Der Anleger oder Investor ist ein Wirtschaftssubjekt, das auf dem Finanz–, Immobilien- oder Rohstoffmarkt ein Finanzprodukt bzw. andere Wirtschaftsobjekte zum Zwecke der Vermögensmehrung nachfragt. Das Wort Anleger ist sprachlich das Nomen Agentis aus der Kapitalanlage. Anleger wird jemand durch Kapitalanlage, die wiederum einen Anleger erfordert; beide sind funktional voneinander abhängig. Der Anleger ist volkswirtschaftlich ein Wirtschaftssubjekt, welches das nicht für Konsum verbrauchte Geld der Spekulationskasse zuführt und damit Sparen betreibt. Der Anglizismus Investor wiederum ist das Nomen Agentis aus dem Investment. Unter einem Investor wird ein Wirtschaftssubjekt verstanden, das im Rahmen seiner intertemporalen Konsumentscheidung in einem bestimmten Zeitpunkt in Kapitalanlagen investiert oder investieren will; Synonym ist der Privatanleger.Niklas Darijtschuk, Performancemessung bei Zinsänderungen, 2001, S. 57 Investition und Investment sind im deutschsprachigen Bereich wiederum umgangssprachlich und volkswirtschaftlich voneinander zu unterscheiden. Investition ist allgemein der Einsatz von Kapital (Geld- und Sachkapital) für einen bestimmten konsumfremden Verwendungszweck. Das Investment wird oft als Synonym zur Investition angesehen. Aus Sicht der Investor Relations werden die Begriffe Investor, Eigenkapitalgeber, Aktionär und Anleger synonym verwendet.Achim Janik, Investor Relations in der Unternehmenskommunikation, 2002, S. 239 (FN 284) Auch die Gesetze sprechen davon, dass der Anleger „investiert“.
Als Anleger gilt jemand, der auf der Grundlage öffentlichen Anbietens, öffentlicher Werbung oder in ähnlicher Art Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte von Emittenten oder anderen Anlegern auf dem Primärmarkt oder Sekundärmarkt erwirbt.Thomas Werner/Ralf Burghardt, Der Graue Kapitalmarkt: Chancen und Risiken, 2006, S. 15 Diese Definition erfasst auch die Anlage in Wirtschaftsobjekten wie Commodities, Edelmetallen (etwa Anlagegold), Immobilien, Kunstwerken oder Schmuck, die nicht auf dem Finanzmarkt gehandelt werden. Arbitrageure, Spekulanten oder Trader sind im engeren Sinne keine Anleger, weil sie an kurzfristigen Gewinnmitnahmen interessiert sind, nicht jedoch an den langfristig vermögensmehrenden Handelsobjekten.
Volkswirtschaftlich sind die Begriffe Anleger und Investor fließend und können auch einen anderen Begriffsinhalt bekommen. Aus dem Sparen des Anlegers wird bei Aktien die Investition des Investors, wenn jemand eine strategische Kapitalbeteiligung (Sperrminorität oder Mehrheit) erwirbt.
Rechtsfragen Das bundesdeutsche Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verwendet den Rechtsbegriff des Anlegers häufig. Es teilt ihn in professionelle und semiprofessionelle Anleger ein, den Rest bilden aus der Negativdefinition die Privatanleger ( Abs. 19 Nr. 31–33 KAGB). Für sie enthalten die § KAGB bis KAGB Spezialvorschriften (beispielsweise Wertpapierprospekte, Publizitätspflichten, Prospekthaftung). Der Rechtsbegriff des Anlegers kommt auch vor in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV; , ff. FinVermV), dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG; Abs. 3 ff. VermAnlG).
