mini|Wehrkraftzersetzung durch Anleitung zur Simulation von Krankheiten, hier eine Tarnschrift von 1943, die ein Heft von Reclams Universal-Bibliothek imitiert. Zersetzung der Wehrkraft (oder Wehrkraft­zersetzung) war die Bezeichnung für einen grundsätzlichSo bei Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Paderborn [u. a.] 2005, S. 72.§ 5 Abs. 2 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung: „In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.“ mit Todesstrafe bedrohten Straftatbestand im nationalsozialistischen Deutschland, der 1938 in der Kriegssonderstrafrechts­verordnung (KSSVO) neu gefasstCornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2. Auflage, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 684. und am 26. August 1939 kurz vor Kriegsbeginn (1. September 1939) im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde. Zu den aufgeführten Tatbeständen gehörten Kriegsdienstverweigerung, defätistische Äußerungen und Selbstverstümmelung.

Der Tatbestand der Wehrkraftzersetzung war von den Protagonisten der NS-Militärjustiz bereits frühzeitig, vermutlich seit 1934, als Ergänzung des Wehrrechts gefordert und in der Folgezeit immer wieder in verschiedenen Ausformungen angeregt worden.Peter Kalmbach: Eine „Hauptwaffe gegen Defaitismus“ - Der Tatbestand der „Wehrkraftzersetzung“ als Instrument der NS-Justiz. In: Neue Zeitschrift für Wehrrecht, Bd. 54, 2012, S. 25, 27 f. Es galt Situationen wie in der Novemberrevolution 1918 mit strafrechtlichen Mitteln und unter exzessiver Anwendung der Todesstrafe zu verhindern, um derart „revolutionäre Erscheinungen“ und „seelische Zersetzung(en)“ zu unterdrücken.

Die weitgefassten Formulierungen im Gesetz, eine extensive Auslegung des Begriffs der „Öffentlichkeit“ und die Ausrichtung am „gesunden Volksempfinden“ ermöglichten zahlreiche Urteile mit drakonischen Strafen, die für viele Deutsche zum „Inbegriff des Terrors“ wurden.Michael Bryant, Albrecht Kirschner: Politik und Militärjustiz. In: Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war …“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 85.

Definition In § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (RGBl. I 1939, S. 1455) werden die weitgefassten Tatbestandsmerkmale einer „Zersetzung der Wehrkraft“ beschrieben:

Strafrahmen § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung leitet noch vor der Auflistung der Tatbestände mit der Strafandrohung der Todesstrafe ein. Erst nach der Aufzählung der Tatbestandsmerkmale folgen Einschränkungen des Strafmaßes für minder schwere Fälle:

Mehrere Ergänzungen durch einen § 5 a verschärften die Strafen und vergrößerten den Ermessensspielraum der Richter. Die Erste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 1. November 1939 (RGBl. I, S, 2131) gestattete die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens und ermöglichte ein Todesurteil, wenn es „die Aufrechterhaltung der Mannszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert“. Durch die Vierte Ergänzungsverordnung vom 31. März 1943 (RGBl. I, S. 261) wurden rückwirkend auch Beschuldigte einbezogen, wenn „der Täter einen besonders schweren Nachteil für die Kriegsführung oder die Sicherheit des Reiches verschuldet“ hatte; es wurde ins richterliche Ermessen gestellt, den regelmäßigen Strafrahmen zu überschreiten, wenn dieser „nach gesundem Volksempfinden“ zur Sühne nicht ausreiche. In einer Fünften Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafverordnung vom 5. Mai 1944 (RGBl. I, S. 115) wurde dies auch bei fahrlässigen Handlungen zulässig, wenn ein besonders schwerer Nachteil die Folge sei.

