mini|Hinweisschild auf Privateigentum (Lobnighof in Eberstein) alternativtext=Privateigentum - Betreten verboten!|mini|Schloss Buldern im Münsterland, geerbtes Privateigentum der Familie von Romberg Privateigentum ist Eigentum, welches Privatpersonen und nicht-staatlichen Unternehmen gehört. Gegenstück ist das Kollektiveigentum.
Allgemeines Das Kompositum Privateigentum setzt sich zusammen aus den beiden Wörtern privat (von , „abgesondert, beraubt, getrennt“) und Eigentum. Es ist kein Rechtsbegriff, sondern dient heute zur Unterscheidung zum Kollektiveigentum oder Staatsvermögen () und Kirchengut. Das gesamte Privatvermögen steht im Privateigentum. Besondere Bedeutung hat der Begriff bei den Eigentumstheorien und im Marxismus.
In den Wirtschaftswissenschaften und insbesondere den marxistischen Theorien wird der Begriff Privateigentum auf das Eigentum an Produktionsmitteln bezogen, von dem das Eigentum an Konsumgütern als persönliches Eigentum abgegrenzt wird.
Geschichte
Frühgeschichte Als historische Wurzeln des Privateigentums werden Grabbeigaben angesehen, die den Toten mitgegeben wurden. Es handelte sich um persönliche Gegenstände wie Waffen, Schmuck und einige Gebrauchsgegenstände, die eine besondere Bindung an die verstorbene Person aufwiesen. Im Naturrecht gab es kein Privateigentum, weil alle Menschen gemeinschaftlich über alle Güter verfügen konnten.Danaë Simmermacher: Eigentum als ein subjektives Recht Bei Luis de Molina (1535–1600). 2018, S. 195; books.google.de Aus dem 3. Jahrtausend vor Christus ist in Mesopotamien privater Grundbesitz anhand von Kaufverträgen in Keilschrift dokumentiert. Die Gesetzgebung des Philolaos von Korinth im 8. Jahrhundert festigte den Großgrundbesitz, so dass sich später Aristoteles über die „Ungleichheit der Vermögen“ beklagte.Bernd Radtke: Weltgeschichte und Weltbeschreibung im mittelalterlichen Islam. 1991, S. 66; books.google.de Aristoteles beschäftigte sich im 4. Jahrhundert v. Chr. in seinem staatsphilosophischen Werk Politiká ausführlich mit den verschiedenen Formen des Eigentums und verteidigte das Privateigentum gegenüber Platon,Aristoteles. In: Gablers Wirtschaftslexikon. der in der Politeia über den Verfall und Niedergang des idealen Staates schrieb: „Sie kommen überein, die Ländereien und Häuser als privates Eigentum untereinander zu verteilen.“Platon, Der Staat, Achtes Buch, Übersetzung von August Horneffer, Kröner Verlag 1955, S. 264 Aristoteles trat in seinem Werk „Politiká“ für das Recht auf Privateigentum ein und empfand Skepsis gegenüber dem Gemeineigentum: „Was der größten Zahl gemeinsam gehört, auf das wird die geringste Sorgfalt verwendet“.Aristoteles, Politiká, Buch 2, S. 1263
Im römischen Reich baute der Großgrundbesitzer seine Wirtschaft im 3. Jahrhundert v. Chr. auf Sklavenarbeit auf, er vernichtete hierdurch die Kleinbauern.Fritz Schwind: Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes. 1950, S. 53 Gaius Iulius Caesar berichtete zwischen 55 und 53 v. Chr. im De bello Gallico, dass die Germanen kein Privateigentum an Grund und Boden kennen.Gaius Iulius Caesar, De bello Gallico, IV 1; VI 22 Das übrige Eigentum stand jedoch nicht dem Einzelnen, sondern der Sippe zu. Für Cicero entstand 44 v. Chr. Privateigentum ursprünglich durch Okkupation: „Es gibt aber kein Privateigentum durch die Natur, sondern entweder durch die frühere Inbesitznahme (wie bei denen, die einst in unbesetzte Gebiete kamen) oder durch Sieg (wie bei denen, die sich dessen im Krieg bemächtigten) oder durch Gesetz, Verabredung, Vertrag oder Los“.Cicero, De officiis I, 44 v. Chr., S. 21
Sklaven () durften im römischen Recht kein Privateigentum besitzen, sie selbst galten als Sachen () und standen im Privateigentum () ihres Herrn,Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 1987, S. 68; books.google.de das sich in der unbeschränkten und dauerhaften Unterwerfung unter die direkte Gewalt des Herrn äußerte. Die Digesten bestimmten im 2. Jahrhundert, dass Sklaverei eine Einrichtung sei, in der eine Person – entgegen ihrer Natur – zum Privateigentum einer anderen wird.Papinian, Digisten, 7, 4, 2 Gaius unterschied zwischen körperlichen Sachen (), „die man berühren kann“ (),Gaius, Institutiones Gai, 2, 13, 14 sowie allen anderen Sachen () und Forderungen/Verbindlichkeiten ().
