Formmangel liegt im deutschen Zivilrecht vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird und deshalb kraft Gesetzes von Anfang an keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Formmangel ist einer der Nichtigkeitsgründe im Rechtsverkehr.
Rechtsgeschäfte bedürfen im Regelfall keiner besonderen Form, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Gesetzliche Formvorschriften bilden deshalb die Ausnahme. Wo allerdings das Gesetz diesen Grundsatz der Formfreiheit einschränkt, werden 4 Ziele verfolgt: Warnfunktion: Der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden, indem ihm seine Verpflichtungen schriftlich vor Augen geführt werden; Beweisfunktion: Die Form soll klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist und etwaige später aufkommende Erinnerungslücken – etwa vor Gericht – verhindern; Beratungsfunktion: Die notarielle Beurkundung soll darüber hinaus eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen; Kontrollfunktion: Ausnahmsweise kann durch Formvorschriften auch eine behördliche Überwachung gewährleistet werden.
Formvorschriften finden sich überwiegend im BGB, aber auch in anderen Gesetzen. Ob eine bestimmte Formvorschrift einzuhalten ist, wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.“ ( Satz 1 BGB). Wie eine Formvorschrift erfüllt wird, ist ausschließlich im BGB geregelt.
Arten der Formvorschriften Das BGB sieht im Vertragsrecht drei abgestufte Kategorien von Formvorschriften vor, und zwar die Schriftform (kann durch elektronische Form ersetzt werden), öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung. Die Vertragsarten, die jeweils diesen Formvorschriften unterliegen, sind im BGB und anderen Gesetzen abschließend aufgezählt. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig ( BGB). Im Umkehrschluss hieraus sind Verträge gültig, die eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Form erfüllen (etwa notarielle Beurkundung anstatt Schriftform).
Schriftform
Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen ( Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben Urkunde unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 BGB). Die Urkunden haben das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft zu enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen – sie stehen immer unter dem Text. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertiggestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko unterzeichnen; die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt. Das Gesetz definiert hier den Urkundenbegriff nicht, sondern geht davon aus, dass schriftlich abgefasste Dokumente eine Urkunde sind. Die Schriftform erfordert bei einer mehrere Seiten umfassenden Urkunde keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde miteinander (Urkundeneinheit), wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.BGH, Urteil vom 24. September 1997, Az.: XII ZR 234/95 =
Der Schriftform bedürfen kraft gesetzlichem Zwang die Quittung ( BGB), der Verbraucherdarlehensvertrag ( Abs. 1 BGB), Mietvertrag über 1 Jahr Laufzeit (§, Abs. 2 BGB), Arbeitsvertrag ( Abs. 1 Nachweisgesetz),auch bei Teilzeitverträgen nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) für Teilzeitarbeitsverträge Kündigung eines Arbeitsvertrages ( BGB), Leibrentenversprechen ( BGB), Bürgschaft natürlicher Personen ( BGB), Schuldversprechen ( BGB), Schuldanerkenntnis ( BGB), Annahme einer Anweisung ( BGB), Inhaberschuldverschreibung ( BGB), die Abtretung von Brief-Grundpfandrechten ( Abs. 1 BGB), der Pflegevertrag ( SGB XI) sowie Scheck und Wechsel ( SchG und WG). Das eigenhändige Testament muss komplett vom Erblasser handschriftlich verfasst und durch diesen eigenhändig unterschrieben sein ( Abs. 1 BGB). Beim eigenhändigen Testament ist die Unterschrift mit Vorname und Familiennamen des Erblassers die Regel, doch darf auf andere Weise unterschrieben werden („euer Vater“; § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ausnahmsweise können Kaufleute nach Abs. 1 HGB mit dem Namen ihrer Firma unterschreiben. Alle übrigen Schriftformerfordernisse verlangen nur die Unterschrift des Ausstellers, ihr vorangehender Text kann vorgedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich sein und muss nicht vom Unterzeichner verfasst worden sein. Ein Verwaltungsakt kann zwar nach § 37 VwVfG mündlich erlassen, muss aber schriftlich bestätigt werden. Werden diese Verträge geändert, müssen auch diese Änderungen schriftlich verfasst sein.
Die Vertragsparteien können für alle an sich formfreien Rechtsgeschäfte zur Beweiserleichterung die gewillkürte Schriftform vereinbaren ( BGB).
Elektronische Form
Der heutige Geschäftsverkehr bedient sich vielfach elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten, die nicht der geschilderten Schriftform genügen. Das gilt für das Telefax, die E-Mail und das Ausfüllen von Bestellformularen im Internet/Mailorder- und E-Commerce-Verfahren. Soweit es um Rechtsgeschäfte geht, die formfrei sind, bringt das jedenfalls für die Gültigkeit der Geschäftsabschlüsse keine Probleme mit sich. Die Frage ist aber, ob nicht auch an sich formbedürftige Rechtsgeschäfte über diese Kommunikationsmittel abgeschlossen werden sollen, wenn es für den elektronischen Austausch von Willenserklärungen der Unterschriftsleistung und ihren Funktionen vergleichbare Verfahren geben sollte.