Zuständigkeit von Gerichten Im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit waren zu Kriegsbeginn gemäß der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) die Feldkriegsgerichte und das Reichskriegsgericht für alle Fälle von Wehrkraftzersetzung zuständig. Mit einer 7. Durchführungsverordnung zur KStVO vom 18. Mai 1940 (RGBl. I, S. 787) wurde die ausschließliche Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts bei Wehrkraftzersetzung eingeschränkt.Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht – Die Institution und ihre rechtliche Bewertung. Berlin 2004, ISBN 3-8305-0585-X, S. 22/23. Alle Fälle von Kriegsdienstverweigerung verblieben bei der Militärgerichtsbarkeit. Für Zivilpersonen übertrug das Reichsjustizministerium ansonsten die Zuständigkeit am 17. Mai 1940 zunächst den SondergerichtenWalter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat. München 2011, ISBN 978-3-486-54491-6, S. 277 mit Anm. 4. und Strafsenaten bei den Oberlandesgerichten.Heinz Boberach: Meldungen aus dem Reich. Bd. 15, Herrsching 1984, ISBN 3-88199-158-1, S. 6096–6101 „Meldungen zur strafrechtlichen Bekämpfung von Zersetzungsversuchen“ (vom 2. Dezember 1943) Durch Verordnung vom 29. Januar 1943 (RGBl. I, S. 76) erhielt der Volksgerichtshof grundsätzlich die Zuständigkeit für alle Fälle „öffentlicher Zersetzung“ sowie – auf Antrag – auch Fälle „Vorsätzlicher Wehrdienstentziehung“ nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Kriegssonderstrafrechts­verordnung.

Urteile mini|Todesurteil des Volksgerichtshofs vom 8. September 1943 gegen den Arzt Alois Geiger Bis zum 30. Juni 1944 waren laut Wehrmacht­kriminalstatistik 14.262 Verurteilungen wegen „Wehrkraftzersetzung“ ergangen.Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus: Zerstörung einer Legende. Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4, S. 132. Aktenverluste insbesondere auch beim Zentralgericht des Heeres, das 1944 für den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung im Ersatzheer zuständig wurde, lassen keine genaueren Zahlenangaben über die einschlägigen Urteile der Wehrmachtgerichte zu. Im zweiten Quartal 1943 ergingen 211 Todesurteile; im zweiten Quartal 1944 fällten die Militärgerichte 343 Todesurteile wegen Zersetzung der Wehrkraft.Manfred Messerschmidt: Das System Wehrmachtjustiz. In: Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war …“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg, 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 31–33.

Nach vorsichtigen Schätzungen wurden von zivilen Gerichten 16.560 Todesurteile gefällt; unter ihnen befanden sich zahlreiche Polen aus den eingegliederten Ostgebieten und Ausländer. Allein der Volksgerichtshof verurteilte bis zum Jahresende 1944 insgesamt 5214 Personen zum Tode.Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat. München 2011, ISBN 978-3-486-54491-6, S. 800–805. Eine lückenlose zahlenmäßige Aufstellung der wegen des Tatvorwurfs „Zersetzung der Wehrkraft“ zum Tode Verurteilten liegt nicht vor. Der ab Anfang 1943 hauptsächlich für Fälle „öffentlicher Zersetzung“ zuständige Volksgerichtshof fällte bis Januar des Folgejahres 124 Todesurteile wegen Wehrkraftzersetzung.Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat. München 2011, ISBN 978-3-486-54491-6, S. 801. Auch die Angaben von Standgerichten sind nur lückenhaft überliefert. Auch bei den Endphaseverbrechen unmittelbar vor Kriegsschluss spielte der Vorwurf oftmals eine Rolle.

Obwohl auch Offiziere verurteilt worden sind, wurde Wehrkraftzersetzung zum Tatbestand des „Kleinen Mannes“. Offiziere und Angehörige gehobener Gesellschaftsgruppen waren der Gefahr weniger ausgesetzt.Manfred Messerschmidt: Der »Zersetzer« und sein Denunziant. Urteile des Zentralgerichts des Heeres - Außenstelle Wien - 1944. In: Wolfram Wette (Hrsg.): Der Krieg des Kleinen Mannes. Eine Militärgeschichte von unten. München 1992, S. 276.

