Deckungsrückstellung, häufig abgekürzt als DRS, ist ein Begriff aus der Rechnungslegung. Der auch als Schadenreserveaktuar.de: Schadenreservierung, aufgerufen am 28. November 2024. genannte Begriff bezeichnet den in der Bilanz eines Versicherers angesetzten Wert der Verpflichtung aus einem Lebensversicherungsvertrag oder einem anderen Vertrag mit lang andauerndem Versicherungsschutz. Die Deckungsrückstellungen der Verträge bilden den wichtigsten Schuldposten auf der Passivseite der Lebens- und Krankenversicherer und gehören zu den versicherungstechnischen Rückstellungen. Auf die für handelsrechtliche Zwecke bestimmte Deckungsrückstellung nehmen auch die Vorschriften zur Solvabilität (Eigenmittelausstattung) und zur Höhe der als Insolvenzsicherung im Sicherungsvermögen zu haltenden Kapitalanlagen Bezug. Die vertraglichen Regelungen zur Feststellung der Überschussanteile bestimmen meist die Deckungsrückstellung als Bemessungsgrundlage.
Begriff der Deckungsrückstellung Der Begriff „Deckungsrückstellung“ bezieht sich auf den für den einzelnen Vertrag zu bildenden Wert. Allerdings wird oft auch der Gesamtposten in der Bilanz, also die Summe der Deckungsrückstellungen aller Verträge, kurz aber unpräzise als Deckungsrückstellung bezeichnet. Der Wert für den einzelnen Vertrag wird in Abgrenzung dazu dann – ebenso unpräzise – Deckungskapital genannt, der eigentlich jede versicherungsmathematische Bestimmung eines Vertragswertes bezeichnet. In der insbesondere älteren Literatur findet man auch die Begriffe „Reserve“, „Prämienreserve“ oder „Bilanzreserve“. Allerdings ist die Deckungsrückstellung eine Rückstellung und keine Reserve im Sinn der Rechnungslegung.
Funktion der Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung beschreibt den handelsrechtlich anzusetzenden Wert der Schuld des Versicherers aufgrund der Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag, soweit sie sich nicht auf bereits fällige oder aufgrund von bereits eingetretenen Versicherungsfällen bestehenden Ansprüchen beziehen. Da diese Verpflichtungen ungewiss sind, handelt es sich um eine Rückstellung. Die Schuld besteht in dem Erfüllungsrückstand des Versicherers aus dem Vertrag, für den der Versicherungsnehmer bereits in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Beiträge gezahlt hat, der Versicherer aber noch nicht seine Gegenleistung, die Tragung von Versicherungsschutz oder die Erbringung anderer Leistungen erfüllt hat. Ein solcher Erfüllungsrückstand ist zur Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen, auch wenn die Verpflichtung möglicherweise erst in Jahrzehnten fällig wird. Die Versicherungsnehmer haben mit ihrer Beitragszahlung, die der Versicherer als Ertrag ausgewiesen hat, Ansprüche erworben, die der Versicherer im Gegenzug auszuweisen hat. Bei der Bewertung der zukünftigen Verpflichtungen des Versicherers werden mindernd diejenigen Beiträge des Versicherungsnehmers berücksichtigt, die dieser in Zukunft noch zur Aufrechterhaltung des Anspruches leisten muss.
Die Deckungsrückstellung hat auch eine wichtige Funktion bei der Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer. Die Deckungsrückstellung bestimmt die Höhe des Vermögens, das der Versicherer vorhalten muss, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge gewährleisten zu können. Zugleich ist dieses Vermögen als Sicherungsvermögen auch mit einem Insolvenzvorrecht der Versicherungsnehmer ausgestattet, so dass diese im Insolvenzfall bevorzugt das Vermögen erhalten können, das dem Wert ihrer Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag entspricht.
