miniatur|Geografische Lage von Liechtenstein mini|hochkant=0.5|Die Fläche Liechtensteins, dargestellt als Regenbogen­flagge. Homosexualität ist in Liechtenstein gesellschaftlich anerkannt.

Nach der Einführung der Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare 2011 wurde im Mai 2024 von Liechtensteins Regierung die Ehe für Alle beschlossen, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Geschichte Pioniere der LSBTI*-Community und -Bewegung Heinrich Hössli mini|hochkant|Heinrich Hössli Als Vorkämpfer der «Männerliebe» gilt Heinrich Hössli. Er war von Beruf Hutmacher und Textilkaufmann. Er stammte aus Glarus – der Hauptort des gleichnamigen Kantons liegt 30 Kilometer von Balzers entfernt. In den Jahren 1836 und 1838 publizierte Hössli die zweibändige Abhandlung «Eros – die Männerliebe der Griechen», die siebenhundert Seiten umfasste. Hössli legte in seinem Werk dar, dass die soziale Ächtung und strafrechtliche Verfolgung der «Männerliebe» auf Aberglauben und Vorurteilen beruhe, und rief zur Aufklärung und der «Erkenntnis der Wahrheit» auf, um die «Männerliebenden» von der Bestrafung zu befreien und um ihnen soziale Geltung wie einst zur Zeit des «göttlichen Plato» zu verschaffen.

Karl Heinrich Ulrichs mini|hochkant|Karl Heinrich Ulrichs Karl Heinrich Ulrichs setzte sich für die Gleichstellung von Homosexuellen ein. Er forderte die Straffreiheit für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr unter Männern. Da es den Begriff «Homosexualität» noch nicht gab, erfand Ulrichs die Bezeichnung «Urning». Volkmar Sigusch bezeichnete Ulrichs als «[d]e[n] erste[n] Schwule[n] der Weltgeschichte».

Ulrichs erhielt bei Justin von Linde eine Anstellung als Sekretär, wahrscheinlich wegen seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Der konservative Justin von Linde war unter anderem Gesandter von Liechtenstein beim Frankfurter Bundestag, war prägend für die Ausbildung des späteren Fürsten Johann II. und hatte großen Einfluss auf die Fürstin Franziska.

Magnus Hirschfeld mini|hochkant|Magnus Hirschfeld Der jüdische Arzt und Sexualforscher Magnus Hirschfeld gilt als Pionier der heutigen LGBT-Bewegung und war Gründer des Wissenschaftlich-humanitären Komitees. Laut Hirschfeld ist Homosexualität kein Verbrechen, sondern eine Variante menschlicher Sexualität – so gilt er auch als Kämpfer gegen den § 175.

Der Buchhändler Hans Peter Kraus gründete 1959 ein Nachdruck-Verlag für wissenschaftliche Literatur in Vaduz. Unter anderem druckte Kraus die Huldigung des sechzigsten Geburtstag Hirschfelds der literarischen Welt nach.Gemeint ist hier folgendes Werk: Magnus Hirschfeld. «Literarisches Selbstbekenntnis / Zu meinem 60. Geburtstag.» Die literarische Welt. May 1928, N. 21/22. (Nendeln, Liechtenstein: Kraus Reprint, 1973).

