Das deutsche Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung, deren rechtliche Grundlagen sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – finden.

Gemäß Abs. 3 SGB VIII muss jeder örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein Jugendamt errichten. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden durch Ausführungsgesetze der Länder bestimmt.§ 69 Abs. 1 SGB VIII Bundesweit sind dies in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte.

Geschichte des Jugendamtes Ab 1900 Die historische Entwicklung, die zur Errichtung von Jugendämtern führte, setzte um die Wende zum 20. Jahrhundert ein. In dieser Zeit wurden in der Fachöffentlichkeit die Vereinheitlichung der organisatorisch zersplitterten Jugendhilfe sowie die Übernahme staatlicher Verantwortung für die Erziehung der Jugend gefordert.Uwe Uhlendorff: Geschichte des Jugendamtes. Entwicklungslinien öffentlicher Jugendhilfe 1871 bis 1929. 1. Auflage. 2003. Zur Erreichung dieser Ziele schien ein kommunales Jugendamt die geeignete Organisationsform zu sein. Eine Reihe von Städten begann deshalb bereits zwischen 1900 und 1910, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt in einer eigenen kommunalen Behörde zusammenzuführen, so z. B. Hamburg, Dresden, Düsseldorf und Mainz.

Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) griff diese Entwicklungen auf. Es wurde am 14. Juni 1922 verabschiedet und am 9. Juli 1922 im Reichsgesetzblatt verkündet. Zum 1. April 1924 sollte es in Kraft treten. Es sah verbindlich die Einrichtung von Jugendämtern in Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung durch die obersten Landesbehörden vor. Ihre Aufgabe waren die allgemeine Förderung der Jugendwohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge), schwerpunktmäßig das Pflegekinderwesen, das Vormundschaftswesen, die Unterstützung hilfsbedürftiger Minderjähriger und die Fürsorgeerziehung. Das Jugendamt war zunächst als eine kollegiale Behörde organisiert, deren stimmberechtigte Mitglieder sich aus den leitenden Beamten und aus in der Jugendwohlfahrt erfahrenen Personen zusammensetzte, die wiederum von den freien Vereinigungen der Jugend- und Wohlfahrtspflege vorgeschlagen wurden. Diese Organisationsform lebt heute in den Jugendhilfeausschüssen weiter. Ferner sah das Gesetz die Einrichtung von Landesjugendämtern sowie eines Reichsjugendamts vor.Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) vom 9. Juli 1922, Reichsgesetzblatt I, Nr. 54/1922, Seite 633–647, §§ 1–17

Das Gesetz wurde nicht wie vorgesehen umgesetzt, vielmehr wurde im Februar 1924 auf Druck der Länder wegen der inflationsbedingten Krise der öffentlichen Kassen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum RJWG ein Teil der Regelungen schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder außer Kraft gesetzt. Dies betraf sowohl die Errichtung einer durchgängigen Behördenstruktur als auch den Aufgabenbereich. So entfiel vor allem die Verpflichtung zur Schaffung präventiver und jugendpflegerischer Einrichtungen. Wesentliche Grundsätze blieben jedoch erhalten, zum Beispiel die Festschreibung eines Anspruchs auf Erziehung für „jedes deutsche Kind“ (§1 RJWG), die Zusammenführung von Aufgaben der Jugendwohlfahrt sowie die Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe im Sinne der Subsidiarität.

Nationalsozialismus Während der Zeit des Nationalsozialismus ab dem Jahr 1933 wurden den Jugendämtern wesentliche Aufgaben entzogen und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt oder der Hitlerjugend zugewiesen. Erbbiologische und rassehygienische Ausleseverfahren bestimmten die Arbeit dieser Organisationen. Das eigenständige Erziehungsrecht des Kindes galt nicht länger, es wurde durch die „Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft“ ersetzt. Heranwachsende Jungen und Mädchen wurden in der Hitlerjugend bzw. im Bund Deutscher Mädel zwangsorganisiert und damit unter die Kontrolle des Staates gestellt. Ab 1939 wurde die Geschäftsführung der Jugendämter, die nur noch als Rumpfämter existierten, den Bürgermeistern und Landräten übertragen.

Nach 1945 Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs setzten die westlichen Besatzungsmächte das RJWG in seiner beschränkten Form wieder in Kraft. In den Jahren 1947 bis 1953 waren die Jugendämter dem Innenministerium zugeordnet.

1953 wurden mit der Novelle zum RJWG in Westdeutschland wesentliche Bestandteile des 1922 verabschiedeten Gesetzes wieder aufgegriffen und die öffentliche Jugendhilfe wieder in die Selbstverwaltung der Kommunen überführt. Die Einrichtung von Jugendämtern, die seither aus der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bestehen, wurde wieder vorgeschrieben.

Im Jahr 1961 kam es zu einer weiteren Novellierung des RJWG, das nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) genannt wurde. Die Gesetzesnovelle führte erstmals individuelle Rechtsansprüche auf Leistungen der Jugendhilfe ein und stärkte die Position der freien Träger. In den folgenden Jahrzehnten durchlebte die Jugendhilfe einen Wandel von Social Work zum Social Case Work, was sich auch in den Novellierungen zum heutigen KJHG wiederfindet.

Heute Mit dem Inkrafttreten des KJHG (SGB VIII) im Jahr 1991 wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Mit dem Paradigmenwechsel durch das KJHG hat sich die Rolle des Jugendamtes, als Teil der kommunalen Jugendhilfe, deutlich gewandelt. Die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden. Das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur – bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss – erhalten.

