mini|Die Balkenwaage als Vorbild der Bilanz: Beide Seiten tragen den gleichen Betrag mini|Bilanzbuch der Konsum-Teigwarenfabrik Riesa mit Aktiva (links) und Passiva (rechts), Jahresbilanz 1916
Bilanz (; aus lateinisch und ) ist ein in vielen Fachgebieten vorkommender Begriff, worunter allgemein eine nach bestimmten Kriterien gegliederte, summarische und sich ausgleichende Gegenüberstellung von Wertkategorien verstanden wird.
Allgemeines Oftmals wird der Ausdruck Bilanz lediglich mit herkömmlichem betriebswirtschaftlichem Rechnungswesen eines Unternehmens assoziiert. In diesem Sinne wird der Begriff Bilanz dann synonym zu den Begriffen Abschlussbilanz, (englisch), Bilanzrechnung, Handelsbilanz, Konzernabschluss, HGB-Bilanz, Jahresbilanz, oder Unternehmensbilanz gebraucht.
Je nach den geltenden Vorschriften gibt es verschiedene Bilanzen wie etwa die Steuerbilanz und die Vermögensbilanz. Neben den vorgeschriebenen Bilanzen werden mikro- und makroökonomische Bilanzen mit anderem Inhalt und Verwendungszweck wie Zahlungsbilanz, volkswirtschaftliche Handelsbilanz, Devisenbilanz, Kapitalbilanz erstellt; diese dienen entweder zur internen Information innerhalb eines Unternehmens (siehe Controlling) oder in der Öffentlichkeit zur Darstellung im Zusammenhang mit wirtschaftspolitischen Erörterungen.
Darüber hinaus gibt es Bilanzen, die wirtschaftliche Aspekte in einem anderen Zusammenhang betrachten wie Sozialbilanz, Gemeinwohl-Bilanz, Umweltbilanz und Energiebilanz, wobei zum Teil versucht wird, entsprechende Umrechnungen von Faktoren vorzunehmen, um ihren Geldwert zu bemessen oder einen einheitlichen Maßstab festzustellen.
Des Weiteren wird der Begriff verwendet, um das wirtschaftliche Rechnungs- und Vergleichs-Denken auf andere Bereiche zu übertragen wie etwa die Wissensbilanz.
Betriebswirtschaftliche Unternehmensbilanz Die hier behandelte Unternehmensbilanz ist aus rechtlicher Sicht eine systematische Aufstellung von geldwerten Rechten (Vermögen), Pflichten (Schulden) und dem Nettovermögen, das sich als Saldo aus der Summe der geldwerten Rechte (Bruttovermögen) abzüglich der Schulden ergibt. Die Rechte umfassen dabei Eigentumsrechte (Sach- und geistiges Eigentum wie Urheber- und Markenrechte, Patente etc.), Anteilsrechte (wie Aktien) und Forderungen. Vermögensrechte werden auf der Aktivseite, Pflichten (Schulden) und Nettovermögen auf der Passivseite verbucht (nur Insolvenz anzeigendes negatives Nettovermögen wird aus Gründen der Bilanzidentität auf der Aktivseite verbucht). Das Netto-Geldvermögen ergibt sich dabei aus den Zahlungsmitteln plus den sonstigen Forderungen abzüglich der Verbindlichkeiten. Nettogeldvermögen und Eigentumsrechte ergeben aufaddiert das Nettovermögen oder Eigenkapital.Rolf-Dieter Grass, Wolfgang Stützel: Volkswirtschaftslehre. München 1988, ISBN 978-3-8006-1017-4, S. 53. Ist dieses positiv, wird es (als Überschuss des Bruttovermögens über die Schulden) auf der Passivseite, ist es negativ, wird es als Überschuss der Schulden über das Bruttovermögen auf der Aktivseite verbucht, um auf beiden Seiten dieselbe Bilanzsumme zu erhalten.
