Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein selbständiges und unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen ( Absatz 1 BVerfGG), als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.Ernst Benda, Eckart Klein, Oliver Klein: Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch. 4., neu bearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2020, ISBN 978-3-8114-4927-5, § 4 I, Rn. 116 ff.
Dem Bundesverfassungsgericht mit 16 Richtern in zwei Senaten ( Absatz 2 Satz 2 GG, Absatz 1 BVerfGG) obliegt einerseits die Kontrolle des verfassungsmäßig bestimmten politischen Lebens, das es am Maßstab des Grundgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Grundrechte des Bürgers, interpretiert ( BVerfGG). Insoweit wurde dem Gericht, in seiner Eigenschaft als Hüter der deutschen Verfassung, die grundlegende Ordnungsbefugnis über die Verfassung im gesellschaftlichen Wandel zuteil.BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 –, Rn. 1–36; BVerfGE 159, 26–39.
Andererseits ist das Gericht mit Sitz in Karlsruhe (§ 1 Absatz 2 BVerfGG) höchstes Gremium der Rechtsprechung.Klaus Schubert/Martina Klein (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In: Das Politiklexikon. 7., aktualisierte und erweiterte Auflage, Dietz, Bonn 2020. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn. In dieser Funktion nimmt es gegenüber allen anderen Gerichten eine Sonderstellung ein, denn es ist befugt, deren Gerichtsentscheidungen aufzuheben. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen sind rechtsverbindlich ( Abs. 4 GG). Bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Bundes- und Landesgesetzgebung erstarken sie in Gesetzeskraft ( Abs. 2 BVerfGG). Obwohl dieses Bundesgericht die Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug. Es übt keine fachliche Kontrolle aus, sondern überprüft, ob die getroffenen Entscheidungen der Fachgerichte mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass eine Verfassungsverletzung vorliegt, hebt es diese – ebenso gegebenenfalls Entscheidungen der Vorinstanzen – auf und verweist die Angelegenheit zur nochmaligen Überprüfung an die Fachgerichte zurück ( Abs. 2 BVerfGG).
Höchstes deutsches Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, weil es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben beziehungsweise bei Unterlassungen zum Handeln bestimmen kann. Die Entscheidungen des Gerichtes sind dabei weder von Staatsorganen noch von anderen anfechtbar.
Als Verfassungsorgan wird es von einem befriedeten Bezirk umgeben. Geschützt wird es von der Bundespolizei.
mini|Das Richtergebäude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk (bezogen 1969) mini|Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts vor der Renovierung mini|hochkant|Porträt des amtierenden Präsidenten Stephan Harbarth mini|Verhandlung des Zweiten Senats, 1989
Geschichte Vorgeschichte Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Instanz aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen.
Verfassungsgerichtsbarkeit modernen Zuschnitts findet ihren Ursprung in einer Entscheidung des US Supreme Courts vom 24. Februar 1803, dem der berühmte Rechtsstreit Marbury gegen Madison zugrunde lag. Erstmals ist dabei ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt worden. Nach diesem Leitbild sollte gemäß § 126 der Paulskirchenverfassung von 1849 vorgegangen werden können, wonach das Reichsgericht mit weitreichenden staats- und verfassungsgerichtlichen Kompetenzen ausgestattet gewesen wäre,Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1, S. 42–54. wenn die Norm Wirksamkeit erfahren hätte.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 559 f. 1850 entstand mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 hingegen sah kein Verfassungsgericht vor. Die Weimarer Verfassung führte 1919 mit dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich ein Verfassungsgericht mit eingeschränkten Kompetenzen ein, denn seine Zuständigkeit beschränkte sich auf Prozesse zwischen dem Reich und den Ländern.
Ab 1924 erfolgte eine ausgedehnte und kontrovers geführte Diskussion unter Wissenschaftlern, nachdem Richter des Reichsgerichtes erwogen hatten, Gesetze zukünftig gegebenenfalls auf ihre verfassungsrechtliche Vereinbarkeit zu überprüfen. Mehrheitlich wurde dagegen gestimmt, insbesondere tat sich Carl Schmitt 1929 mit seinem Aufsatz Der Hüter der Verfassung hervor. Er plädierte darin dafür, dass Richter die Kompetenz zur Überprüfung der Rechtsanwendung hätten, ihnen nicht aber die Überprüfung von Recht obläge, weil diese dem Reichspräsidenten zufiele. Mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler wurde in der Folgezeit jedoch ein verfassungsrechtlicher Zerstörungsprozess eingeleitet, der nach dem verlorenen Krieg in den Jahren 1948/49 (im Rahmen des Verfassungskonvents des Parlamentarischen Rates) zu der Einsicht führte, dass zukünftig ein durchschlagfähiges Verfassungsgericht benötigt würde.