LSBTI*-Geschichte in Liechtenstein Im Oktober 1967 berichtete das Liechtensteiner Volksblatt über die Tagung des Liechtensteinischen Jungmannschaftsverbandes in Triesenberg. Bei der Tagung hielt ein «Dr. A. Joos aus Zürich» ein Referat über das Thema «Liebe – Freundschaft – Bekanntschaft», bei dem er kurz «das Problem der Homosexualität und der Strichjungen» aufgriff. 1970 erschien im Volksblatt ein Artikel von Karl Jehle, der sich für eine bessere liechtensteinische Sexualerziehung – mit Erwähnung der Homosexualität – einsetzte. Zudem beklagte er die «Normenhaftigkeit» innerhalb der Sexualerziehung («So gilt noch weitgehend: […] sexuelle Handlungen sind gesetzlich nur zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen erlaubt»). Im Juli 1985 fand die «Europäische Jugendwoche» des Europarates in Strassburg statt. Mit heftigem Beifall wurde der Resolution zugestimmt, die forderte, dass Liechtenstein Homosexualität entkriminalisieren solle. Liechtenstein wurde in der Jugendwoche von der Jungen FBP vertreten. 1987 wurde die staatliche AIDS-Hilfe Liechtenstein gegründet. Das Schlosskino Balzers zeigte 1988 den homosexuellen Film «Maurice». In der Realschule St. Elisabeth fand im gleichen Jahr eine Podiumsdiskussion mit dem Titel «Liebe und Sexualität – Kirchliche Norm und Wirklichkeit» statt – Homosexualität wurde dabei auch thematisiert. Im Februar 1998 wurde in Schaan der Verein «FLay – Kultur- und Freizeitverein für Homosexuelle» (→ FLay) gegründet. Im Juni 2005 wurde in St. Gallen eine ostschweizerisch-liechtensteinische Sektion von «network», einem Zusammenschluss schwuler Menschen, gegründet. Im gleichen Jahr fand in Schaan und Vaduz der «European LBGT youth exchange» unter dem Motto «To break taboos» statt. Am 19. Juni 2011 wurde in Liechtenstein das Partnerschaftsgesetz mit 68,8 % angenommen.

Rechtliche Situation Legalität 1989 hob das Fürstentum Liechtenstein das Totalverbot homosexueller Handlungen (§§ 129 und 130 StGB) auf und führte die fast wortgleichen Paragraphen wie in Österreich ein (§ 208 StGB Schutzaltersgrenze, § 209 StGB Prostitution, § 220 StGB Informationsverbot, § 221 StGB Vereinsverbot). Im Dezember 2000 wurde die ersatzlose Streichung der vier Paragraphen beschlossen, welche im Jahre 2001 in Kraft trat.

Eine Besonderheit im deutschen Sprachraum, wo nur der Beischlaf als Inzest strafbedroht ist, ist die Strafandrohung für «dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlungen» seit 1. Februar 2001. Dies umfasst somit auch diesbezügliche gleichgeschlechtliche Handlungen, wobei die Penetration des Anus mit Fingern oder Gegenständen sowie Masturbation noch nicht ausjudiziert sind.liStGB 1988 LGBl. 1988 Nr. 37, vom 24. Juni 1987, ausgegeben am 22. Oktober 1988

liStGB LGBl. 2001 Nr. 16, Änderungen vom 13. Dezember 2000, ausgegeben am 1. Februar 2001 liStGB konsolidiert Definitionen der Formulierung (wenn auch zu anderen Delikten): Fürstliche Oberste Gerichtshof, Urteil 01 KG.2008.22 vom 6. Mai 2011 Vergleich Deutschland: Finger und Gegenstände sind keine beischlafähnliche Handlung: Hubert Hinterhofer: Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Ausgabe, Facultas Verlag, 2005, ISBN 3-85114-881-9, S. 86 () Vergleich Österreich: umstritten (After ist kein Geschlechtsteil, aber nahe der Genitalregion): Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil II, 9. Ausgabe, Band 2, Springer, 2010, ISBN 978-3-211-99398-9, S. 60, Erläuterungen zu § 201 (Vergewaltigung) über „Dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen“ ()

Im September 2018 stellte der Verein für Menschenrechte in Liechtenstein fest, dass Homo- und Bisexuelle in Liechtenstein noch nicht völlig gleichgestellt sind. Die Ehe und das völlige Adoptionsrecht sind ihnen verwehrt. Zwischen der in Liechtenstein existierenden eingetragenen Partnerschaft und der gegengeschlechtlichen Ehe bestehen noch Ausgestaltungsverschiedenheiten.