Im Mittelalter sah die monastisch geprägte Ethik das Privateigentum als Sünde an, ebenso wie den Handel und den Kriegsdienst. Anselm von Canterbury beispielsweise hielt Besitzlosigkeit bzw. Gemeinsamkeit von Besitz in seinem zwischen 1094 und 1098 verfassten Werk Cur deus homo () für eine von der Vernunft gebotene allgemeine Vorschrift. Privateigentum verstoße gegen das vernunftgemäße Sittengesetz und gegen das Christentum.Kurt Flasch: Einführung in die Philosophie des Mittelalters, 1987, S. 119 Der Kirchenrechtler Gratian schuf in seinem Werk Decretum Gratiani um 1140 die Grundlagen dafür, das Privateigentum zu legitimieren. Das Gemeineigentum galt ihm als mit dem Naturrecht gegeben, während das Privateigentum ein Bestandteil des menschlichen Rechts darstelle.Gratian, Decretum Gratiani, um 1140, decretum VIII pars. I Wilhelm von Auxerre wies im 13. Jahrhundert jedoch in seiner Summa aurea (die erst posthum im Jahre 1500 in Paris erschien) darauf hin, dass es bis zur Seligkeit nützlicher sei, dass es Privateigentum gäbe, als dass alles allen gemeinsam ist.Stephan Ernst: Ethische Vernunft und christlicher Glaube. 1996, S. 374 Thomas von Aquin rechtfertigte um 1268 in der Summa theologica die bestehende Eigentumsordnung und den Besitz, denn unter denen, die etwas gemeinsam und ungeteilt besäßen, entstünde häufiger Streit.Thomas von Aquin: Summa theologica, II-II, um 1268, 66a 2 co.
Aufklärung Im 17. Jahrhundert kamen erste Eigentumstheorien auf, so etwa 1625 durch Hugo Grotius, der zunächst von einer ursprünglichen Gütergemeinschaft () ausging, dann jedoch über die Verteilung der Güter durch Okkupation und durch Sozialvertrag die Einführung des Privateigentums anerkannte.Hugo Grotius: De iure belli ac pacis. 1625 (deutsch: „Über das Recht in Krieg und Frieden“).
