Als Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, EWWU, (verkürzt Wirtschafts- und Währungsunion, WWU; inoffiziell auch Europäische Währungsunion, EWU; englisch , EMU) wird eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezeichnet, sich ab dem 1. Juli 1990 durch die Umsetzung bestimmter wirtschafts- und währungspolitischer Regelungen in einem dreistufigen Prozess enger aneinander zu binden.EZB: Die drei Stufen der WWU: 1990, 1994 und 1999 Das Hauptziel der EWWU-Regelungen ist die Ergänzung des Europäischen Binnenmarktes durch eine gemeinsame Währung mit hoher Preisniveaustabilität.Vgl. auch Susanne Mundschenk, Daniela Schwarzer, Stefan Collignon: , hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Internationaler Dialog, Bonn 1999, ISBN 3-86077-797-1.
Die 27 EU-Staaten haben bisher die EWWU-Vereinbarung in unterschiedlichem Maße umgesetzt. Es ist ungewiss – und angesichts der Euro-Krise seit Ausbrechen der griechischen Staatsschuldenkrise im Herbst 2009 auch unwahrscheinlich –, dass alle EU-Staaten am Ende des Umsetzungsprozesses voll in die EWWU-Regelungen integriert sein werden. Die Währung Euro haben seit dem 1. Januar 1999 21 der 27 EU-Staaten eingeführt („Eurozone“): Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern. Diese 21 Staaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik im Rahmen der Euro-Gruppe. Von den übrigen sechs EU-Staaten sind fünf verpflichtet, den Euro einzuführen, sobald sie die vereinbarten Konvergenzkriterien erreichen.
Die zwei EU-Staaten Dänemark und Schweden haben de jure bzw. de facto eine Ausstiegsoption („Opt-out“) aus der Verpflichtung, den Euro einzuführen. Auch die sechs EU-Staaten, die bisher nicht Teil der Eurozone sind, haben in verschiedenen Aspekten die EWWU-Regelungen umgesetzt und koordinieren bestimmte Bereiche ihrer Wirtschafts- und Währungspolitik mit der Gruppe der 21 Staaten der Eurozone.
Mitgliedstaaten der EWWU mini|290px|Mitgliedstaaten der EWWU:
Mitglieder der EWWU sind formal alle 27 EU-Länder. Der Begriff wird im engeren Sinn manchmal auf die 21 Mitgliedstaaten beschränkt, die an der dritten Stufe teilnehmen, also den Euro als Währung eingeführt haben. Dabei handelt es sich um Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Slowenien, Spanien und die Republik Zypern.
Sechs weitere EU-Staaten haben den Euro bislang nicht eingeführt: Dänemark, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien sowie Ungarn. Für diese Staaten gelten unterschiedliche Arten von Ausnahmeregelungen: Während Dänemark durch eine sogenannte Opt-out-Klausel von Anfang an nicht zur Teilnahme an der EWWU verpflichtet war, müssen alle anderen Staaten dem EU- und AEU-Vertrag zufolge den Euro als Währung einführen, sobald sie die EU-Konvergenzkriterien erfüllen. Eines dieser Kriterien ist der sogenannte Wechselkursmechanismus II (WKM II), bei dem die Währung des Landes zwei Jahre lang innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite an den Eurokurs gekoppelt wird. Derzeit nimmt nur Dänemark am WKM II teil.
Ob die anderen Staaten die Einführung des Euro anstreben, sobald ihnen das wirtschaftlich möglich ist, gilt als offen. Schweden erfüllte die Kriterien zur Euro-Einführung vor dem Ausbrechen der weltweiten Wirtschaftskrise 2009/2010; es verfehlte sie jedoch absichtlich, indem es nicht am WKM II teilnahm, da sich die Bevölkerung in einem Referendum (am 14. September 2003) gegen den Euro ausgesprochen hatte. Diese Praxis widerspricht eigentlich dem Sinne des Vertrags. Sie wird von der Europäischen Kommission toleriert, da Schweden der EU zu einem Zeitpunkt beitrat, als die Einführung der EWWU zwar schon beschlossen, die dritte Stufe jedoch noch nicht erreicht worden war. Schweden hat damit gewissermaßen ein „informelles Opt-out“.Vgl. Egon Görgens/Karlheinz Ruckriegel/Franz Seitz: Europäische Geldpolitik. Theorie, Empirie, Praxis, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, Stuttgart (Lucius & Lucius) 2004, ISBN 3-8282-0286-1 (= UTB, Bd. 8285, ISBN 3-8252-8285-6), S. 20 ff.Vgl. Richard E. Baldwin/Charles Wyplosz: The Economics of European Integration, Maidenhead, Berkshire (McGraw-Hill Education) 2004, ISBN 0-07-710394-7, S. 358 f. und S. 363.
Ein Austritt einzelner Länder aus der Währungsunion, wie er etwa infolge der griechischen Finanzkrise seit 2010 öffentlich diskutiert wird, ist im AEU-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ist nach Auffassung vieler nur möglich, indem ein Land die EU insgesamt verließe (in diesem Fall gilt EU-Vertrag) oder indem ein ergänzendes Abkommen, etwa in Form eines Zusatzprotokolls zum AEU-Vertrag, ausgehandelt würde. Dieses müsste von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Ein Teil der Literatur möchte dagegen ein Recht zum einseitigen Austritt aus der Währungsunion auch dann annehmen, wenn der relevante Mitgliedstaat die Beitrittsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.Dammann, The Right to Leave the Eurozone, Texas International Law Journal 126, Vol. 48 (2013), https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2262873
EU-Konvergenzkriterien
Um an der EWWU teilnehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Regeln erfüllen, die eine gewisse Vereinheitlichung und Stabilität ihrer wirtschaftlichen und fiskalischen Situation gewährleisten sollen. Diese EU-Konvergenzkriterien (nach dem Vertrag von Maastricht auch als Maastricht-Kriterien bezeichnet) finden sich in AEU-Vertrag.Vgl. auch Susanne Mundschenk, Daniela Schwarzer, Stefan Collignon: , hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Internationaler Dialog, Bonn 1999, ISBN 3-86077-797-1.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Kriterien: Preisstabilität: Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über derjenigen der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen. Stabilität der öffentlichen Haushalte: Der staatliche Schuldenstand darf nicht mehr als 60 %, die jährliche Nettoneuverschuldung nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsprodukts ausmachen. Wechselkursstabilität: Der Staat muss mindestens zwei Jahre lang ohne Abwertung am Wechselkursmechanismus II teilgenommen haben. Dabei darf die Währung des Landes nur in einer bestimmten Wechselkursbandbreite (meist 15 %) vom Eurokurs abweichen; bei größeren Abweichungen muss die Zentralbank des Landes intervenieren. Langfristige Zinssätze: Der Zinssatz langfristiger Staatsanleihen darf nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen.
Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank prüfen mindestens alle zwei Jahre, ob die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, die Konvergenzkriterien erfüllen. Sobald ein Staat sie erfüllt, kann er den Beitritt zur letzten Stufe der EWWU beantragen. Die Kommission gibt dann eine Empfehlung ab, wobei noch weitere Kriterien wie die Marktintegration, die Leistungsbilanz und die Lohnstückkosten des Landes berücksichtigt werden; hier gibt es keine fest einzuhaltenden Grenzwerte. Über diese Kommissionsempfehlung gibt es eine Aussprache im Europäischen Rat und eine Anhörung im Europäischen Parlament. Entscheidend für die Aufnahme des Bewerberlandes ist der Rat für Wirtschaft und Finanzen, der mit der qualifizierten Mehrheit beschließt, wobei nur diejenigen Mitgliedstaaten ein Stimmrecht haben, die den Euro bereits eingeführt haben ( Abs. 2 AEU-Vertrag). Bislang wurden diese Beschlüsse immer im Sinn der Kommissionsempfehlung getroffen.
Abgrenzung zur Eurozone
Der Ausdruck Eurozone (auch Euroraum, Euroland) wird im engeren Sinne meist als Bezeichnung für die 21 Länder benutzt, die den Euro als Währung eingeführt haben. Er ist in dieser Bedeutung synonym zum Begriff der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion im engeren Sinne.
