Das Klageerzwingungsverfahren ist eine Form der Mitwirkung des Verletzten einer Straftat, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt.Frank Zimmermann: Der Verletzte im Strafverfahren. Universität Frankfurt/M., 2019. Es ermöglicht die gerichtliche Anordnung gegenüber der Staatsanwaltschaft, öffentliche Klage zu erheben ( StPO). Es kann auch dazu eingesetzt werden, bereits die Aufnahme von Ermittlungen zu erzwingen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht einmal damit begonnen hat, in einem bestimmten Fall zu ermitteln (Ermittlungserzwingungsverfahren).Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Klageerzwingungsverfahren. Stand: 1. Oktober 2022.Mirko Laudon, Ermittlungserzwingungsverfahren

Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in §§ 172 ff. StPO. Die Möglichkeit einer Klageerzwingung soll das Legalitätsprinzip durch eine gerichtliche Kontrolle der Staatsanwaltschaft stärken und ermöglichen, dass die Straftat auch tatsächlich verfolgt und angeklagt wird. Dies kann für die Interessen eines Nebenklägers von erheblicher Bedeutung sein. Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind äußerst selten.Karlsruher Kommentar/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 1.

Dreistufigkeit Die erste Stufe des Klageerzwingungsverfahrens ist die Strafanzeige oder der Strafantrag des Verletzten nach StPO.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach StPOMeyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 Rn. 1. ein, besteht die zweite Stufe darin, dass der Verletzte gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft innerhalb zweier Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegt, die grundsätzlich nicht entbehrliche sogenannte Vorschaltbeschwerde, über welche die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, wenn nicht nach 105 Abs. 2 Satz 1 RiStBV der Staatsanwalt, dessen Einstellungsentscheidung angegriffen wurde, abhilft. Neben der förmlichen Vorschaltbeschwerde kann auch fristlos Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, über die wiederum die Generalstaatsanwaltschaft entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft ihr nicht abhilft.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 18. Bei einer Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip ( StPO) ist die Klageerzwingung unzulässig, StPO.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 3.

Wenn diese Beschwerde erfolglos ist oder wenn keine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgtBVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16, Rn. 10., kann als dritte Stufe innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim zuständigen Oberlandesgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 172 Absatz 2 Satz 1 StPO.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dieser Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Klageerzwingungsantrag alle relevanten Fakten zur Tat und zum bisherigen Verfahren selbst enthalten muss und es insbesondere nicht genügt, lediglich auf den Akteninhalt zu verweisen. Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, es herrscht also Anwaltszwang, StPO. Man darf sich als Anwalt in einem Klageerzwingungsverfahren auch selbst vertreten.OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2018, Az. , Anwaltsblatt 2019, 42 Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren gewährt werden.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 Rn. 32 f.

Die Darlegungsanforderungen an einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dürfen allerdings nicht überspannt werden.BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17Detlef Burhoff: Mal wieder BVerfG zur Klageerzwingung, oder: Mal wieder zu hohe Anforderungen 16. August 2018 Sie überschreiten die Grenze des unter dem Gesichtspunkt des Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verfassungsrechtlich Zulässigen etwa dann, wenn der Antragsteller sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll, wenn er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt.BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015, , NJW 2016, 44 mit Anmerkung Neelmeier.

Zuständig für die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens ist das Oberlandesgericht, das im Falle eines hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) beschließt. In diesem Fall kann sich der Anzeigeerstatter dem Verfahren auch dann als Nebenkläger anschließen, wenn das angeklagte Delikt eigentlich nicht zur Nebenklage berechtigt ( Abs. 2 Nr. 2 StPO). Das Gericht bestimmt sein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des StPO.Karlsruher Kommentar/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 173 Rn. 1.BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002, Az. , NJW 2002, 2859 = openJur 2011, 25115.BVerfG, Beschluss vom 10. August 2006 – 2 BvR 2324/04, Rn. 14. Danach kann das Gericht die Vorlage der Ermittlungsakten verlangen.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach StPO anzuhören.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 173 StPO Rn 1. Der Beschuldigte kann angehört werden; er muss angehört werden, bevor eine für diesen ungünstige Entscheidung ergeht (Recht auf rechtliches Gehör).. Schließlich kann das Gericht lückenschließende Beweiserhebungen anordnen, wenn sie erwarten lassen, dass sich der hinreichende Tatverdacht aus ihnen ergibt.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 173 StPO Rn. 3.

Abgrenzung Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren nach dem Opportunitätsprinzip einzustellen, gibt es kein Rechtsmittel.