Kriegsdienstverweigerer Die größte Anzahl von Kriegsdienstverweigerern kam aus der Gruppe der Zeugen Jehovas, von denen im Verlauf der nationalsozialistischen Herrschaft mehr als zehntausend inhaftiert wurden. Eine weitere, kleinere Gruppe von Kriegsdienstverweigerern kam aus der kleinen Religionsgemeinschaft der Reformadventisten. Vor Inkraftsetzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurden Kriegsdienstverweigerer lediglich wegen Gehorsamsverweigerung oder „Fahnenflucht aus nicht unehrenhaften Gründen“ mit Gefängnis bestraft. Nach Darstellung von Manfred Messerschmidt hätten Richter eine solche rechtliche Einordnung auch weiterhin heranziehen können, selbst dann, wenn Adolf Hitler den Bibelforschern offenbar keine Sonderstellung habe zubilligen wollen.Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Paderborn [u. a.] 2005, S. 96–97.

Für die Aburteilung von Kriegsdienstverweigerern aus religiösen Beweggründen war ausschließlich das Reichskriegsgericht zuständig. Gegen die „hartnäckigen Überzeugungstäter“ wurden wegen einer vermuteten „propagandistischen Wirkung“ ihres Verhaltens regelmäßig Todesurteile ausgesprochen.Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933–1945. Paderborn [u. a.] 2005, S. 97–101. Nach Interventionen von Seelsorgern gingen die Richter dazu über, den zum Tode Verurteilten bis zur Vollstreckung die Möglichkeit eines Widerrufs einzuräumen. Dann wurde auf eine Gefängnisstrafe von drei bis vier Jahren erkannt, die nach Kriegsende zu verbüßen gewesen wäre.Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft. Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 14.

Begriff der Öffentlichkeit Im § 5 (1) wurde mit Strafe bedroht, „wer öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht.“ Für das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ entwickelte das Reichskriegsgericht bereits im ersten Halbjahr 1940 eine weite Auslegung: Auch wenn eine Äußerung lediglich in einem abgeschlossenen oder begrenzten Personenkreis gemacht wurde, man jedoch damit habe rechnen müssen, dass die Äußerung über diesen Kreis hinaus weitergetragen würde, sei dies als „öffentlich“ zu bewerten.Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat. München 2011, ISBN 978-3-486-54491-6, S. 278. Damit machte sich das Reichskriegsgericht inhaltlich eine Bestimmung zu eigen, die es im Heimtückegesetz vorfand.Heimtückegesetz § 2 (2): „Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Gegner damit rechnet oder damit rechnen musste, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde …“ Das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ wurde ersetzt durch die bloße, kaum widerlegbare Vermutung, die „zersetzende Äußerung“ könnte publik werden.

Als der Volksgerichtshof Anfang 1943 die Zuständigkeit für alle Fälle „öffentlicher Zersetzung“ im Zivilbereich erhielt, übernahm er diese Interpretation. Vergeblich intervenierte Reichsjustizminister Otto Georg Thierack in einem Schreiben an Roland Freisler: Wenn alles, was politisch geredet werde, grundsätzlich als öffentlich gesagt angesehen werden sollte, würde das bewusst eingefügte Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ im § 5 KSSVO keinen Sinn mehr haben.Brief vom 11. September 1943 in: Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes – Justiz im Nationalsozialismus. Köln 1989, ISBN 3-8046-8731-8, S. 213.

Freie Meinungsäußerungen waren damit selbst in privater Umgebung gefährlich; stets drohte die Gefahr, Opfer einer Denunziation zu werden.

Heimtückegesetz und KSSVO Im Heimtückegesetz war unter Androhung von Gefängnisstrafe gestellt, wer eine „… gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung […] schwer zu schädigen“. Der § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung definiert als Straftäter, wer „den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht“. Es gab kaum eine kritische Äußerung, die nicht in diesem Sinne als Wehrkraftzersetzung gedeutet werden und damit zum Todesurteil führen konnte. Als „nicht mehr tragbar und grundsätzlich todeswürdig“ wurden in einer Zusammenstellung von 1943/1944 folgende Äußerungen aufgeführt: