Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet worden war.
Deutschland Zivilprozess Im deutschen Zivilprozess ist eine Wiederaufnahmeklage nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Sie kann nach der Zivilprozessordnung nur durch Nichtigkeitsklage ( ZPO) oder Restitutionsklage ( ZPO) erfolgen. Zulässige Wiederaufnahmegründe sind danach u. a. die Befangenheit eines Richters, Falschaussagen und gefälschte Urkunden. Neue Tatsachen reichen dagegen für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht aus.
Strafprozess
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nach deutschem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Die Wiederaufnahme kann diese Rechtskraft allerdings durchbrechen. An die Wiederaufnahme werden in den Strafprozessordnung (StPO) jedoch strenge Anforderungen gestellt. Dem Wesen nach ist die Wiederaufnahme ein Rechtsinstitut, das auf Verlangen des Antragsberechtigten, nicht aber von Amts wegen, ermöglicht, die mit einem rechtskräftigen Sachurteil abgeschlossene Strafsache wieder in das Hauptverfahren zurückzuversetzen. Sie ist ein Rechtsbehelf eigener Art.
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO) Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.
Diese sind: wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zuungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde ( Nr. 1 StPO) wenn ein Zeuge zuungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit. ( Nr. 2 StPO) wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand ( Nr. 3 StPO) wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist ( Nr. 4 StPO) wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten ( Nr. 5 StPO) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. ( Nr. 6 StPO)
Der in der Praxis relevanteste Fall ist der des Nr. 5 StPO, also die Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel. Unter Tatsachen im Sinne von Nr. 5 StPO versteht man konkrete Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Zulässig ist der Beweis, wenn dadurch Freispruch oder Anwendung eines milderen Strafgesetzes bezweckt werden kann. Eine Wiederaufnahme zum Zweck einer milderen Strafbeimessung unter Anwendung desselben Strafgesetzes ist nach ausgeschlossen. Nicht darunter fällt aber die Änderung von Rechtsnormen oder der Rechtsprechung. Auch sachlich-rechtliche Fehler können den Antrag nicht begründen, selbst wenn sie offensichtlich sind (so der Bundesgerichtshof im Wiederaufnahmeverfahren des Weltbühne-Prozesses).BGHSt 39, 75, 79 Neue Tatsachen sind solche, die das Gericht in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt hat, wobei es keine Rolle spielt, ob die Möglichkeit dazu bestanden hat.
In Deutschland werden Wiederaufnahmeverfahren und ihre Ergebnisse bislang weder statistisch erfasst noch systematisch ausgewertet.Hasso Suliak: Projekt zur Wiederaufnahme im Strafverfahren. „Fehlurteile systematisch aufdecken.“ Legal Tribune Online, 5. November 2021. In der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2022 hat das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) ein Forschungsprojekt durchgeführt, um künftige Fehlurteile weitmöglichst zu vermeiden und potentielle Fehler im Strafprozess nachträglich aufzudecken.Fehler und Wiederaufnahme im Strafverfahren. KFN, abgerufen am 3. April 2022. Hierbei wurden 512 Strafverfahrensakten untersucht, bei denen es in 219 Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens kam. Häufige Fehlerquellen waren die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung, die unerkannte Schuldunfähigkeit sowie falsche Aussagen.Karsten Altenhain, Thomas Bliesener, Renate Volbert: Fehler und Wiederaufnahme im Strafverfahren, Eine bundesweite empirische Studie anhand von Strafakten, S. 323 ff. Nomos eLibrary, abgerufen am 25. Januar 2025.
Im Jahr 2020 gründeten verschiedene rechtswissenschaftliche Fakultäten das gemeinsame Projekt Fehlurteil und Wiederaufnahme.Fehlurteil und Wiederaufnahme. Ein Projekt aus Wissenschaft und Praxis zur Beseitigung, Vermeidung und Erforschung von Fehlurteilen.
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist gem. Nr. 1–4 StPO zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.
Die Ziffern 1–3 beziehen sich wie auch im Falle der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten auf die Fälle, in denen das Urteil möglicherweise auf einer Falschurkunde oder einer Falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer strafbaren richterlichen Amtspflichtverletzung beruht. Zudem kann gemäß Ziffer 4 die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten auch auf ein nachträgliches glaubwürdiges Geständnis des Angeklagten gestützt werden.