Es geht dem Gesetzgeber vor allem um den Anlegerschutz, also um die Sorge, dass Anleger gegenüber den Anbietern von Geldanlagen „strukturell unterlegen“ sind, das heißt, infolge mangelnder Erfahrung, Fachkenntnis, Information, und/oder Verhandlungsmacht benachteiligt werden könnten. Der Schutz des Anlegers soll durch Haftung (etwa Beratungshaftung, Prospekthaftung) verwirklicht werden.Eugen Lorenz/Katja Langenbucher/Helmut Heiss, Karlsruher Forum 2014, 2015, S. 8
Arten Es gibt beim Anlegerschutz drei Anlegerkategorien: Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger. Als Privatanleger gilt, wer weder professioneller noch semiprofessioneller Anleger ist (§ 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB). Der „Kleinanleger“ ist kein professioneller Kunde gemäß Art. 4 Nr. 11 Richtlinie 2014/65/EU (Finanzmarktrichtlinie). Ein semiprofessioneller Anleger investiert mindestens 200.000 Euro oder ist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist (Staatsunternehmen, Kommunalunternehmen), organisiert (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB). Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB). Ein professioneller Kunde ist gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Professionelle Kunden im Sinne des Abs. 2 WpHG sind Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Privatkunden sind gemäß § 67 Abs. 3 WpHG alle übrigen Kunden.
Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) kennt zudem noch den qualifizierten Anleger. Es handelt sich gemäß Nr. 6a WpPG insbesondere um Kunden und Unternehmen, die vorbehaltlich einer Einstufung als Privatkunde professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien im Sinne des Abs. 2 oder 4 WpHG sind, oder die gemäß § 67 Abs. 6 WpHG auf Antrag als solche eingestuft worden sind oder gemäß § 67 Abs. 5 Satz 5 WpHG weiterhin als professionelle Kunden behandelt werden.
Wirtschaftlich wird zwischen Privatanlegern und institutionellen Anlegern unterschieden.
Privatanleger Privatanleger oder Privatkunden (auch Kleinanleger oder Retail-Anleger genannt) sind Kunden, die keine professionellen Kunden sind ( Abs. 3 WpHG). Hierzu gehören sämtliche natürlichen Personen, die über keine ausreichenden Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand (finanzielle Allgemeinbildung) verfügen, um ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Sie bedürfen stets der Anlageberatung. Dadurch soll die asymmetrische Information des Privatanlegers vermindert oder ganz ausgeschaltet werden.
Nach der „Suitability-Regel“ sind Kreditinstitute gefordert, Privatkunden nur dann ein Finanzprodukt zu empfehlen, wenn es für sie geeignet () ist. Geeignet ist ein Finanzinstrument für Privatkunden, wenn es den Anlagezielen des Kunden entspricht, die hieraus resultierenden Risiken vom Kunden getragen werden können und der Kunde die Risiken richtig einzuschätzen weiß.DIIR - Deutsches Institut für Interne Revision e. V. (Hrsg.): Interne Revision aktuell: Berufsstand 07/08, 2008, S. 47 f. Dabei sind Kenntnisse und Erfahrungen zu ermitteln und einzustufen. Nach Abs. 4 WpHG und WpDVerOV ist eine Anlageberatung bei einem Privatkunden durch eine schriftliche Geeignetheitserklärung vor Abschluss der Wertpapierorder zu bestätigen. Nach Abs. 4 und 6 Satz 2 WpHG müssen Kreditinstitute ihre Privatkunden darauf hinweisen, dass sie im Falle einer Kundenweisung den Auftrag entsprechend der Kundenweisung ausführen und insoweit nicht verpflichtet sind, den Auftrag entsprechend ihren Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen.
Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte gelten nach der Klarstellung der BaFin vom 25. Juni 2010BaFin vom 25. Juni 2010, Kundeneinstufung von Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 2 Abs. 1 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV), Geschäftszeichen WA 31 - Wp 2002 - 2007/0127 als Privatkunden im Sinne des § 67 Abs. 3 WpHG, weil sie keine „regionalen Regierungen“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG sind.
Institutionelle Anleger
Institutionelle Anleger gelten im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG als „professionelle Kunden“, bei denen Wertpapierdienstleistungsunternehmen erwarten dürfen, dass professionelle Kunden über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Für professionelle Kunden ist ein Finanzinstrument geeignet, wenn es den Anlagezielen entspricht (geborene professionelle Kunden) oder den Anlagezielen und den finanziellen Verhältnissen (gekorene professionelle Kunden). Hierzu gehören Kreditinstitute, Versicherungen, Fonds, öffentliche Hand, Pensionskassen oder sonstige Nichtbanken wie Großunternehmen sowie der Bund und die Länder als nationale Regierungen bzw. regionale Regierungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG. In einigen Rechtssystemen werden solche institutionellen Anleger auch als Qualifizierte institutionelle Investoren bezeichnet.
Konkrete Voraussetzungen in der Alltagspraxis sind, dass der Anleger ein ausreichend hohes Wertpapiervermögen (mehr als 500.000 EUR), berufstypische Kenntnisse (mindestens ein Jahr Arbeit in einem einschlägigen Beruf oder gleichwertige Fähigkeiten) sowie hinreichende praktische Handelserfahrung besitzt (über die unmittelbar vorangehenden 12 Monate mindestens 10 Transaktionen pro Quartal, die einen Umsatz von mindestens 25.000 EUR hatten). Geborene Anleger gelten von vornherein als professionell und müssen das Kreditinstitut ausdrücklich um das höhere Schutzniveau eines Privatanlegers bitten, wenn sie dieses in Anspruch nehmen wollen. Gekorene Anleger müssen hingegen erst ausdrücklich in die Einstufung einwilligen, bevor die Bank ihnen das Schutzniveau eines Privatanlegers entziehen darf. Insbesondere können Privatpersonen ihren Privatanlegerschutz nur verlieren, wenn sie zuvor ausdrücklich darin eingewilligt haben.
Übersicht Die verschiedenen Anlage- und Handelsstrategien können den Marktteilnehmern wie folgt zugeordnet werden:Andreas Oehler, Die Erklärung des Verhaltens privater Anleger, 1995, S. 155; ISBN 978-3791009780
Marktteilnehmer Strategie Planungshorizont Strategiemittel Privatanleger Anlagestrategie: Vermögenserhöhung, Altersvorsorge kurzfristig mittelfristig langfristig buy and hold institutioneller Anleger Anlagestrategie: Vermögenserhöhung Handelsstrategie: Gewinnmitnahme mittelfristig / langfristig buy and hold Timing-Strategie Arbitrageure/Spekulanten/Trader Handelsstrategie: Gewinnmitnahme kurzfristig mittelfristig Timing-Strategie
Schwerpunkt bei Privatanlegern ist allgemein die mittel- und langfristige Kapitalanlage, Schwerpunkt bei Arbitrageuren/Spekulanten/Tradern ist die kurzfristige (Extremfall tägliche beim Daytrading) Gewinnmitnahme. Ausnahmsweise können Privatanleger auch kurzfristige Finanzprodukte wie Termingelder zum Anlageziel haben, Spekulanten auch mittelfristige wie bei der Spekulation auf dem Immobilienmarkt. Privatanleger sind an den Marktdaten der Anlageobjekte interessiert (insbesondere Anlageklasse, Börsenkurs, Emittent, Fälligkeit, Laufzeit oder Zinssatz), Arbitrageure/Spekulanten/Trader benutzen die Anlageobjekte lediglich als Vehikel für die Gewinnmitnahme.
Kriterien der Anleger Mit dem Anleger rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind die Anlageberatung, seine Risikobereitschaft, seine Anlageziele und die möglichen Anlageobjekte.
Anlageberatung
Die Anlageberatung durch Kreditinstitute hat nach der Rechtsprechung des BGH „anlegergerecht“ und „objektgerecht“ zu erfolgen.BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az. XI ZR 12/93 = : „Bond-Urteil“ Danach haben sie im Rahmen der „anlegergerechten“ Beratung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu erforschen; das von Kreditinstituten danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen („objektgerechte“ Beratung). Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein.BGH, Urteil vom 25. November 1961, Az.: IVa ZR 286/80 = , 1096
Risikobereitschaft