Verneint die Staatsanwaltschaft bereits den Anfangsverdacht nach Abs. 2 StPO und klärt deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht auf, bietet das Klageerzwingungsverfahren die spezielle Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft zwar den Anfangsverdacht bejaht und deswegen Ermittlungen angestellt hatte, diese Ermittlungen aber unzureichend gewesen waren.Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren, Strafakte.de, 15. Mai 2013.

Bei Privatklagedelikten ( StPO) muss der Verletzte selbst als Ankläger vor Gericht auftreten, wenn er eine Strafverfolgung wünscht und trägt im Falle des Unterliegens ein erhebliches Kostenrisiko. Hier gibt es kein Klageerzwingungsverfahren, StPO.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 2.

Vom Klageerzwingungsverfahren ist auch die einfache Dienstaufsichtsbeschwerde an die Staatsanwaltschaft zu unterscheiden.Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 172 StPO Rn. 18. Die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Gegenvorstellung ersetzen nicht die förmliche Vorschaltbeschwerde, die den Willen erkennen lassen muss, im Falle der Nichtabhilfe „in die nächste Instanz“ zu gehen.Schmid, in: Karlsruher Kommentar, § 172 Rn.7

Verfassungsrecht 1979 entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Strafverfolgung einer anderen Person durch den Staat bestehe.BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1979, Az. , BVerfGE 51, 176 = NJW 1979, 1591 = DRsp III(328)92 = EuGRZ 1979, 408 = MDR 1979, 907. 2002 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung diese Rechtsprechung und führte aus: In einem Beschluss vom 4. Februar 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass im Allgemeinen auch bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Private kein grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat besteht.BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 2 BvR 2307/06. Der Hinweis, dass ein solcher Anspruch im Allgemeinen nicht bestünde, wird als eine erste Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung gesehen.Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, S. 376.

Am 26. Juni 2014 fasste das Bundesverfassungsgericht mit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung einen Nichtannahmebeschluss.BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, [Az.] 2 BvR 2699/10, Rn. 1–23.Diese Entscheidung wurde zustimmend besprochen in NJW Spezial 2015, 57.Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei Das Gericht entschied: Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Dieser Beschluss wurde in der Gorch-Fock-EntscheidungBVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12 – Gorch Fock, NJW 2015, 150 = HRRS 2014 Nr. 1063 (mit Leitsätzen des Bearbeiters) fast wörtlich übernommen. Bestätigt wurde diese Rechtsprechung durch zwei weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, .BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11. Es ging im einen Fall um einen Polizeieinsatz bei einem Fußball-Lokalderby und im anderen Fall um die Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst Klein wegen des Luftangriffs bei Kundus. Danach hat der Verletzte zwar im Grundsatz nach wie vor lediglich ein bloßes sog. Reflexrecht, er hat allerdings zur wirksamen Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen StrafvorschriftenBVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18, Rn. 14. in Ausnahmefällen, z. B. bei Straftaten von Amtsträgern, einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.

Statistik Jährlich 2200 bis 3400 Klageerzwingungsverfahren werden in Deutschland durchgeführt (Stand 1998 bis 2020),destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2020Fachserie 10 RechtspflegeReihe 2.3 Strafgerichte Abschnitt 6. Geschäftsentwicklung der Straf- und Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 6.1 Geschäftsentwicklung von 2006 bis 2020 Überschrift Strafverfahren in der Revisionsinstanz Lfd. Nr. 15 Klageerzwingungsverfahren: Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (einschl. PKH-Anträge) Seite 102destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2003destatis Fachserie 10 Reihe 2.3 2014 diese sind sehr ungleich und mit der Zeit stark schwankend verteilt auf die 24 Oberlandesgerichte Deutschlands.

Beispiele Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf 2017 den Klageerzwingungsantrag des Bruders und des Sohnes des 1977 ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback gegen Stefan Wisniewski als unzulässig.OLG Stuttgart: Pressemitteilung. Abgerufen am 27. September 2023.

Ein Klageerzwingungsverfahren wurde im Fall Oury Jalloh vor dem OLG Naumburg durchgeführt. Das OLG erachtete 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19 Gegen diese Entscheidung wurde erfolglos Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein

Rechtslage in Österreich Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung eines beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ( öStPO). Der Antrag auf Fortführung ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Erachtet diese den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren fortzuführen. Andernfalls hat sie den Antrag dem Gericht zur Entscheidung zu übermitteln. Im fortgeführten Verfahren kann das Opfer auf leichtem Wege seine Entschädigungsansprüche geltend machen ( öStPO). Entsprechende Anträge sind daher vergleichsweise häufig.Stefan Seiler. Strafprozessrecht. 19. Auflage. Facultas 2022, Rz. 677.Alois Birklbauer, Wolfgang Stangl, Richard Soyer et al.: Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform – Zusammenfassung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Untersuchung. ÖJZ 2011/91 S. 866. Volltext.