Der Begriff Monarchie (, aus , und ) bezeichnet eine Staatsform mit einer Person, dem Monarchen, welche das Amt des Staatsoberhaupts typischerweise auf Lebenszeit oder bis zur Abdankung innehat. Als Staatsform bildet die Monarchie das Gegenstück zur Republik.

Die Machtbefugnisse der betreffenden Person können je nach Regierungsformen stark unterschiedlich ausfallen, das Spektrum reicht von fast keiner (parlamentarische Monarchie) über eine durch eine Verfassung begrenzte (konstitutionelle Monarchie) bis hin zu alleiniger, uneingeschränkter politischer Macht (absolute Monarchie).

Zusätzlich wird zwischen Erb- und Wahlmonarchie unterschieden: In der erstgenannten Form wird der Herrscher durch Erbfolge, in der zweitgenannten durch eine Wahl meist auf Lebenszeit bestimmt. In Erbmonarchien wird der Herrschaftsanspruch des Staatsoberhauptes in der Regel auf eine göttliche Bestimmung zurückgeführt (sakrale Elemente).

Die Staatstheorie beziehungsweise -ideologie, die die Monarchie rechtfertigt, ist der Monarchismus oder auch Royalismus. Zur gelegentlich vorkommenden parallelen Herrschaft mehrerer Monarchen siehe Dyarchie.

Geschichtliche Entwicklung Die Art von Monarchie, welche sich in Auslegung auf eine Gottheit oder auf einen vergöttlichten Ursprungsheros und dessen Abstammungslinie legitimiert, ist Merkmal der gentilizischen und traditionellen Gesellschaft, soweit in ihr der Familienverband und das System der Abstammung großes Gewicht haben.

Auch eine Verehrung als eigenständige Gottheit oder Person göttlichen Ursprungs (Gottkönig, Sakralkönigtum) ist möglich. Ein Beispiel dafür ist das alte Ägypten, wo der Pharao als zukünftiger Gott verehrt wurde. Für andere Kulturkreise lässt sich das Königtum bei den Maya oder das kaiserliche System im alten China aufrufen, das den Herrscher unter anderem als „Sohn des Himmels“ () bezeichnete, in seiner Herrschaft ein „Mandat des Himmels“ () erblickte und ihm dadurch absolute Macht verlieh.

Die Entstehung von mythologisch-religiös begründeten Monarchien in den frühen Zivilisationen kann laut dem Historiker Donald W. Hanson mit einem gesellschaftlichen Sicherheitsdenken erklärt werden, da es so scheint „als ob all die sozialen Unwägbarkeiten, all die Unruhe und Angst, die mit einfachen Gesellschaften verbunden sind, die ständig am Rande von Hunger, Gewalt und Krieg schweben, durch die Idee eines stabilen Königtums kompensiert werden.“Donald W. Hanson: From Kingdom to Commonwealth: The Development of Civic Conscious Thought in English Political Thought. Cambridge, Havard University Press 1970, S. 71.

Antike Theoriebildung Im antiken Griechenland wurde Monarchie zunächst pejorativ verstanden und synonym zur Tyrannis verwendet. In der attischen Demokratie wurde das Wort dann auf die mythischen Könige wie Theseus angewendet, nicht aber auf die negativ bewerteten Herrscher des Perserreichs. Herodot (ca. 480–420 v. Chr.) bezeichnet die „guten“ Alleinherrscher, die am Gemeinwohl orientiert sind, als Monarchen.Justus Cobet: Monarchia. In: Der Neue Pauly, Band 8: Mer–Op. J.B. Metzler, Stuttgart 2000, S. 352. Auch bei Platon (427–347 v. Chr.) ist die Monarchie die am Gemeinwohl orientierte idealtypische Herrschaft eines Einzelnen.Platon, Politikos, 291c–303d. Dies Verständnis wurde zunächst von seinem Schüler Aristoteles (384–324 v. Chr.) und später vom griechischen Historiker Polybios (um 200 v. Chr. bis etwa 118 v. Chr.) weiterentwickelt. Sie fällt wie die Tyrannis unter die Herrschaft eines einzelnen: Aristoteles benutzt hierfür Monarchie als Oberbegriff, der die gute Basilie () und die schlechte Tyrannis umfasst.

