Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, mildtätigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck.Vgl. zum Spendenbegriff u. a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. November 1987, Az. I R 126/85. Spendenempfänger können entweder natürliche oder juristische Personen, wie Vereine, Stiftungen, politische Parteien, Hilfsorganisationen oder Religionsgemeinschaften, sein.
Spenden können bestehen in Geld, Sachleistungen oder einem Verzicht auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit (Zeitspende).
Deutschland mini|Spendendose der Bergwacht Bayern Spenden können Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuerrechts sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In Deutschland werden etwa drei bis sechs Milliarden Euro pro Jahr an rund 600.000 gemeinnützige Vereine und 15.000 Stiftungen gespendet. Das exakte Spendenaufkommen in Deutschland ist nicht bekannt.http://sozialmarketing.de/ueber-zwei-milliarden-spenden-2010/ Folgende Studien erheben regelmäßig das Spendenverhalten der Deutschen: Studie „Bilanz des Helfens“ der Gesellschaft für Konsumforschung: ermittelte Spendenhöhe von 4,7 Milliarden Euro für das Jahr 2013. „Deutscher Spendenmonitor 2024“Bonsai Public ermittelte eine Spendenhöhe von sechs Milliarden Euro für 2024 (private Spenden, ausgenommen Großspenden über 1500 Euro).https://www.dfrv.de/blog/2024/12/03/pressemitteilung-deutscher-spendenmonitor-2024/ Statistisches Bundesamt: steuerlich geltend gemachte Spenden in Höhe von 6,1 Milliarden Euro für 2009.Prof. Urselmann, Peter; Schwabbacher, Wolfram: Deutscher Spendenmarkt wächst auf Rekordergebnis", Fundraiser Magazin, 06/2013
Das Spendenaufkommen deutscher Privatpersonen entfällt zum weitaus größten Teil auf Humanitäre Hilfe (2013: 79 %). Auf sonstige Zwecke, Kultur- und Denkmalpflege, Tierschutz und Umweltschutz entfallen jeweils weniger als 10 %.
Nach einer Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als „Ersatz“ für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.
Von den Finanzämtern als gemeinnützig anerkannte Organisationen (Zuwendungsempfänger) werden seit Januar 2024 vom Bundeszentralamt für Steuern im sog. Zuwendungsempfängerregisterhttps://zer.bzst.de/ veröffentlicht.
Die größten Spendenorganisationen Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) stellt Informationen über 227 Organisationen zur Verfügung, die das Spendensiegel tragen.
Die 20 größten Spendenorganisationen in Deutschland sind nach Erhebungen des DZI (2020) in Bezug auf das Geldspendenaufkommen die folgenden:
RangSpendenorganisationHauptsitzSpendeneinnahmen1Ärzte ohne GrenzenBerlin €2Plan International DeutschlandHamburg €3UNICEFKöln €4SOS-Kinderdörfer/Hermann-Gmeiner-FondsMünchen €5SOS-Kinderdorf München €6World Vision DeutschlandFriedrichsdorf €7Brot für die WeltStuttgart €8Kindermissionswerk „Die Sternsinger“Aachen €9Christoffel BlindenmissionBensheim €10MISEREORAachen €11Deutsche WelthungerhilfeBonn €12KindernothilfeDuisburg €13AdveniatEssen €14Aktion Deutschland HilftBonn €15Deutscher CaritasverbandAachen €16UNO-FlüchtlingshilfeBonn €17Deutsches Rotes KreuzBerlin €18missioAachen €19Save the Children Berlin €20Johanniter-Unfall-HilfeBerlin €
Prüfung der Verwendung Die Finanzämter prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Spenden stichprobenartig. Darüber hinaus wird die Verwendung der Spenden bei der Vergabe freiwilliger Spendensiegel geprüft.
Zivilrecht Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. Ein Spendenvertrag ist nach BGB nur rechtswirksam, wenn das Versprechen der Schenkung notariell beurkundet wird (§ 518 BGB Abs. 1 BGB) oder das Versprochene übereignet wurde (§ 518 BGB Abs. 2; siehe Schenkungsvertrag). Ist die Spende mit einer Zweckbindung verbunden, handelt es sich um eine so genannte Auflagenschenkung nach BGB, bei der der Schenker die Erfüllung seiner Auflage verlangen kann. Verwendet der Empfänger die erhaltene Spende nicht vereinbarungsgemäß, kann der Spender seine finanzielle Zuwendung zurückfordern. Die Auflagenschenkung liegt nicht vor bei anonymen Spendenaktionen wie etwa mit der Spendendose. Dann handelt es sich um eine bloße Zweckschenkung im Sinne des Abs. 1 Satz 2 (2. Fall) BGB, die bei zweckfremder Verwendung rückzahlbar ist.Susanne Hartnick, Kontrollprobleme bei Spendenorganisationen, 2007, S. 333 Das Spendenrecht des BGB wird häufig durch das öffentliche Recht der Straßensammlung überlagert.
