mini|Reichsgesetzblatt mit der Reichsverfassung Die Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849, auch Frankfurter Reichsverfassung (FRV) oder Paulskirchenverfassung genannt, war die Verfassung für einen deutschen Bundesstaat. Erarbeitet wurde sie von der Frankfurter Nationalversammlung in der Zeit der Revolution von 1848/1849 für das entstehende Deutsche Reich, die sich zur Volkssouveränität bekannte und bereits eine vorläufige Zentralgewalt für Deutschland geschaffen hatte. Nach Ansicht der Nationalversammlung trat die am 27. März verabschiedete Verfassung mit der Verkündung in Kraft. 28 deutsche Regierungen folgten in der Note der Achtundzwanzig dieser Auffassung.

Allerdings erkannten die größten deutschen Staaten die Paulskirchenverfassung nicht an. Stattdessen bekämpften sie die Verfassung und die Nationalversammlung aktiv. Ihrer Meinung nach musste eine deutsche Verfassung mit ihnen vereinbart werden (Verfassungsvereinbarung). Außerdem fanden viele konservative Regierungen die Frankfurter Reichsverfassung zu liberal. Im Hintergrund spielte auch der Machtkampf zwischen Preußen und Österreich mit: Gerade die süddeutschen Königreiche bevorzugten einen Staatenbund unter Einschluss von Österreich.

Die Reichsverfassung sah ein politisches System im Sinne der konstitutionellen Monarchie vor: Ein erblicher Kaiser, der selbst „unverletzlich“ war, ernannte verantwortliche Reichsminister. Außerdem konnte der Kaiser Gesetze aufschieben. Das hauptsächliche Gesetzgebungsorgan, der Reichstag, hatte zwei Kammern. Davon sollte das Volkshaus nach allgemeinem Wahlrecht gewählt werden (Frankfurter Reichswahlgesetz), die Mitglieder des Staatenhauses sollten zur Hälfte von den Landesregierungen und zur Hälfte von den Landesparlamenten eingesetzt werden. Die Grundrechte des deutschen Volkes waren von den Bürgern vor einem Reichsgericht einklagbar.

Die FRV war die erste gesamtdeutsche und demokratische Verfassung Deutschlands. Die Erfurter Unionsverfassung von 1849/50 stellte weitgehend eine Kopie dar, die allerdings konservativer und föderalistischer war. Damit sollte sie für die Mittelstaaten annehmbarer werden. Auch diese Verfassung wurde schließlich von den großen Staaten nicht angenommen. In den darauffolgenden Jahren und Jahrzehnten inspirierte die FRV Politiker und hatte Einfluss auf Landesverfassungen und gesamtdeutsche Verfassungen (siehe Rezeption der Frankfurter Reichsverfassung). Das gilt vor allem für den Grundrechtskatalog der FRV.

Bezeichnung, Originaldokument und Hintergrund Die Nationalversammlung betitelte das entsprechende Dokument als Verfassung des Deutschen Reiches und verwendete darin und ansonsten den Ausdruck „Reichsverfassung“. Das juristische Schrifttum und die Geschichtswissenschaft schreiben unter anderem „Reichsverfassung von 1849“ oder „Frankfurter Reichsverfassung“ mit der oft verwendeten Abkürzung FRV. Da die Nationalversammlung ihre Sitzungen überwiegendZu Einzelheiten Simon Kempny: Auf dem Weg zum deutschen Bundesstaat. Der zweite den Abschnitt von der Reichsgewalt betreffende Entwurf der Vorkommission des Verfassungsausschusses der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 26. September 1848. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung (ZRG GA), Band 129 (2012), S. 391 Fn. 3. in der Frankfurter Paulskirche abhielt, hat sich auch die (nicht zeitgenössische) Bezeichnung „Paulskirchenverfassung“ oder „Verfassung der Paulskirche“ eingebürgert.