Das Verfassungsorgan Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah ab 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) eine juristische Infrastruktur vor. Anders als beispielsweise der US Supreme Court ist das Bundesverfassungsgericht auf verfassungsrechtliche Streitigkeiten spezialisiert und beschränkt. Es folgt darin dem österreichischen Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit von 1920.Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, ISBN 3-518-29957-3, S. 16. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nahm das Gericht seine Arbeit 1951 auf, seinerzeit bestehend aus zwei mit jeweils zwölf Richtern besetzten Senaten, die je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt wurden. Innerhalb der folgenden zwölf Jahre wurde die Zahl der Richter in den beiden Spruchkörpern sukzessive reduziert, 1956 auf zehn, 1963 auf acht. Den Hintergrund hierfür bildete ein zähes Ringen der Parteien um die politische Mehrheit, bei der Adenauers CDU letztlich die Oberhand gewann.
Am 9. September 1951 wurden die ersten Entscheidungen getroffen. Offiziell eröffnet wurde das Gericht jedoch erst am 28. September 1951 in einem feierlichen Akt, in Anwesenheit von Bundespräsident Theodor Heuss und des Ministerpräsidenten des Landes Württemberg-Baden Reinhold Maier, durch den damaligen Kanzler Konrad Adenauer;Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht, 2. Auflage, C.H. Beck, München 2010, S. 14; Geschichte des Bundesverfassungsgerichts auf Planet Wissen, abgerufen am 11. März 2013. dieses Datum ging als „Tag der Eröffnung“ in die Annalen des Gerichtes ein. Bereits 1952 erlebte das Gericht seine erste Krise im Verfassungsstreit um die Wiederbewaffnung, als es sich heftigen Protesten insbesondere des damaligen Justizministers Thomas Dehler ausgesetzt sah, die Entscheidung bis zur Bundestagswahl 1953 aussetzte und letztlich nach dem deutlichen Wahlsieg Adenauers und aufgrund dessen Verfassungsänderung gemäß Ziff. 1 GG nicht mehr zu entscheiden brauchte.
Von 1951 bis Ende 1990 wurden 76.623 Verfassungsbeschwerden in 80.046 Verfahren entschieden, davon waren 2,25 Prozent erfolgreich.Aktuell ’92 – Das Lexikon der Gegenwart, ISBN 3-611-00222-4, S. 89. Bis 2005 verdoppelte sich die Zahl der Verfassungsbeschwerden nahezu auf 151.424. Bis Ende 2017 stieg die Anzahl der Verfassungsbeschwerden weiter auf 224.221; hiervon waren nur 5.088 erfolgreich, was lediglich 2,3 Prozent der Verfahren entspricht.
Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichtes sind in den geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane des Bundes der Konstituierung durch dieses Gesetz. Als Sitz wurde die ehemalige badische Residenzstadt Karlsruhe ausgewählt, da dort unter den Städten, die sich beworben hatten, die besten infrastrukturellen Voraussetzungen bestanden. So wurde beispielsweise das repräsentative Erbgroßherzogliche Palais als Standortvorteil genannt, aber auch die Verfügbarkeit an Wohnungen für die Verfassungsrichter. Karlsruhe ist außerdem seit 1950 bereits Sitz des Bundesgerichtshofs.Stadt Karlsruhe Stadtarchiv (Hrsg.): Karlsruhe. Die Stadtgeschichte. Badenia, Karlsruhe 1998, ISBN 3-7617-0353-8, S. 591–593.
Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts Am 19. und 20. Dezember 2024 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit eine Reform zu den Regelungen des Bundesverfassungsgerichts. Regelungen aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz wurden in die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes übernommen, damit diese Regelungen nicht mehr mit einfacher Mehrheit durch den Bundestag geändert werden können. Die Grundgesetzänderung trat am 28. Dezember 2024 in Kraft.
In seiner neuen Fassung verankert Absatz 1 GG nunmehr den Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan (als allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes). Art. 93 Absatz 4 GG gibt den Rahmen seiner Geschäftsordnung vor. Die Amtszeit der Richter wurde auf zwölf Jahre begrenzt, soweit die Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahrs des Richters) nicht vorgreift.Art. 93 Abs. 3 Satz 1 GG, Abs. 1 und 3 BVerfGG. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort (Art. 93 Abs. 3 Satz 2 GG; § 4 Abs. 4 BVerfGG). Kommt innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande, kann durch Bundesgesetz (vgl. Art. 93 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 GG) vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen wird.
In seiner neuen Fassung regelt GG die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in Art. 93 GG festgeschrieben waren. In Art. 94 Absatz 4 GG wurde darüber hinaus auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen.
Am 19. Dezember 2024 beschloss der Bundestag ebenfalls mit der Grundgesetzänderung zusammenhängende einfachgesetzliche Änderungen. Insbesondere wurde der genaue Mechanismus der Ersatzwahl durch Bundesrat bzw. Bundestag in Absatz 5 BVerfGG geregelt.
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