Gescheiterte Reform aus dem Jahr 2021 Der Bundestag beschloss am 24. Juni 2021 nach einem Entwurf der Koalitionsfraktionen aus CDU/CSU und SPD das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit). Gem. Nr. 5 StPO sollte eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten auch dann zulässig sein,
In Fällen, in denen beispielsweise nach dem Freispruch eine Filmaufzeichnung von der Tat auftaucht oder eine DNA-Analyse, die auf Grund des fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht berücksichtigt werden konnte, den eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben, sollte das Urteil künftig korrigiert werden können.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 der Strafprozessordnung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) BT-Drs. 19/30399 vom 8. Juni 2021.Peggy Fiebig: Gesetzesänderung: Vater kämpft für Wiederverurteilung eines mutmaßlichen Mörders. Deutschlandfunk, 18. Oktober 2021.
Gegen den Entwurf wurden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Grundsatz des ne bis in idem () geltend gemacht, weshalb das Gesetzesvorhaben schon in der 19. Legislaturperiode vom Bundesjustizministerium nicht unterstützt wurde. Der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung am 17. September 2021 dennoch zu. Der Bundespräsident zeichnete das Gesetz wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und das Verbot der Doppelbestrafung aber zunächst nicht gem. Abs. 1 Satz 1 GG gegen. Am 22. Dezember 2021 unterzeichnete er das Gesetz „nach eingehenden Gesprächen mit Verfassungs- und Strafrechtsexpertinnen und -experten“ dann doch, regte aber zugleich an, es im Bundestag erneut zu prüfen, da bereits rechtskräftige Freisprüche rückwirkend in Frage gestellt würden.Wiederaufnahme von Mordverfahren: Steinmeier unterschreibt mit Bauchschmerzen. Legal Tribune Online, 22. Dezember 2021. Das Gesetz trat am 30. Dezember 2021 in Kraft. Die verfassungsrechtliche Kritik seitens des Bundesjustizministeriums hielt auch nach der Bundestagswahl 2021 an.Anne-Beatrice Clasmann: Wiederaufnahme von Mordverfahren: Wird die umstrittene StPO-Reform korrigiert? Legal Tribune Online, 11. Januar 2022.
Erstmals wendete im Februar 2022 das LG Verden die Gesetzesänderung an und erließ einen Haftbefehl gegen einen rechtskräftig freigesprochenen Verdächtigen, dem die Vergewaltigung und Ermordung der Jugendlichen Frederike von Möhlmann vorgeworfen wurde. Das Gericht äußerte zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, beschritt jedoch nicht den Weg einer nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG möglichen Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil es von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht positiv überzeugt war.Hasso Suliak: Neue Wiederaufnahme-Vorschrift erstmals angewendet: „Schwarzer Moment für den Rechtsstaat.“ Legal Tribune Online, 4. März 2022 Das OLG Celle schloss sich als Beschwerdegericht der Entscheidung des LG Verden an. Dagegen: Oliver Garcia, Die (materielle) Gerechtigkeit vor dem OLG Celle, In: Verfassungsblog vom 18. Mai 2022 Gegen die Beschlüsse des LG Verden und des OLG Celle erhob der Verdächtige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 900/22).Hasso Suliak: Reform der Wiederaufnahme bei schwersten Straftaten: Umstrittene StPO-Vorschrift wird in Karlsruhe geprüft. Legal Tribune Online, 24. Mai 2022.
Am 31. Oktober 2023 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Gesetzesänderung für verfassungswidrig. Art. 103 Abs. 3 GG gewährt dem Prinzip der Rechtssicherheit hiernach absoluten und abwägungsfesten Vorrang vor dem Prinzip der materialen Gerechtigkeit. Die auf § 362 Nr. 5 StPO n. F. beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle wurden aufgehoben.BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023 zum Urteil vom 31. Oktober 2023 – 2 BvR 900/22Bundesverfassungsgericht: Richter kippen Reform der Strafprozessordnung, tagesschau.de vom 31. Oktober 2023
Das Bundesverfassungsgericht führt im Urteil (Rdnr. 8 f.) u. a. aus, dass unter der nationalsozialistischen Herrschaft die Wiederaufnahmegründe durch die Dritte Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342 ff.) erweitert worden seien. Es hieß, wichtiger als die formale Rechtskraft sei das „Verlangen der Volksgemeinschaft“ nach Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit. Daneben konnte mit der sogenannten Urteilsergänzung die Rechtskraft in denjenigen Fällen durchbrochen werden, in denen das Urteil den „Belangen der Volksgemeinschaft“ widersprach. Diese Änderungen seien nach dem Krieg rückgängig gemacht worden. Mit den grundgesetzlichen Garantien betreffend die Strafrechtspflege habe der Verfassungsgeber als Reaktion auf die Erfahrungen in der Zeit der nationalsozialistischen Willkürherrschaft ausschließen wollen, dass die Justiz für justizfremde Zwecke missbraucht werden könne (Rdnr. 31).
Wiederaufnahmeverfahren