Bisweilen wird Eurozone jedoch auch im weiteren Sinn für alle Staaten verwendet, die den Euro nutzen, auch wenn sie keine EU-Mitglieder sind. Hierzu zählen Andorra, Monaco, San Marino und die Vatikanstadt, die aufgrund bilateraler Abkommen mit der EU das Recht haben, den Euro als einzige Währung zu nutzen und in eng begrenztem Umfang auch eigene Euromünzen prägen zu lassen, sowie knapp zwanzig weitere Staaten bzw. Teile von Staaten, die den Euro einseitig als Währung eingeführt oder den Kurs ihrer Währung an die Leitwährung Euro gekoppelt haben.Vgl. EUabc.com: Eurozone sowie EUabc.com: Euroland.
Vertragliche Grundlagen und Ziele Der Begriff Europäische Wirtschafts- und Währungsunion geht auf die politische Debatte der späten 1980er Jahre zurück und ist bis heute gängig. Im europäischen Primärrecht selbst wird er allerdings kaum gebraucht: In Abs. 4 EU-Vertrag wird die Errichtung einer „Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist“, als Ziel der EU genannt. Im AEU-Vertrag hingegen ist meist nur von der „Wirtschafts- und Währungspolitik“ der EU die Rede (ff. AEU-Vertrag). Die Staaten, die an der dritten Stufe der EWWU teilnehmen, werden als „Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ (ff. AEU-Vertrag) bezeichnet, die übrigen als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ (ff. AEU-Vertrag).
Die Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik der EU sind in bis AEU-Vertrag geregelt, wobei unter Wirtschaftspolitik im Wesentlichen die Prozesspolitik gemeint ist. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Politikbereiche der Europäischen Union, die ebenfalls starke Wirtschaftsbezüge haben (etwa die EU-Beschäftigungspolitik, die EU-Sozialpolitik oder der Europäische Binnenmarkt). Sie werden jedoch üblicherweise nicht unter dem Begriff der EWWU gefasst, da ihre vertraglichen Grundlagen schon älter sind. Anders als in der EWWU hat die EU dort auch nicht nur eine koordinierende Funktion, sondern kann selbst Recht setzen. Der Einfluss der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments ist deshalb in diesen Bereichen größer als im Rahmen der EWWU.
Das vorherrschende Prinzip der EWWU ist im Wirtschaftsbereich die offene Methode der Koordinierung: Die Nationalstaaten können innerhalb bestimmter Rahmen ihre Wirtschaftspolitik weitgehend selbst festlegen, sie sind jedoch gehalten, sich darüber im Rat der EU untereinander abzustimmen. Die supranationalen Institutionen wie Europäische Kommission und Europäisches Parlament haben formal nur geringe Kompetenzen. Die Kommission hat allerdings einen gewissen informellen Einfluss, da sie die Koordinierung durch das Erstellen von Berichten unterstützt, die den Mitgliedstaaten als Entscheidungsgrundlage dienen.
Anders ist die Kompetenzverteilung dagegen im Währungsbereich: Hier haben insbesondere die Euro-Staaten zahlreiche Hoheitsrechte auf die Europäische Zentralbank übertragen, die als eigenständiges und unabhängiges Organ Entscheidungen treffen kann. In den Staaten, die den Euro nicht eingeführt haben, liegt die Kompetenz bei den nationalen Zentralbanken, die in ihren Entscheidungen von allen anderen staatlichen Stellen unabhängig sein müssen. Alle nationalen Zentralbanken der EU koordinieren ihre Tätigkeit im Europäischen System der Zentralbanken.
Ziele der europäischen Wirtschafts- und Währungspolitik sind nach EU-Vertrag und AEU-Vertrag die enge Koordinierung der Wirtschaftspolitik ihrer Mitgliedstaaten und der Europäische Binnenmarkt. Die Wirtschaftspolitik beruht auf dem Grundsatz der „offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ (worin allerdings kein Gegensatz zur sozialen Marktwirtschaft gesehen wird, die nach EU-Vertrag ebenfalls zu den Zielen der EU zählt). In der Währungspolitik der EU ist das vorrangige Ziel die Preisstabilität. Sofern das unter Wahrung der Preisstabilität möglich ist, soll die Währungspolitik nach Möglichkeit die allgemeine Wirtschaftspolitik unterstützen ( AEU-Vertrag).