Das Originaldokument der Verfassung war nach dem Zweiten Weltkrieg verschollen, bis es im Jahr 1951 durch den damals 17-jährigen Klaus Trieglaff auf einem Schutthaufen in Potsdam am Ufer des Jungfernsees gefunden wurde. Trieglaff brachte es 1953 in das Berliner Museum Deutsche Geschichte. Heute ist es im Deutschen Historischen Museum archiviert und wurde 2023 in einer Ausstellung zum 175-jährigen Jubiläum des ersten gesamtdeutschen Parlaments in der Abgeordnetenlobby des Reichstagsgebäudes gezeigt.

Deutschland war nach der Herrschaft Napoleons 1815 als Deutscher Bund neuorganisiert worden. Es handelte sich um einen Staatenbund, der für Sicherheit nach außen und innen sorgen sollte. Der Bundeszweck war damit sehr eingeschränkt; es war beispielsweise nicht die Aufgabe des Bundes, die Rechtsverhältnisse zu vereinheitlichen oder einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen. Grundlage für das Bundesrecht waren vor allem die Bundesakte von 1815 und die Wiener Schlussakte von 1820. Zusammen bildeten sie die eigentliche Bundesverfassung. Für wesentliche Veränderungen des Bundes war Einstimmigkeit vonnöten.

Das wichtigste Bundesorgan, der Bundestag, war ein Gesandtenkongress der Einzelstaaten, es gab also keine Regierung, kein Parlament und kein Gericht und damit keine Gewaltenteilung. Der Bund entwickelte sich auch nicht in diese Richtung, denn die größten Mitglieder (vor allem Österreich, Preußen und Bayern) hatten kein Interesse an einer Bundesreform. Für sie diente der Bund in erster Linie zur Unterdrückung nationaler, liberaler und demokratischer Bestrebungen.

Zustandekommen Frühe Entwürfe 1847/1848 mini|Deutscher Bund 1815–1848 und wieder 1851–1866 mini|Vom alten Bundestag zur Wahl der Nationalversammlung, März bis Mai 1848 In den Jahrzehnten nach 1815 dachte selbst die Opposition weniger an eine Weiter- oder Umbildung des Deutschen Bundes, sondern eher an die richtige Anwendung der Bundesakte. Dies änderte sich erst Ende 1847 beispielsweise durch die oppositionellen Versammlungen von Offenburg (12. September) und Heppenheim (10. Oktober).Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 34. Ihre Kernforderungen finden sich in einem berühmten Antrag wieder, den Friedrich Daniel Bassermann in der badischen Zweiten Kammer am 5./12. Februar 1848 stellte. Demzufolge sollte die Bundesverfassung reformiert werden, so dass neben dem Bundestag eine nationale Vertretung der Ständekammern der Einzelstaaten zustande käme. Heinrich von Gagern präsentierte am 28. Februar in der großherzoglich-hessischen Zweiten Kammer einen Plan für ein vorläufiges Bundesoberhaupt, eine Nationalregierung und ein gewähltes Nationalparlament.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988, S. 590.

Im Februar und März kam es zu zwei parallelen Bestrebungen, die Bundesverfassung zu erneuern oder zu ersetzen: Der beunruhigte Bundestag traf mehrere Reformbeschlüsse und setzte einen Siebzehnerausschuss ein. Dieser stellte im April einen relativ ausführlichen Verfassungsentwurf vor, den Siebzehnerentwurf. Es gelang aber nicht, eine Bundesregierung und eventuell andere neue Organe einzurichten. Am 5. März 1848 trafen sich Liberale und Demokraten in der Heidelberger Versammlung der 51. Sie wählten sieben Teilnehmer, den Siebenerausschuss, welcher ein sogenanntes Vorparlament in Frankfurt vorbereiten sollten. Das Vorparlament setzte wiederum einen Fünfzigerausschuss ein, der den Bundestag kritisch begleiten sollte, bis eine Nationalversammlung gewählt war. Diese Gremien und Versammlungen waren an sich private Initiativen, aber doch von großer öffentlicher Bedeutung.

