechnungsbetrag das steuerpflichtige Bruttoentgelt erhöht. Dieser Hinzurechnungsbetrag ergibt sich dadurch, dass die Umlagen zur Zusatzversorgung, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zum Teil vom Arbeitnehmer versteuert – und auch in der Sozialversicherung verbeitragt – werden müssen.

Die Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr werden ermittelt, indem das zusatzversorgungspflichtige Bruttojahresentgelt des Versicherten durch 12 geteilt und anschließend durch ein sogenanntes Referenzentgelt von 1000 Euro geteilt wird. Die Höhe des Referenzentgeltes ist im ATV bzw. ATV-K festgelegt. Das Ergebnis dieser Division wird mit dem Altersfaktor multipliziert. Der Altersfaktor ist abhängig vom Lebensalter des Versicherten. Er ergibt sich aus einer Tabelle.

Auch soziale Komponenten werden berücksichtigt: Beim Eintritt einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrente (Hinzurechnungszeiten) oder für Zeiten einer Elternzeit und des Mutterschutzes werden Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass hierfür Einzahlungen vom Arbeitgeber erfolgt sind.

Die monatliche Betriebsrente ergibt sich aus der Multiplikation aller erreichten Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro. Die Höhe des Messbetrages ist ebenfalls im ATV bzw. ATV-K festgelegt. Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, verringert sie sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 %. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 %.Info-Service Öffentlicher Dienst/Beamte: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, abgerufen am 14. August 2010

Der Übergang Der Großteil der derzeitigen Arbeitnehmer des ÖD zählt zur sogenannten Übergangsgruppe. Sie erhalten eine sogenannte „Startgutschrift“, bei der die bisher im alten Gesamtversorgungssystem erreichte Anwartschaft auf Versorgungsrente in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Dabei wird unterschieden in die Startgutschrift für rentennahe und rentenferne Jahrgänge.

Eine Startgutschrift für „rentennahe Jahrgänge“ erhalten Pflichtversicherte, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und am 1. Januar 2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten – also spätestens am 1. Januar 1947 geboren wurden. Auch Versicherte, die bereits vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gehören zum Personenkreis der rentennahen Jahrgänge. Die Startgutschrift wird errechnet, indem die Anwartschaft auf Versorgungsrente nach dem alten Gesamtversorgungssystem bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet wird. Weil die versicherte Person im neuen Versorgungspunktemodell ab dem 1. Januar 2002 Versorgungspunkte aufbaut und die hochgerechnete Versorgungsrente ebenfalls Anwartschaften über den 1. Januar 2002 hinaus bereits enthält, werden die Versorgungspunkte abgezogen, die die versicherte Person ab dem 1. Januar 2002 im neuen Versorgungspunktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen wird.

Eine Startgutschrift für „rentenferne Jahrgänge“ erhalten die Versicherten, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren, das 55. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatten – also nach dem 1. Januar 1947 Geborene. Hierbei wird eine sogenannte „Voll-Leistung“ ermittelt. Die Voll-Leistung (= 91,75 Prozent eines fiktiven Nettoentgelts minus der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente zum 65. LJ, d. h. 91,75 Prozent einer Nettogesamtversorgung minus Näherungsrente) ist der Versorgungsrentenbetrag, den die versicherte Person erhalten würde, wenn sie/er 45 Jahre lang in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert wäre und somit den Höchstversorgungssatz erreicht hätte. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 wird für die versicherte Person ein Anteil von 2,25 % an der Voll-Leistung berücksichtigt.