Steuerrecht Spenden für steuerbegünstigte Zwecke (u. a. an gemeinnützige Organisationen), politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig, werden aber je verschieden behandelt. Die Spende kann von Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. und EStG); Körperschaften können die Spende („Unternehmensspenden“) bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze vom zu versteuernden Einkommen absetzen (vgl. Abs. 1 Nr. 2 KStG und Nr. 5 GewStG) (jedoch nicht Spenden an Parteien).
Die Steuerbegünstigung des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (UG) muss durch einen Bescheid über die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen AO oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist. Der Spendenabzug ist nach EStDV zudem davon abhängig, dass dem Spender eine Zuwendungsbestätigung vorliegt. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Die aktuellsten Anforderungen an eine solche Bestätigung, sowie die Mustervordrucke, die spätestens seit dem 1. Januar 2014 zu verwenden sind, ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 7. November 2013.GZ: IV C 4 - S 2223/07/0018 :005, DOK: 2013/0239390, BStBl 2013 I S. 1333. Siehe auch zu näheren Details diese private Webseite Bei Spenden in Katastrophenfällen genügt auch der Einzahlungsbeleg und bei Spenden bis zu 300 Euro (bis 2019: 200 Euro) der Einzahlungsbeleg und ein vereinfachter Spendennachweis ( Abs. 4 EStDV). Die Übermittlung an den Spender kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Aufwandsspende, eines Verzichts auf die Auszahlung eines Erstattungsanspruchs, oder einer Sachspende. Der Verzicht ist unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Geldspende steuerabzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind laut Abs. 1 S. 8 EStG allerdings nicht als Spende abzugsfähig für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ (Förderung der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunks, Modellflugs und Hundesports) zum Zweck haben, oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen). Allerdings sind seit 2009 nach Abs. 1 Satz 7 EStG Mitgliedsbeiträge an Fördervereine für Kunst und Kultur steuerlich auch dann abzugsfähig, wenn dem Mitglied geldwerte Vorteile (z. B. verbilligter Eintritt) gewährt werden.
Vor dem 1. Januar 2007 war der Spendenabzug davon abhängig, dass ein mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zweck verfolgt wurde. Diese Unterscheidung zwischen steuerbegünstigt und spendenbegünstigt, die beinhaltete, dass Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nur dann spendenbegünstigt waren, wenn der Zweck „besonders förderungswürdig“ war, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.Jürgen Hegemann: Einkommensteuer intensiv: Veranlagung nach neuem Recht, Springer-Verlag, 2009, ISBN 978-3-8349-9891-0. S. 108–109
Auswirkung und Höhe des Sonderausgabenabzugs Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz.
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt nicht mitgerechnet) als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden ( Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.
Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags, höchstens 1.650 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825 €/1.650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können als Sonderausgaben bis 1.650 € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650 € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuerbegünstigt spenden (siehe auch: Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden).
Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich. Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.
Arbeitslohnspende
Eine Arbeitslohnspende ist ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Entgelts zugunsten eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks. Dabei behält der Arbeitgeber diesen Teil des Bruttogehalts ein und überweist ihn an die gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung. Der einbehaltene Entgeltanteil bleibt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns unberücksichtigt. Im Gegenzug wird keine Spendenbescheinigung ausgestellt. In Deutschland handelt es sich bei der Arbeitslohnspende um eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung, die durch das Bundesfinanzministerium ausgesprochen werden kann. Derartige Ausnahmeregelungen wurden beispielsweise im Juni 2014 zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem BalkanSteuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien), BMF-Schreiben vom 17. Juni 2014, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015 :011, DOK 2014/0463684 und im September 2015 für die FlüchtlingshilfeSteuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, BMF-Schreiben vom 22. September 2015, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015 :015, DOK 2015/0782725 eingesetzt. In Großbritannien besteht die Arbeitslohnspende als zeitlich unbefristetes Modell („payroll giving“ oder „give as you earn“) seit 1987; in den USA ist das „payroll giving“ noch weiter verbreitet.
Aufwandsspende