Organisation des Jugendamtes Nicht jedes Jugendamt trägt auch diesen Namen. Viele Kommunalverwaltungen haben ihren Jugendämtern Namen wie „Fachbereich Jugend“ oder „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ gegeben oder auch durch Zusammenlegung ein „Amt für Jugend und Soziales“ gegründet. Organisationsstruktur und Aufgaben des Jugendamtes aber bleiben immer gleich, weil sie in einem Bundesgesetz verankert sind.

Weisungsfreie Pflichtaufgabe der Träger Die öffentlichen Träger sind verpflichtet ein Jugendamt zu unterhalten. Die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zählen zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Sie ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der örtlichen Träger. Diese haben einen weiten Gestaltungsspielraum in der Frage, wie sie die Pflichtaufgabe Kinder- und Jugendhilfe konkret in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen. Insoweit besteht nur eine Rechtsaufsicht über die Kommunalverwaltungen und damit auch über die Jugendämter, die bei den jeweils zuständigen staatlichen Behörden (z. B. bei den Regierungspräsidien oder einem Landesministerium) liegt. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, wie bei anderen kommunalen Behörden auch, beim Chef bzw. bei der Chefin der Verwaltung. In den Städten sind dies der (Ober-)Bürgermeister bzw. die (Ober-)Bürgermeisterin, in den Landkreisen der Landrat bzw. die Landrätin. Seit der Föderalismusreform können die Länder die örtlichen Träger durch Landesgesetz bestimmen. Meistens sind das Landkreise und kreisfreie Städte. In NRW haben aber auch häufig große und mittlere kreisangehörige Städte Jugendämter errichtet.§2 des Ersten Gesetz durch Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetzes NRW

Darüber hinaus unterhalten die Länder die Landesjugendämter. Die Verwaltung untersteht dabei in der Regel einem Ministerium. Das Landesjugendamt ist dabei gegenüber den Jugendämtern weder rechtlich oder fachlich / sachlich weisungsbefugt, verantwortlich oder übt eine Rechtsaufsicht aus.

Beteiligung der Zivilgesellschaft Das Jugendamt setzt sich, anders als andere kommunale Behörden, aus zwei Teilen zusammen: aus der Verwaltung des Jugendamtes und aus dem Jugendhilfeausschuss.§ 70 Abs. 1 SGB VIII Diese besondere Konstruktion firmiert unter dem Begriff Zweigliedrigkeit und ist Folge der seit den 1920er-Jahren vertretenen Auffassung, dass ein Amt für Kinder und Jugendliche einer Mitwirkung von außen bedarf. So wird sichergestellt, dass nichtstaatliche Organisationen und die kommunale Fachpolitik in allen Jugendhilfefragen direkte Beteiligungs- und Mitgestaltungsrechte haben.

Der Jugendhilfeausschuss hat die Aufgabe, auf die Probleme von jungen Menschen und Familien zu reagieren, Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe aufzunehmen sowie die örtlichen Jugendhilfeangebote zu fördern und zu planen.§ 71 Abs. 2 SGB VIII Ihm gehören Mitglieder des Kreistages bzw. Stadtrates an, in der Jugendhilfe erfahrene Bürger sowie Personen, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Jugendverbänden vorgeschlagen werden.§ 71 Abs. 1 SGB VIII Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Geschäfte der „laufenden Verwaltung“.§ 70 Abs. 2 SGB VIII Sie setzt die Beschlüsse des Kreis- bzw. Stadtrates sowie des Jugendhilfeausschusses um und nimmt die unten beschriebenen Aufgaben wahr.

Auch die Landesjugendämter sind zweigliedrig und bestehen aus Verwaltung und Landesjugendhilfeausschuss. Der Landesjugendhilfeausschuss bildet und kontrolliert sich selbst. Er erarbeitet und verbreitet Grundlagen und Empfehlungen an die Jugendämter.

Aufgaben des Jugendamtes Als öffentlicher Jugendhilfeträger ist das Jugendamt für die Erfüllung der in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben der Jugendhilfe zuständig.§ 79 Abs. 1 SGB VIII Diese umfassen „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“.§ 2 Abs. 1 SGB VIII Das Jugendamt hat die Gesamtverantwortung für die Planung, die Steuerung und die Finanzierung der Aufgaben sowie für deren Umsetzung und ist gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe. Das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet mit den Trägern der freien Jugendhilfe unter Achtung der Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zusammen. Im Aufgabenbereich der Leistungen der Jugendhilfe soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können (Subsidiarität). Das soll die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen stärken. Leistungsverpflichtungen richten sich an nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die „anderen Aufgaben“§ 76 SGB VIII der Jugendhilfe werden dagegen grundsätzlich vom Jugendamt selbst wahrgenommen und umfassen die hoheitlichen und für die Verwaltung notwendigen Betätigungen. Eine Aufgabe des Jugendamtes ist es, Kinder und Jugendliche strukturell und im Einzelfall vor Gefahren für ihr Wohl schützen.nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII Dazu gehört u. a. eine Struktur der Kontrolle von Personen und Einrichtungen, die einer Genehmigung durch das Jugendamt bedürfen. Insbesondere Heime und Personen mit Pflegeerlaubnis üben nach einer Inobhutnahme die Betreuung Schutzbefohlener aus. Im Zusammenhang mit Fällen, in denen Kinder von ihren Betreuungspersonen schwer vernachlässigt oder gar getötet wurden, führte der Bundesgesetzgeber den § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) in das SGB VIII im Jahr 2005 und die Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2011 ein. Der §8a SGB VIII regelt nun verpflichtend die notwendigen Voraussetzungen für die hoheitliche Tätigkeit der Inobhutnahme und somit des Aufenthaltsortes auch gegen den Willen der Kinder und Betreuungspersonen. Sofern die unmittelbare Unterbringung in einer genehmigungspflichtigen Einrichtung oder bei einer Pflegeperson erfolgt, ist dies eine originäre Leistung des Jugendamtes.