Grundsätzlich war in der antiken Staatstheorie das Konzept verbreitet, dass jede am Gemeinwohl orientierte Herrschaftsform (Monarchie, Aristokratie und Demokratie) ein entartetes, nur an den Einzelinteressen der Herrschenden orientiertes Gegenstück hat (Tyrannis, Oligarchie, Ochlokratie). Aus der Erkenntnis heraus, dass diese sechs Grundformen der Verfassungen notwendigerweise instabil sind, hat vor allem Polybios die Idee des Verfassungskreislaufs entwickelt, die diese Herrschaftsformen zueinander in Beziehung setzt.Polybios 1,1,6,3–10. Empirisch haben die antiken Autoren aber vor allem Mischformen gefunden.Wilfried Nippel: Politische Theorien der griechisch-römischen Antike. In: Hans-Joachim Lieber (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1993, S. 29 ff. und 39 ff.

+ Grundformen der Verfassungen (nach Polybios) Anzahl derHerrscher Gemeinwohl Eigennutz Einer Monarchie bzw. Basilie Tyrannis Einige Aristokratie Oligarchie Alle Demokratie bzw. Politie Ochlokratie

Mittelalter Im 15. Jahrhundert wurde im römisch-deutschen Reich verfassungspolitisch zwischen dem König, der unter Einbeziehung der Kurfürsten (seit dem Spätmittelalter) und Reichsfürsten regierte, und dem alleinherrschenden Monarchen (monarcha, unus princeps) unterschieden. Angesichts einer „Vielheit von Herrschaftsgewalten“ (pluralitas principum) sei der König, wie der Erzbischof von Trier Jakob I. von Sierck 1452/53 konstatierte, kein Monarch, dem „jedermann in sämtlichen Sachen gehorchen müsse“, oder wie zeitgleich Enea Silvio Piccolomini, der Sekretär König Friedrichs III. und spätere Papst Pius II., schrieb, „der befehlen und zwingen könne“. Nach seiner Auffassung sollte der König aber, im Gegensatz zu der Vorstellung des Kurfürsten, von Rechts wegen ein Monarch sein. Dies deckte sich mit den Lehren der am römisch-kanonischen Recht ausgebildeten Juristen im Reich, die den König und Kaiser als imperator modernus und princeps, als Nachfolger der antiken Imperatoren betrachteten und ihm eine entsprechende „Machtvollkommenheit“ (plenitudo potestatis) zusprachen. Diese Position vertraten die kaiserliche Seite und insbesondere der rechtsgelehrte kaiserliche Fiskal, aber auch in Rechtsgutachten gelehrte Juristen und Räte von Fürsten und Juristen von Reichsstädten. Demnach besaß der Kaiser eine am Recht und an den bestehenden Gesetzen orientierte „ordentliche“ Rechtsmacht (ordinaria potestas) und eine „absolute“ oder „freie“, von den menschlichen Gesetzen entbundene Rechtsmacht (absoluta potestas). Die Kurfürsten forderten Kaiser Friedrich III. 1486 auf, gegenüber dem kaiserlichen Kammergericht künftig nur seine „ordentliche Gewalt und nicht die Vollkommenheit der kaiserlichen Gewalt“ zu gebrauchen und auf Eingriffe in den Gang der Rechtsprechung zu verzichten. Ein Wandel weg von einer monarchischen Auffassung von der königlich-kaiserlichen Herrschaftsgewalt vollzog sich seit der Reichsreformgesetzgebung des Wormser Reichstags von 1495 und der Wahlkapitulation Karls V. von 1519, als der Vertragscharakter bei der Gesetzgebung und in den Beziehungen zwischen Kaiser und Reichsständen deutlich hervortrat, die Gewalt des Kaisers daher als „limitiert“ erschien und das Reich eher als Aristokratie denn als Monarchie klassifiziert wurde. Von juristischer Seite nahm im frühen 16. Jahrhundert vor allem Ulrich Zasius in Rechtsgutachten eine rechtliche Einhegung der kaiserlichen summa potestas und plenitudo potestatis vor.

Wahl- und Erbmonarchie

Die Wahlmonarchie (mit oft eingeschränktem Kandidaten- und Wählerkreis) scheint historisch älter als die Erbmonarchie zu sein, da sie die Bürgerkriegsgefahr bei der Erbfolge erfolgreich verringerte. Das Königreich Polen und das Heilige Römische Reich Deutscher Nation waren bis zu ihrem Ende Wahlmonarchien. Folgende vier Länder sind gegenwärtig Wahlmonarchien: der Vatikan, Kambodscha, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate.