Seit August 2001 kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Wie das Ersetzen der schriftlichen Form durch die elektronische Form erfolgt, bestimmt Abs. 1 BGB. Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Das Signaturgesetz verweist auf ein asynchrones Verschlüsselungsverfahren unter Verwendung von Schlüsselpaaren aus öffentlichen und privaten Schlüsselteilen, das man qualifiziert nennt, wenn das Schlüsselpaar und die dazugehörige Chipkarte von einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten Anbieter stammen. Die Bestimmung stellt klar, dass nur die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, strengere Formerfordernisse hingegen nicht.
Textform
Rechtsgrundlage für die Textform ist BGB. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine Erklärung ist lesbar, wenn der Empfänger sie auf Papier oder wie auf Papier lesen kann oder eine elektronische Erklärung über ein Anzeigeprogramm lesbar ist.Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 126b Rn. 7 Es muss sich um Schriftzeichen handeln, die auf dauerhaften Datenträgern gespeichert sind. Zur Dauerhaftigkeit genügt, wenn die Erklärung vom Empfänger solange aufbewahrt oder gespeichert werden kann, dass sie während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.Achim Bönninghaus, BGB Allgemeiner Teil II, 2014, S. 84 Der Erklärende muss lediglich genannt sein, seine handschriftliche Unterschrift ist – anders als bei der Schriftform – nicht erforderlich.
Beglaubigung
Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet sein ( BGB). Notarielle Beglaubigung ist das Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen des Ausstellers in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§, BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Die Beglaubigung bezieht sich jedoch nur auf die Echtheit der Unterschrift und etwaige Vertretungsberechtigung, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Eine Beglaubigung durch Verwaltungsbehörden oder Polizei genügt nicht der Formvorschrift des § 129 BGB.
Die öffentlich beglaubigte Form ist insbesondere bei Eintragungen, Anmeldungen und Löschungen zu öffentlichen Registern erforderlich. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind nach Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, dabei können Dienstsiegel elektronisch dargestellt werden. vom 28. Oktober 2004, Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG), S. 35 Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder ein notariell beurkundetes Dokument einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis ( BeurkG) versehenes Dokument zu übermitteln (§ 12 Abs. 2 HGB). Die für eine wirksame elektronische Einreichung erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 39a Satz 2 und 3 BeurkG) ersetzt nur die Unterschrift des Notars.
In Abs. 1 GBO wird verlangt, dass Eintragungen ins Grundbuch nur aufgrund öffentlich beglaubigter Urkunden vorzunehmen sind.genau genommen handelt es sich um eine Sollvorschrift Der in § 29 GBO vorgeschriebene Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen in urkundlicher Form soll die Übereinstimmung des Grundbuchinhalts mit der materiellen Rechtslage sicherstellen. Deshalb sollen die zur Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen und Tatsachen dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.Hans-Georg Knothe, in: Hans-Joachim Bauer/Helmut Freiherr von Oefele, GBO, 2012, § 29 Rdn. 1 Bei einfachen Hypotheken- und Grundschuldbestellungen (ohne Unterwerfungserklärung), Abtretungen, Pfandentlassungen, Löschungsbewilligungen oder Auflassungsvormerkungen ist daher die öffentliche Beglaubigung formelle Eintragungsvoraussetzung. Zwar genügt für die Wirksamkeit einer Abtretung von Briefgrundschulden materiell-rechtlich die Schriftform ( Abs. 1 BGB), doch ist für die Eintragungsfähigkeit dieser Abtretungserklärung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Der Grundpfandrechtsgläubiger hat jedoch das Recht, notfalls auf Beglaubigung zu klagen (§ 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach formellem Grundbuchrecht ist jeweils die Eintragungsbewilligung zu beglaubigen. Durch den Unterzeichner vorgenommene nachträgliche Textänderungen wahren die Form des § 29 GBO, weil sich die Beglaubigung nicht auf den Textinhalt bezieht. Bei behördlichen Eintragungsanträgen (etwa Zwangsversteigerungsvermerk) genügt ausnahmsweise die mit einem Dienstsiegel versehene unterzeichnete Urkunde (§ 29 Abs. 3 GBO). Einzige Ausnahme vom generellen Beglaubigungszwang bildet der beurkundungspflichtige Grundstückskaufvertrag. Während der Beglaubigungszwang vom formellen (Grundbuch-)Recht herrührt, beruht der Beurkundungszwang bei Grundstückskaufverträgen auf materiellem Recht ( BGB).
Notarielle Beurkundung