Rechtliche Vorschriften Neben den allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts in HGB, insbesondere dem Vollständigkeitsgebot, und HGB, insbesondere dem Einzelbewertungsgrundsatz, dem Vorsichtsprinzip, dem Imparitätsprinzip, dem Realisationsprinzip und dem Stetigkeitsgebot, und den allgemein für versicherungstechnische Rückstellungen geltenden Regelungen des HGB befinden sich die Vorschriften zu Ansatz und Bewertung der Deckungsrückstellung in des Handelsgesetzbuches (HGB) und weitere Bestimmungen in den und RechVersV bzw. in und RechPensV. Nach Abs. 1 Satz 2 HGB sind auch die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts über die mindestens anzuwendende Vorsicht bei der Wahl der Rechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung zu berücksichtigen. Die aufsichtsrechtliche Norm findet sich in des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), bzw. in VAG für die Pensionsfonds, und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) für die Lebensversicherung, der Kalkulationsverordnung (KalV) für die Krankenversicherung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV, mit Wirkung vom 1. Juli 2016 aufgehoben) Nr. 2 VO vom 16. Dezember 2015 (, PDF) für Pensionsfonds.
Die deutschen Vorschriften basieren auf europäischem Recht (). Die entsprechenden Vorschriften anderer europäischer Staaten, wie Österreich oder der Schweiz, sind daher nicht wesentlich anders. In der Schweiz ist die Bestimmung der Deckungsrückstellung den Artikeln 58–65 der Aufsichtsverordnung (AVO) geregelt. Für Österreich ist die Bestimmung der Deckungsrückstellung durch §§ 81i und k des VAG Österreich geregelt.
Besondere deutsche Vorschriften betreffen die Rolle des Verantwortlichen Aktuars. Der Verantwortliche Aktuar hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung nach den geltenden Vorschriften bestimmt wurden. Die Aktuarverordnung (AktuarV) bestimmt weitere Vorgaben für den die Deckungsrückstellung bestätigenden Verantwortlichen Aktuar (mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben). Nr. 2 VO vom 16. Dezember 2015 (, PDF) Eine weitere Besonderheit betrifft den Altbestand. Hier richtet sich die Bewertung in den Grenzen des § 341e Abs. 1 Satz 2 HGB nach dem genehmigten Geschäftsplan. Änderungen der Berechnungsmethode oder der verwendeten Annahmen bedürfen damit der Genehmigung der Versicherungsaufsicht.
Soweit Versicherungsunternehmen einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss nach IFRS erstellen, sind die Vorschriften des IFRS 4 „Versicherungsverträge“ anzuwenden. Hiernach ergibt sich für die meisten Versicherer eine Fortführung der Vorschriften des deutschen Handelsrechts oder der US-GAAP. Das IASB bereitet derzeit eine Neufassung des IFRS 4 vor, die möglicherweise eine Bewertung der Deckungsrückstellung zu einem aktuellen Wert vorsehen wird.
Grundsätze für die Bestimmung der Deckungsrückstellung Der Wert der zukünftigen Verpflichtung ist wegen der Zufälligkeit der Versicherungsleistungen aber auch wegen der Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung nicht eindeutig zu bestimmen, sondern muss geschätzt werden. Dies gilt auch, wenn dieser Wert marktnah bestimmt werden soll, da solche Marktpreise nicht beobachtbar sind.
Die Vorgehensweise bei der Schätzung der Deckungsrückstellung wird durch die „technischen Berechnungsgrundlagen“ beschrieben. Diese bestehen aus der „Berechnungsmethode“ und den dazu benötigten „Annahmen“ oder „Parametern“.
Berechnungsmethoden Prospektive und retrospektive Methode Nach den EU-Vorschriften ist die Deckungsrückstellung nach der prospektiven Methode zu berechnen. Sie wird dabei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Differenz zwischen dem versicherungsmathematischen Wert der Verpflichtung des Versicherers und dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der vom Versicherungsnehmer zu leistenden Beiträge (prospektive Methode) bestimmt. „Prospektiv“ bedeutet hierbei, dass ausschließlich zukünftige Zahlungsströme Berücksichtigung finden. Aus der Wortwahl „Verpflichtung“ und „Beiträge“ ergibt sich, dass alle zukünftigen Zahlungsströme, also die gesamten vertraglichen Beiträge und die gesamten, für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen Aufwendungen, einschließlich aller Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, zu berücksichtigen sind (Bruttobeitrags-Verfahren). Von diesem Bruttobeitrags-Verfahren darf nur abgewichen werden, wenn dies handelsrechtlich notwendig ist oder sich im Wesentlichen der gleiche Wert ergibt.