Aus kaufmännischer Sicht stellt eine Bilanz eine summarische Gegenüberstellung von Verwendung (Aktiva, gegliedert nach Anlage- und Umlaufvermögen) und Herkunft der Mittel eines Unternehmens (Passiva) dar. Das Vermögen eines Unternehmens (Aktiva) kann dabei aus Eigen- oder Fremdkapital (Passiva) herstammen (betriebswirtschaftlicher Kapitalbegriff). Die Bilanz ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses eines Unternehmens und dient Gläubigern, Ratingagenturen, Anteilseignern, Arbeitnehmern, dem bilanzierenden Unternehmen und dem Staat zur Orientierung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des entsprechenden Unternehmens.
Eine Bilanz wird auf einen Bilanzstichtag aufgestellt, während die (mit der Bilanz verzahnte) Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) für einen Zeitraum erstellt wird. Durch Vergleich der Endbestände der verschiedenen Aktiv- und Passivkonten zu unterschiedlichen Zeitpunkten kann die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens zeitübergreifend dargestellt und durch Einsichtnahme in die Buchführung nachvollzogen werden. Die Bilanz ist somit auch die Grundlage zur betriebswirtschaftlichen Gewinnermittlung (siehe Betriebsvermögensvergleich).
Geschichte mini|Luca Pacioli mit mathematischen Werkzeugen (Gemälde von Jacopo de Barbari, 1495)
Eine systematisch aus der Buchhaltung abgeleitete Bilanz nach heutiger Vorstellung wurde erstmals 1494 durch den Franziskaner und Mathematiker Luca Pacioli in seinem Buch Summa de arithmetica, geometria, proportioni et proportionalità beschrieben,Luca Pacioli: Abhandlung über die Buchhaltung, 1494; deutsche Übersetzung von Balduin Penndorf, 1933. jedoch nachweislich wesentlich früher bereits in Genua und anderen italienischen Städten angewendet.Hans-Herbert Schulze: Zum Problem der Messung des wirtschaftlichen Handelns mithilfe der Bilanz. 1966, S. 113 Es handelte sich um die erste geschlossene Darstellung der „venezianischen Methode“ (doppelte Buchführung), wie sie vermutlich in den Fernhandel treibenden italienischen Stadtstaaten ausgeübt wurde. Pacioli verstand unter der Bilanz „ein der Länge nach zusammengefaltetes Blatt, auf dem man rechts die Gläubiger und links die Schuldner aufschreibt. Wenn Du siehst, dass die Sollsumme so viel beträgt wie die des Habens, so ist das Hauptbuch in Ordnung“.Klaus Brockhoff: Betriebswirtschaftslehre in Wissenschaft und Geschichte, 2014, S. 82. Seine „venezianische Methode“ mit dem Prinzip der Doppik hat in ihren Grundzügen noch heute international Geltung.
Im Jahre 1511 stellte anlässlich einer Erbteilung (Tod der Brüder Georg und Ulrich Fugger) der Hauptbuchhalter der Fugger, Matthäus Schwarz, die erste Unternehmensbilanz in Deutschland auf. 1518 verfasste er das deutschsprachige Buch "Musterbuchhaltung".
Das Preußische Allgemeine Landrecht vom Juni 1794 führte die Bilanzierungspflicht ein, denn „ein Kaufmann, welcher entweder gar keine ordentliche Bücher führt, oder die Balance seines Vermögens, wenigstens alljährlich einmal zu ziehen unterlässt, und sich dadurch in Ungewissheit über die Lage seiner Umstände erhält, wird bei ausbrechendem Zahlungsunvermögen als fahrlässiger Bankerutirer (Bankrotteur) bestraft.“ Im Mai 1861 gab es erste einheitliche gesetzliche Regelungen im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, das in Art. 31 ADHGB vom Kaufmann die Aufstellung einer Inventur und Bilanz forderte. Das HGB vom Mai 1897 übernahm diese Vorschrift fast wörtlich in § 39 HGB.
Im Oktober 1937 brachte das Aktiengesetz Verschärfungen der Bilanzierungspflicht für Aktiengesellschaften. Das Publizitätsgesetz sorgte ab August 1969 für die Offenlegung von bisher nicht publizitätspflichtigen Unternehmensbilanzen von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße. Im Dezember 1985 gab es mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz eine erste EU-einheitliche Regelung, im Mai 2009 brachte das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz insbesondere eine Deregulierung und Aufwandssenkung zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom Juli 2015 ist das Transformationsgesetz der EU-Bilanz-Richtlinie. Außer den Änderungen der Größenklassen hat es keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bilanz.