In Europa war bis zur Christianisierung meist eine Form der Wahlmonarchie zu finden. Sowohl germanische als auch keltische Stämme wählten ihre „Häuptlinge“, welche jedoch in der Regel mächtigen und einflussreichen Familienclans entstammten. Dennoch galt für diese keine automatische Erbfolge wie in einer Erbmonarchie. Bei Tod oder bei Verlust des Königsheils wurde ein neuer Anführer durch verschiedene Rituale (Thing, Schilderhebung) gewählt oder proklamiert. In der Sächsischen Ordnung wurde nur für die Zeit eines Krieges, eines Feld- oder Beutezuges ein Herzog gewählt, der nach Ende dieses Krieges wieder zum einfachen Freien wurde. Eine andere Herrschaft wurde von den freien Bauernkriegern abgelehnt.

Diese vorfeudalistische Ordnung, die teilweise demokratische Züge hatte, fand ihr Ende mit der Christianisierung. Als im Römischen Reich Kaiser Konstantin der Große mit dem Toleranzedikt von Mailand im Jahr 313 das Christentum den anderen Religionen gleichstellte, begann eine Allianz zwischen den kirchlichen Institutionen und der staatlichen Autorität. Die damalige Kirche legitimierte die absolute Herrschaft und die Erbfolge mit der Ideologie der Herrschaft von Gottes Gnaden. Im Gegenzug sicherte sie sich selbst dadurch eine privilegierte Stellung und Partizipation an der Macht, die sie in den meisten Ländern bis in die Zeit der Französischen Revolution behielt.

Europa wurde im Mittelalter zunehmend von Erbmonarchien beherrscht: Der Monarch stand an der Spitze von Herrschaftsgebieten, die als Lehen an Gefolgsleute vergeben wurden. Dieses Feudalsystem bildete die Grundlage der Verwaltung und des Militärwesens in den beherrschten Gebieten, litt jedoch am zunehmenden Anspruch der Lehnsnehmer, selbst in Erbfolge über ihre Gebiete zu verfügen und aus diesen wiederum an Gefolgsleute Lehen zu vergeben. Bis zum Aufziehen früher Formen des modernen Staats verliert der römisch-deutsche oder polnische Monarch daher faktisch immer weiter an Macht an den so gebildeten feudalen Adel, wogegen die französische oder preußische Monarchie ihn entmachtete und eine absolutistische Monarchie durchsetzen konnte.

Formen der Monarchie Im 19. und frühen 20. Jahrhundert bildeten sich im Europa der Neuzeit weitere Differenzierungen bzw. Subtypen heraus, die neben der Staatsform auch Aufschluss über das Regierungssystem bzw. die Machtverteilung geben. Die Unterteilung erfolgt heute meist in absolute, konstitutionelle und parlamentarische Monarchie. Diese Trias wird auch von bedeutenden Politologen wie Karl Loewenstein, Ernst Fraenkel und Eckhard Jesse verwendet.

Absolute Monarchie

mini|hochkant|Ludwig XIV (1638–1715)

In dieser Form besitzt der Monarch dem Anspruch nach die alleinige Staatsgewalt; der Adel verliert seine Position im Feudalsystem im Austausch gegen Privilegien im Staats- und Militärwesen. Der Monarch ist legibus absolutus (Latein für „von den Gesetzen losgelöst“), das bedeutet, dass er den Gesetzen, die er selbst erlässt, nicht untersteht. Das bekannteste Beispiel für den Anspruch auf absolute Herrschaft des Monarchen ist der Sonnenkönig Ludwig XIV., dessen Selbstverständnis als geradezu prototypisch für diese Entwicklung angesehen werden kann. Der absolute Machtanspruch ist auf Dauer jedoch nicht gegen den Adel und das aufstrebende Bürgertum durchzusetzen; dort, wo die absolute Monarchie überlebt, nimmt sie einzelne Elemente der Republik oder Demokratie an. Trotz Schwierigkeiten in der Abgrenzung des Begriffes können heute (2022) Brunei, die Vatikanstadt, Saudi-Arabien, Eswatini, Katar und Oman als derzeit existierende absolute Monarchien gelten. In Nepal musste der bis dahin absolut regierende König im Frühjahr 2006 seine weitgehende Entmachtung hinnehmen.Nepal monarchy abolished. BBC Im Mai 2008 wurde in Nepal die Monarchie abgeschafft und die Republik ausgerufen. In Bhutan wurde die absolute Monarchie am 18. Juli 2008Bhutan Constitution auf: telegraphindia.com, Ausrufung der konstitutionellen Monarchie in Bhutan. durch eine Verfassung in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt.

Die entartete, despotische und selbstherrliche Form der absoluten Monarchie wird auch als Tyrannis bezeichnet.

Konstitutionelle Monarchie

mini|hochkant=1.5|Konstitutionelle Monarchie (Schema)