mini|hochkant=1.3|Bundeshaus (Parlamentsgebäude) und Bundesplatz in Bern Die Bundesversammlung (, , ) ist das Parlament der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es besteht aus zwei gleichgestellten Kammern: dem 200 Mitglieder zählenden Nationalrat und dem 46-köpfigen Ständerat, die häufig unter dem Begriff eidgenössische Räte zusammengefasst werden.
Die Bundesversammlung ist die «oberste Gewalt im Bund», allerdings «unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen» ( Abs. 1 Bundesverfassung [BV]), das heisst unter Vorbehalt der Volksrechte der Volksinitiative sowie des fakultativen und obligatorischen Referendums. Die Bundesversammlung ist in erster Linie zuständig für die Gesetzgebung, ist aber auch Wahlorgan für die anderen obersten Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesgericht), übt die Oberaufsicht über diese aus, ist zuständig für die Beschlussfassung über die Ausgaben des Bundes, wirkt in der Aussenpolitik mit und verfügt über weitere Kompetenzen ausserhalb der Gesetzgebung.
Die Kammern verhandeln in der Regel getrennt ( Abs.1 BV). Wenn sie zusammen tagen, spricht man von der Vereinigten Bundesversammlung. Diese versammelt sich im Saal des Nationalrates unter dem Vorsitz des Nationalratspräsidenten ( BV).
Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesversammlung Repräsentation Hauptaufgabe des Parlamentes und seiner Mitglieder ist die Vertretung der unterschiedlichen Interessen der Wähler. Das Parlament beschliesst über alle grundlegenden Fragen des Bundesstaates (unter Vorbehalt der übergeordneten Referendums- und Initiativrechte des Volkes und der Stände). Durch die öffentliche parlamentarische Auseinandersetzung und durch seine demokratische Entscheidfindung stellt das Parlament die Legitimität staatlichen Handelns her. Bundesrat, Bundesgerichte und Bundesverwaltung dürfen nur im Rahmen der ihnen von Volk oder Parlament übertragenen Aufgaben aktiv werden. Die Aufgaben der Bundesversammlung werden in der Bundesverfassung (BV) und im Parlamentsgesetz (ParlG) geregelt. Die wesentlichen Zuständigkeiten sind:
mini|Wandelhalle im Bundeshaus
Rechtsetzung In modernen demokratischen Staaten ist alles staatliche Handeln an die Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip). Das bedeutet, dass der Staat nur dort handeln kann, wo eine allgemeingültige Regelung dies ermöglicht. Die Gesetzgebung ist deshalb die zentrale Aufgabe des Staates. Da das Parlament die höchste demokratische Legitimation aller staatlichen Organe aufweist, ist ihm diese Aufgabe übertragen. In der Schweiz werden in denjenigen Bereichen, in welchen die gesetzgebende Gewalt beim Bund liegt, die zur Ausübung dieser Gewalt ergehenden Bundesgesetze von der Bundesversammlung geschaffen ( Abs. 1 BV, ParlG), unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. Auch die Verfassungsrevisionen werden – ausgenommen bei Volksinitiativen – von der Bundesversammlung geschaffen ( ParlG), unter Vorbehalt des obligatorischen Referendums.
Finanzen Diese Kompetenz bezieht sich nicht auf die Erhebung von Steuern, sondern auf die Verwendung ihres Ertrages. Die Steuererhebung wird durch Gesetze geregelt, sie fällt also unter die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments. Die Bundesversammlung beschliesst in der Form des einfachen Bundesbeschlusses die Ausgaben des Bundes, setzt den jährlichen Voranschlag fest (jedes Jahr in der Wintersession) und nimmt jeweils in der Sommersession die jährliche Staatsrechnung ab ( BV, ParlG). Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte («Ausgabenbremse», Abs. 3 Bst. b BV).
Aussenpolitik Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik der Schweiz und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt völkerrechtliche Verträge; davon ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist ( BV, und ParlG).
mini|Die Vereinigte Bundesversammlung applaudiert dem neu gewählten Bundesrat Didier Burkhalter (2009).
Wahlen Die Wahlkompetenz nimmt die Bundesversammlung als Vereinigte Bundesversammlung wahr, das heisst in gemeinsamer Sitzung von Nationalrat und Ständerat unter Leitung des Nationalratspräsidenten. In dieser Versammlungsform wählt das Parlament die sieben Mitglieder der Regierung, den Bundesrat, sowie den Bundeskanzler. Das Parlament wählt auch die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht) und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, den Bundesanwalt, die stellvertretenden Bundesanwälte und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Bei Kriegsgefahr wählt die Bundesversammlung den General der Schweizer Armee ( BV, ff. ParlG).
Oberaufsicht Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes (zum Beispiel die Post oder die SBB). Kriterien der Oberaufsicht sind die Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns. Im Falle der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft ist wegen der Unabhängigkeit der Justiz eine inhaltliche Kontrolle ihrer Entscheide ausgeschlossen ( BV, ParlG).
Beziehungen zwischen Bund und Kantonen Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen. Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen ( BV).
Einzelakte Die Bundesversammlung entscheidet über Einzelakte (Verwaltungsakte individuell-konkreter Natur), soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Beispiele: Gesuche für Eisenbahnkonzessionen, den Verlauf von Nationalstrassen und die Bewilligung zum Bau von Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie; Abs. 1 Bst. h, ParlG).
Mitwirkung bei wichtigen Planungen der Staatstätigkeit Die Bundesversammlung kann den Bundesrat mit einer Motion oder einem Grundsatz- und Planungsbeschluss beauftragen, bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu treffen ( Abs. 1 Bst. g BV, ParlG). Regelmässige Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind der vierjährliche Bundesbeschluss über die Legislaturplanung ( ParlG) und der jährliche Bundesbeschluss über die Finanzplanung ( ParlG).
Weitere Kompetenzen Überprüfung der Wirksamkeit von Massnahmen des Bundes (Evaluation; Abs. 1 Bst. h BV, ParlG) Erteilung von Aufträgen (Motionen und Postulate) an den Bundesrat ( BV, und ParlG) Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz ( Abs. 1 Bst. a und c BV) Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ( Abs. 1 Bst. b und c BV) Anordnung des Aktivdienstes der Armee ( Abs. 1 Bst. d BV, , und Militärgesetz) Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts (Bundesexekution) gegenüber einem Kanton ( Abs. 1 Bst. f BV) Überprüfung der Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen ( Abs. 1 Bst. a BV, ParlG) Entscheidung über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden ( Abs. 1 Bst. i BV) Amnestien und Begnadigungen ( Abs. 1 Bst. k BV)
Öffentlichkeit und Transparenz
Die Öffentlichkeit des Parlaments ( BV) wird insbesondere hergestellt durch den Zugang zu den Zuschauertribünen und durch die Publikation der Wortprotokolle von Nationalrat und Ständerat im «Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung» ( ParlG). Die Ratsdebatten werden unter www.parlament.ch live übertragen ( Abs. 2 ParlG, ParlVV); ebenda finden sich alle wesentlichen Unterlagen des Parlamentsbetriebs und zahlreiche Informationen über das Parlament.
Die Stimmabgabe jedes Ratsmitglieds wird im Nationalrat und im Ständerat bei jeder Abstimmung mithilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage festgehalten und im «Amtlichen Bulletin» sowie im Internet publiziert ( GRN, GRS).
Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich. Die Kommissionen sind aber verpflichtet, die Öffentlichkeit über ihre wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen in den Beratungen vorgebrachten Argumente zu informieren ( ParlG, GRN, GRS).
Im Weiteren bestehen für die Ratsmitglieder verschiedene Offenlegungspflichten. Zum Beispiel informiert ein öffentliches Register über die Interessenbindungen der Ratsmitglieder, d. h. über ihre beruflichen Tätigkeiten und über weitere Tätigkeiten ausserhalb des Parlaments, insbesondere z. B. in Verwaltungsräten und ähnlichen Gremien ( ParlG).
Ein weiteres öffentliches Register informiert über die Ausweise für einen dauerhaften Zutritt zum Bundeshaus, welche jedes Ratsmitglied für zwei Gäste (z. B. Lobbyisten) ausstellen lassen kann ( Abs. 2 ParlG).
Amtssitz Der Sitz der Bundesversammlung ist in Bern. In Ausnahmefällen darf das Parlament beschliessen, eine Session ausserhalb Berns abzuhalten ( ParlG). Dies war bis anhin dreimal der Fall: In der Herbstsession 1993 tagte sie vom 20. September bis zum 8. Oktober aufgrund von Renovationsarbeiten im Nationalratssaal in Genf; in der Frühjahrssession 2001 tagte sie vom 5. bis zum 23. März aufgrund von Sanierungsarbeiten im Ständeratssaal in Lugano; und in der Herbstsession 2006 tagte sie vom 18. September bis zum 6. Oktober in Flims (Kanton Graubünden). Das Parlamentsgebäude wurde in dieser Zeit totalsaniert.
Sprachen In den Beratungen von Nationalrat und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung und in den Kommissionen kann sich jedes Mitglied in einer der vier Landessprachen äussern. Die Unterlagen für die Beratungsgegenstände müssen in den Räten in der Regel in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch, in den Kommissionen in zwei Amtssprachen vorliegen ( SpG, Abs. 3 ParlG). Die mündliche Berichterstattung der Kommissionen erfolgt im Nationalrat in der Regel in zwei Amtssprachen ( Abs. 2 GRN), im Ständerat referiert hingegen bloss ein Berichterstatter in seiner Sprache.
In der 51. Legislaturperiode (2019–2023) wurden im Nationalrat 67,2 Prozent der Reden auf Deutsch, 30,2 Prozent auf Französisch und 2,6 Prozent auf Italienisch gehalten; die 9 italienischsprachigen Abgeordneten (4,5 Prozent der Mitglieder des Nationalrates) haben häufig deutsch oder französisch referiert.
Am 21. März 1946 wurde ein Postulat von Nationalrat René Robert für die Prüfung der Einführung einer Simultanübersetzung mit 60 zu 36 Stimmen angenommen. Dagegen wurde angeführt, dass dies grosse Kosten verursache. Zudem gehöre es «zur Ehre eines jeden Schweizers, dass er mindestens zwei Sprachen spricht und eine dritte Sprache seines Landes verstehen kann». Die Mehrheit folgte der Begründung des Postulanten, dass diese Erwartung in der Realität nicht erfüllt werden könne. In der Folge wurden in der Herbstsession 1946 probeweise zwanzig Pulte mit Kopfhörern ausgestattet; ab der Frühjahrssession 1948 wurde die Simultanübersetzung definitiv eingeführt. Im Nationalrat kann jedes Ratsmitglied an seinem Platz über Kopfhörer die Simultanübersetzung der Debatten in italienischer, französischer oder deutscher Sprache hören; auch wer im Internet der Direktübertragung folgt ( ParlVV), kann diese Simultanübersetzung wählen. Im Ständerat und in den Kommissionssitzungen gibt es hingegen keine Simultanübersetzung. In beiden Räten werden die Mitteilungen des Präsidenten sowie mündlich vorgetragene Ordnungsanträge von einem Mitarbeiter des Ratssekretariats über die Lautsprecheranlage in eine zweite Amtssprache übersetzt ( GRN).
Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung Einkommen und Entschädigungen
Parlamentarische Immunität
Unvereinbarkeiten