Antidiskriminierung Am 22. Februar 2005 wurde von der Regierung die Umbenennung der Stabsstelle Gleichstellungsbüro zur Stabsstelle für Chancengleichheit beschlossen und ist dem Ressort Familie und Chancengleichheit zugeordnet. Damit wurde das Aufgabengebiet unter anderem auch auf den Bereich Sexuelle Orientierung als Koordinierungsstelle für die anderen Ämter erweitert.liechtenstein.li: , 6. Dezember 2005 (PDF-Datei)

2016 wurde die Stabsstelle für Chancengleichheit aufgelöst und ins Amt für Soziale Dienste eingegliedert worden. Der Fachbereich Chancengleichheit des Amtes für Soziale Dienste setzt sich auch für die Förderung der Chancengleichheit im Lebensbereich sexuelle Orientierung ein. Über LGBTIQ+ schreibt das Amt für Soziale Dienste:

Gemeinsam mit dem Schwulen- und Lesbenverband FLay und dem Verein für Menschenrechte in Liechtenstein hat der Fachbereich Chancengleichheit des Amtes für Soziale Dienste den Ratgeber „Junge? Mädchen? Oder…?“ herausgebracht, der sich mit Transidentität beschäftigt und für Angehörige von transidentischen Menschen geschrieben worden ist. Über Transidentität schreibt das Amt für Soziale Dienste:

Ein spezifisches Antidiskriminierungsgesetz für LGBTIs hat das Fürstentum Liechtenstein nicht (Stand: September 2018). Im § 283 des Liechtensteinischen Strafgesetzbuches (StGB) wird seit April 2016 die öffentliche Diskriminierung von Personen bzw. Personengruppen aufgrund deren sexuellen Orientierung bestraft.liStGB LGBI-Nr. 1988.037, LR-Nr. 311.0, Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, Fassung vom 1. Oktober 2022

Adoptionsrecht Der Staatsgerichtshof urteilte im Mai 2021, dass das Verbot der Stiefkindadoption für verpartnerte gleichgeschlechtliche Paare (Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes) unrechtmäßig sei. Laut Staatsgerichtshof verstöße das Verbot bzw. der Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes gegen Artikel 31 der Landesverfassung und gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot der Volladoption für gleichgeschlechtliche Paare behandelte das Gericht nicht. Der Staatsgerichtshof gab dem Gesetzgeber ein Jahr Zeit, um die gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Sollte dies dem Gesetzgeber nicht gelingen, wird der Staatsgerichtshof den Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes aufheben. Infolge des Urteils des Staatsgerichtshofes hatte die Regierung dem Staatsgerichtshof eine Vorlage zur Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Partnerschaften ausgearbeitet.

Im Mai 2022 lehnte der Landtag den von der Regierung neu vorgeschlagenen Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes ab, der das bisher bestehende Verbot der gemeinsamen Adoption sowie des Einsatzes von Fortpflanzungsmedizin fortgeführt hätte. Eine Vorlage zur Einführung der Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren wurde vom Landtag hingegen zugestimmt. Die Justizministerin Graziella Marok-Wachter interpretierte im Namen der Regierung, dass «eine Mehrheit eine komplette Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bei Adoption und Fortpflanzungsmedizin will». Im Juli 2022 verabschiedete die Regierung Liechtensteins einen Vernehmlassungsbericht betreffend der Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Partnerschaftsgesetzes. Artikel 25 des Partnerschaftgesetzes wird im gleichen Monat ersatzlos fallen, das Verbot der gemeinsamen Adoption und der Fortpflanzungsmedizin im Partnerschaftsgesetz wird somit aufgehoben. Dadurch entsteht allerdings der Widerspruch zwischen Partnerschaftsgesetz und ABGB, das die gemeinsame Adoption nur Ehegatten ermöglicht. Der Vernehmlassungsbericht ist diesem Widerspruch nachgekommen. Das ABGB durchläuft eine Anpassung, die das Adoptionsrecht zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichstellen wird. Am 30. September 2022 endete die Vernehmlassungsfrist.

Laut dem Paragrafen § 179 ABGB genießen Einzelpersonen in Liechtenstein volles Adoptionsrecht. Dies bedeutet, auch ledige Schwule oder Lesben dürfen Kinder adoptieren. Gehen Schwule und Lesben in Liechtenstein jedoch eine eingetragene Partnerschaft ein, wird ihnen das volle Adoptionsrecht automatisch verwehrt. Der Verein für Menschenrechte wertet dies als «absurde Lage».

Lebenspartnerschaften