Der Siebzehner-Entwurf sah ein Parlament mit Volksvertretung und Staatenvertretung vor und erstmals einen erblichen Kaiser. Die zeitgenössischen Politiker lehnten den Entwurf scharf ab, weil er ihren eigenen Interessen nicht genug entsprach, von Verfassungshistorikern erhielt er hingegen Lob, weil er knapp und genau war und klare Entscheidungen in wesentlichen Fragen traf.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 43. Ein Problem war, dass bei der Wahl einer einzigen Person als Reichsoberhaupt sogleich die Frage aufkam, wer dieser Kaiser sein sollte.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 769–773.

In dieser Persiode blieb die Bundesverfassung des Deutschen Bundes im Wesentlichen bestehen. Das lag an der Uneinigkeit zwischen Liberalen und Demokraten (auch im Vorparlament), doch auch an Widerständen der Einzelstaaten. Umso mehr richteten sich die Hoffnungen auf die bald zu wählende Nationalversammlung.

Vorparlament März/April 1848

mini|Vorparlament in der Paulskirche in Frankfurt, wo später auch die Nationalversammlung tagte

Das Vorparlament war eine inoffizielle Versammlung von Liberalen und Demokraten. Zwischen dem 31. März und dem 3. April tagte das Vorparlament viermal im Plenum. Es sorgte dafür, dass der Bundestag die preußischen Ostprovinzen (Preußen und Teile Posens) in das Bundesgebiet aufnahm, weigerte sich aber mehrheitlich, sich für permanent zu erklären und damit bereits zur Nationalvertretung zu werden. Außerdem erweiterte das Vorparlament die Freiheitsforderungen Welckers und verhalf dem Begriff „Grundrechte“ zu einer gewissen Allgemeingültigkeit. Von Bedeutung war das Vorparlament auch, weil sich hier bereits Politiker nach politischen Richtungen vorsortierten.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 36/37.

Vor allem veranlasste das Vorparlament zwei Bundestagsbeschlüsse zur Wahl einer Nationalversammlung durch das deutsche Volk. Nach diesem Bundeswahlgesetz sollten die Einzelstaaten Abgeordnete zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung wählen lassen, die eine Verfassung für ganz Deutschland entwerfen sollte. Der Entwurf würde dann mit den Einzelstaaten vereinbart werden. Diese Frankfurter Nationalversammlung trat schließlich am 18. Mai 1848 zusammen.

Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung

mini|Bayerische Veröffentlichung eines Reichsverfassungsentwurfs, Stadtmuseum Speyer mini|hochkant|Georg Beseler war ein prominentes Mitglied des Verfassungsausschusses

Die Nationalversammlung trat erstmals am 18. Mai 1848 zusammen und bildete bereits am 24. Mai den wichtigen Verfassungsausschuss mit dreißig Mitgliedern. Darunter waren einige der führenden Köpfe der Nationalversammlung und der vorherigen Verfassungsentwürfe, wie Bassermann, Dahlmann und Welcker. Neunzig Prozent konnten entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen oder sonstige relevante Erfahrungen vorweisen. Dabei waren allerdings die Südwestdeutschen und die Liberalen überrepräsentiert, der Ausschuss gab also nur ungenau die Auffassungen der gesamten Nationalversammlung wieder.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 44/45.

Der Ausschuss entschied sich dafür, zunächst die Grundrechte des deutschen Volkes zu behandeln. Später wurde ihm vorgeworfen, dadurch die Verabschiedung der gesamten Verfassung verzögert zu haben. Das sei ein Hauptgrund für das Scheitern der Revolution gewesen. Doch die Abgeordneten hielten die Grundrechte für ungemein wichtig, um Deutschland bereits eine einheitliche Rechtsgrundlage zu geben und die Einzelstaaten daran zu binden. Der zukunftsweisende Grundrechtskatalog wurde bereits am 27. Dezember 1848 als Reichsgesetz verabschiedet und dann in die Verfassung aufgenommen.