Ist die Anwendung der prospektiven Methode nicht möglich (zum Beispiel bei fondsgebundenen Lebensversicherungen oder Verträgen, bei denen die Höhe des Leistungsversprechens aus anderen Gründen nicht absolut festgelegt ist), besteht die Deckungsrückstellung in den – soweit eine Verzinsung vereinbart ist – aufgezinsten eingenommenen Beiträge abzüglich der vertraglichen Entnahmen für Risiko und Betriebsaufwendungen (retrospektive Methode). Während die prospektiv ermittelte Deckungsrückstellung darauf abzielt, die Finanzmittel zur Sicherstellung von zugesagten zukünftigen Leistungen der Versicherungsgesellschaft bereitzuhalten, abzüglich der zukünftigen Beiträge, ermittelt die retrospektive Methode den Restwert der bisher vom Kunden erbrachten Beträge, aufgrund derer sich der zukünftige Leistungsanspruch gemäß Vertrag bestimmt.
Werden bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die gleichen technischen Berechnungsgrundlagen, also gleiche Methode und dabei identische Annahmen, wie schon ursprünglich bei der Berechnung der Beiträge verwendet, so ergeben beide Methoden den gleichen Wert.
Sonstige handelsrechtliche Vorgaben Die Deckungsrückstellung muss die Verpflichtung vollständig abdecken (Vollständigkeitsgebot). Auch während des Vertragsverlaufs entstehende zusätzliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel durch die Zuteilung von Überschussanteilen, die den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhöhen (also nicht die verzinsliche angesammelten, vgl. HGB), sind zu berücksichtigen.
Die Deckungsrückstellung ist für jeden Vertrag einzeln zu bestimmen (Einzelbewertungsgrundsatz). Näherungsverfahren sind erlaubt, allerdings ist sicherzustellen, dass keine Saldierung zwischen Verträgen stattfindet. Dies betrifft zwei Fälle: Zum einen können Deckungsrückstellungen wegen der Differenzbildung rechnerisch auch negativ sein, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Barwert der Beiträge höher als der versicherungsmathematische Wert der Verpflichtung ist. Solche negativen Deckungsrückstellungen dürfen nicht mit positiven saldiert werden. Sie sind vielmehr mit Null anzusetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Deckungsrückstellung wegen des Risikoverlaufs während der Vertragsdauer zeitweise negativ wird, wie dies zum Beispiel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung auftreten kann. Zum anderen dürfen Gewinne aus Verträgen, die nach dem Realisationsprinzip zu verteilen sind, nicht zur Deckung von Verlusten anderer Verträge, die nach dem Imparitätsprinzip sofort auszuweisen sind, verwendet werden.
Die Deckungsrückstellung ist vorsichtig zu bestimmen (Vorsichtsprinzip). Hierzu gibt es aber noch versicherungsspezifische Sonderregeln in der RechVersV und im VAG.
Soweit die Deckungsrückstellung nach handelsrechtlichen Kriterien nicht ausreichend ist, ist diese sofort auf den erforderlichen Betrag anzuheben (Imparitätsprinzip). Eine Verteilung dieses Aufwandes über die Zeit ist nicht zulässig.
Noch nicht realisierte Gewinne zum Beispiel aus zukünftigen Beitragszahlungen oder zukünftige Zinsgewinne dürfen nicht antizipiert werden (Realisationsprinzip). Daher ist das in HGB vorgegebene Bruttobeitrags-Verfahren zu modifizieren, wenn der vertragliche Beitrag höher ist, als der nach den technischen Berechnungsgrundlagen der Deckungsrückstellung berechnete Bedarfsbeitrag (Normbeitrag). In dem Fall ist der bei der Berechnung anzusetzende Beitrag auf den rechnerischen Bedarfsbeitrag zu senken (Bedarfsbeitrags-Verfahren). Dies tritt dann auf, wenn die technischen Berechnungsgrundlagen der Beiträge vorsichtiger sind, als die der Deckungsrückstellung oder ein expliziter Gewinnzuschlag im Beitrag angesetzt wurde.