Die betriebswirtschaftliche Forschung hat sich mit der Bilanz erstmals umfassend auseinandergesetzt, nachdem ein Urteil des Reichsoberhandelsgerichts vom Dezember 1873ROHG, Urteil vom 3. Dezember 1873, ROHG 12, 15, 19 eine breite wissenschaftliche Diskussion über Bilanztheorien ausgelöst hatte. Es forderte unter anderem, dass Bilanzen „der objektiven Wahrheit möglichst nahe kommen“ sollten. Der Bilanzjurist Hermann Veit Simon beschrieb deshalb erstmals 1899 die Bilanzierungsgrundsätze Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Eugen Schmalenbach betonte bereits 1919 in seiner dynamischen Bilanztheorie die Bilanz als „formal ausgeglichene Aufstellung der Vermögens- und Kapitalteile einer Unternehmung, bei der der erfolgsrechnerische Gesichtspunkt im Vordergrund steht“.Eugen Schmalenbach, Grundlagen dynamischer Bilanzlehre, in: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, 1919, S. 79 ff. Im Jahre 1921 erschien vom Schweizer Johann Friedrich Schär das grundlegende Werk „Buchhaltung und Bilanz auf wirtschaftlicher, rechtlicher und mathematischer Grundlage“, in dem er die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil der Bilanz interpretierte. Erich Kosiol sah 1940 die Bilanz als systematischen Abschluss der Buchhaltung,Erich Kosiol: Formalaufbau und Sachinhalt der Bilanz, 1940, S. 14. Erich Gutenberg bezeichnete die Bilanz als Kontrollinstrument mit spezifischen Kontrollzwecken.Erich Gutenberg: Betriebswirtschaftslehre und Bilanzrecht, in: Ludwig Raiser, Heinz Sauermann, Erich Schneider (Hrsg.): Das Verhältnis der Wirtschaftswissenschaft zur Rechtswissenschaft, Soziologie und Statistik, 1964, S. 140. Inzwischen ist die Bilanztheorie zu einem wichtigen Bestandteil der Principal-Agent-Theorie und damit der Organisationstheorie geworden.Alfred Wagenhofer: Informationspolitik im Jahresabschluss – Freiwillige Informationen und Strategische Bilanzanalyse. 1990, S. 14 ff.
Arten Bei Unternehmensbilanzen gibt es folgende Arten: Laufende Bilanzen Bilanzen werden gewöhnlich zum Ende jedes Geschäftsjahres für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten erstellt, beispielsweise auf den 31. Dezember (Bilanzstichtag) eines Jahres. Börsennotierte Unternehmen sind zur Veröffentlichung von Zwischenbilanzen verpflichtet (Wochen-, Monats-, Quartals-, Halbjahresbilanzen, näheres dazu Zwischenberichterstattung). Außerordentliche Bilanzen Neben den regulär zu erstellenden Bilanzen gibt es auch außerordentliche Bilanzen, die zu bestimmten Anlässen (Gründungs-, Fusions-, Auseinandersetzungs-, Sanierungs- und Liquidationsbilanz) erstellt werden. Handelsbilanz – Steuerbilanz Für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen ist es gesetzlich vorgeschrieben, sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz zu erstellen. Aus den Begriffen geht bereits hervor, dass es Unterschiede zwischen den beiden Bilanzen hinsichtlich Ansatz und Bewertung geben kann. Die Handelsbilanz orientiert sich am Handelsrecht; Zweck der Steuerbilanz ist eine zutreffende Erfolgsermittlung für die Ertragsbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, aber auch die Abbildung des Unternehmensvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer, ehemals auch der Vermögensteuer. Die Erstellung einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz ist zeit- und kostenintensiv, daher wird in der Praxis häufig von der sogenannten Überleitungsrechnung nach Abs. 2 Satz 1 EStDV bzw. Abs. 1 Satz 2 EStG Gebrauch gemacht. Hierbei werden nur die Positionen der Handelsbilanz, die nicht den steuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften entsprechen, durch Anmerkungen und Zusätze an das Steuerrecht angepasst.