John Locke gilt als Begründer der modernen Legitimation des Eigentums. In der Zeit Lockes bedurfte privates Eigentum einer Rechtfertigung; ausgegangen wurde vom Naturrecht, demnach Gott die Erde den Menschen zur gemeinsamen Verfügung gegeben habe. Locke argumentierte, es sei die eigene Arbeit, die das Recht auf individuelles Eigentum begründe. Sabine Nuss verweist darauf, dass „was heute als selbstverständlich gilt, …Locke noch umständlich herleiten“ musste: „Die Früchte der eigenen Arbeit dürfe man sich deshalb aneignen, weil der Körper einem gehöre. Pflücke ich den Apfel von einem Baum, vermische ich physisch die Natur mit meiner Körperkraft. Dieser Vorgang macht den Apfel zu meinem Eigentum.“
Jean-Jacques Rousseau hob 1762 die Sozialbindung des Eigentums hervor, die es zu Gunsten des Gemeinwohls einschränke.Jean-Jacques Rousseau: Grundsätze des Staatsrechts. 1762, 1, 6 Adam Smith stand dem Privateigentum viel nüchterner gegenüber als die späteren Physiokraten. In seinem Buch Der Wohlstand der Nationen vom März 1776 ging er davon aus, dass die Produktion eine Gegenleistung in Form der Arbeitsentgelte auslöse und deshalb die gesamten Arbeitsergebnisse dem Arbeiter gehörten.Adam Smith: Der Wohlstand der Nationen. Band I. 1776, Kapitel VII
Die Physiokraten interessierten sich vor allem für das Grundeigentum. Erster Grundsatz sei der unbedingte Schutz des Privateigentums, denn ohne garantiertes Eigentum würde der ganze physiokratische Wirtschaftskreislauf zusammenbrechen. Eine Gesellschaftsordnung, die das Privateigentum bejahte, stellte sich den Physiokraten als die ökonomisch überlegenere dar.Heinrich Häufle: Aufklärung und Ökonomie. 1978, S. 84 Ihr Begründer François Quesnay vertrat 1787 die Ansicht, dass die Arbeit das Privateigentum des landwirtschaftlichen Unternehmers begründe.François Quesnay: Maximes générales du gouvernement économique. 1787
Das Wort Privateigentum prägte im Jahre 1821 offensichtlich der Philosoph Georg Wilhelm Friedrich Hegel, das er dem Eigentum des Fürsten an der Staatsmacht gegenüberstellte.Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. 1821, §§ 41 ff. Für ihn wurde durch Aneignung und Gebrauch einer Sache die Natur zur Sphäre äußerer Freiheit. Karl Marx und Friedrich Engels stellten während der Industrialisierung das Privateigentum an Produktionsmitteln in Frage. Engels betonte 1847, dass das Privateigentum nicht immer existiert habe. „Als gegen das Ende des Mittelalters in der Manufaktur eine neue Art der Produktion erschaffen wurde, welche sich dem damaligen feudalen und Zunfteigentum nicht unterordnen ließ, da erzeugte diese, den alten Eigentumsverhältnissen entwachsene Manufaktur eine neue Eigentumsform, das Privateigentum“.Friedrich Engels: Grundsätze des Kommunismus. 1847, S. 62 Für Marx bedingten 1867 „kapitalistische Produktions- und Akkumulationsweise, also auch kapitalistisches Privatvermögen … die Vernichtung des auf eigener Arbeit beruhenden Privateigentums, also die Expropriation des Arbeiters“.Karl Marx: Das Kapital. Band I: Der Produktionsprozess des Kapitals. 1867, S. 56 f. Weiter schrieb er: „Privateigentum, als Gegensatz zum gesellschaftlichen, kollektiven Eigentum, besteht nur da, wo die Arbeitsmittel und die äußeren Bedingungen der Arbeit Privatleuten gehören“.Karl Marx: Das Kapital. Band I: Der Produktionsprozess des Kapitals. 1867, S. 789 Marx und Engels unterschieden dabei Privateigentum, der „Verfügungsgewalt über […] Ressourcen, die wir brauchen, um uns als Gesellschaft zu reproduzieren“ (bspw. Betriebsvermögen), und persönliches Eigentum in Form von Konsum- und Gebrauchsgütern, deren individueller Besitz unbedenklich ist. Nach Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei forderten Marx und Engels 1872 die Verstaatlichung aller Produktionsmittel: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d. h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“Manifest der Kommunistischen Partei. Marx-Engels-Werke, Band 4. 1872/1972, S. 481; mlwerke.de