Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm aus der sich das Recht ergibt, von einer anderen Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Der Anspruch ergibt sich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge.Vgl. auch Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. Für Studium und Ausbildung. 16. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 978-3-8006-5142-9: Anspruchsgrundlage
Funktion Die Anspruchsgrundlage umzeichnet – allein oder in Verbindung mit weiteren Regelungen – eine Gesamtheit von Voraussetzungen, die sogenannten Anspruchsvoraussetzungen. Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, beschreiben also nicht nur den Anspruch auslösende Lebenssachverhalte, sondern begrenzen zudem den Kreis derjenigen, die als Anspruchsbeteiligte (Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner) in Betracht kommen.
Beispiel: Satz 1 BGB lautet auszugsweise wie folgt: “Wird durch ein Tier […] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.” Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage. Anspruchsvoraussetzung ist die Beschädigung einer Sache durch ein Tier. Die Rechtsfolge ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Anspruchsinhaber ist derjenige, der den Schaden erlitten hat und Anspruchsgegner derjenige, der das Tier hält und für dieses haftet.
Ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage dem Betroffenen in einem konkreten Fall (Lebenssachverhalt) tatsächlich einen Anspruch gewährt, muss durch Anwendung des Rechts festgestellt werden. Die Tatsachen des konkreten Falls werden unter die Anspruchsgrundlage subsumiert, wobei sich dabei herausstellt, ob alle tatbestandsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls bedarf es der Auslegung des Sachverhalts. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch.
Die Frage nach der Anspruchsgrundlage ist damit ein wesentlicher Schritt für die juristische Fallbearbeitung, deutlich wird das besonders im Zivilrecht. Nachdem der Rechtsanwender den Sachverhalt erfasst und mit der Frage Wer will was von wem? die gewünschte Rechtsfolge identifiziert hat, legt er sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage vor, indem er fragt: “Woraus (d. h. aus welcher Regelung) ergibt sich gerade die soeben identifizierte Rechtsfolge?” Nach Feststellung der Entstehung des Anspruchs prüft der Fallbearbeiter als Nächstes, ob der Anspruch untergegangen (z. B. erloschen durch Erfüllung oder vom früheren Anspruchsinhaber abgetreten) oder undurchsetzbar (etwa verjährt oder gestundet) ist.
Rechtsgeschichtliche Entwicklung Anspruchsgrundlagen sind bereits aus dem altzivilen römischen Recht her bekannt, wo der actio-Begriff verwendet wurde. Dieser geht auf die frühesten zivilprozessualen Durchsetzungsverfahren zurück, die sogenannten Legisaktionen. Seinem Wortsinn nach bedeutet er nichts anderes als Handlung oder Rechtshandlung, beschrieb ursprünglich jedoch den Vorgang des Verklagens. Aus dem Vorgang der Klageerhebung hat sich dann die Bezeichnung auf die Voraussetzungen der Begründetheit der Klage erstreckt (sog. aktionenrechtliches Denken = Denken “in actiones”; vgl. formelles Recht).
Im 19. Jahrhundert wurde dieses aktionenrechtliche Denken durch den rein materiellrechtlichen Begriff „Anspruch“ abgelöst, der im BGB, legaldefiniert in Abs. 1 BGB, verwendet wird.
Literatur Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 22. Aufl. 2010, Carl Heymanns Verlag Köln Berlin Bonn München, ISBN 978-3-8006-4081-2.
Einzelnachweise
Kategorie:Juristische Methodenlehre Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)