Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA, vormals G-BA) ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Leistungsansprüche von rund 74 Millionen Versicherten rechtsverbindlich zu entscheiden ( Abs. 6 SGB V). Trägerorganisationen sind

die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Patientenvertreter haben Antrags- und Beratungsrechte, ohne stimmberechtigt zu sein. Sitz der Organisation ist Berlin-Charlottenburg.

Rechtsgrundlage; Entwicklung mini|Gemeinsamer Bundesausschuss Berlin-Charlottenburg Gutenbergstraße 13 Die Rechtsgrundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss bildet der des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), eingeführt durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Vorgängereinrichtung war insbesondere der mit dem Gesetz über Kassenarztrecht von 1955 errichtete Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der seinerseits an den 1923 errichteten Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen anknüpfte. Nach diesem Muster waren in den Folgejahren auch ein Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, ein Ausschuss Krankenhaus und ein Koordinierungsausschuss errichtet worden. Diese Ausschüsse wurden in den Gemeinsamen Bundesausschuss überführt.

Das SGB V schreibt vor, dass Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Nach SGB V dürfen sie „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (Wirtschaftlichkeitsgebot).Deswegen die Abkürzung WANZ für wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskataloges werden können. Der GBA ist dabei das vom Gesetzgeber beauftragte zentrale Gremium zur Sicherung der Behandlungsqualität und der Patientensicherheit.

Der GBA erfüllt seine durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er evidenzbasiert und – so weit möglich – auf Basis belastbarer Studien Richtlinien beschließt. Dazu gehören beispielsweise die Hilfsmittel-Richtlinie, die Heilmittel-Richtlinie oder die Arzneimittel-Richtlinie aber auch z. B. Richtlinien zur Qualitätssicherung im Krankenhaus. Bereits bestehende Richtlinien werden aktualisiert, sofern neue Erkenntnisse dies erfordern. Diese Richtlinien stehen in der Rangfolge unterhalb von Gesetzen (untergesetzlicher Normencharakter), sind aber für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Sie gelten für die ambulante Behandlung bei niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Therapeuten und Psychotherapeuten sowie bei Behandlungen in Krankenhäusern und Kliniken.

Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation erhält der GBA durch den Bundestag und den Bundesrat in Deutschland. Der GBA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Der GBA ist keine nachgeordnete Behörde, sondern ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung, dem durch Delegation in den vergangenen Jahren immer mehr hoheitliche, staatliche Aufgaben übertragen wurden. Die Entscheidungen des GBA müssen dem BMG zur Prüfung vorgelegt werden. Die Überprüfung des Ministeriums ist allerdings auf das rechtlich korrekte Zustandekommen der Beschlüsse beschränkt. Eine fachlich-inhaltliche Überprüfung durch das Ministerium ist laut Gesetz nicht vorgesehen. Über Reichweite und Grenzen der Möglichkeiten des Ministeriums, über die rechtliche Prüfung auch inhaltlichen Einfluss zu nehmen, ist wiederholt, auch vor Gericht, gestritten worden.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Dezember 2016 drei unabhängig voneinander zu erstellende Rechtsgutachten zur Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des GBA zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen in Auftrag gegeben. Hintergrund der Beauftragung waren die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Hinweise, die Anlass zu einer umfassenden rechtswissenschaftlichen Analyse der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zu den Regelungsaufträgen des GBA gegeben haben. Das BMG hat als Gutachter Ulrich M. Gassner (Universität Augsburg), Thorsten Kingreen (Universität Regensburg) und Winfried Kluth (Universität Halle-Wittenberg) beauftragt. Die erstellten Gutachten spiegeln die Bandbreite der in der Rechtswissenschaft vertretenen Positionen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Legitimation des GBA wider und sind auf der WebSite des BMG abrufbar.

Aufgaben und Arbeitsweise mini|Früheres Logo des GBA bis September 2026 Mit der Errichtung ergab sich eine Bündelung der bisher fünf nebeneinander tätigen folgenden Ausschüsse: Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie Koordinierungsausschuss Ausschuss Krankenhaus

Der GBA trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Qualitätssicherung und Patientensicherheit spielen dabei eine zentrale Rolle. Der Ausschuss wird vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durch Gutachten unterstützt; ebenso durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Beide Institute arbeiten fachlich unabhängig. Zudem werden Fachgesellschaften und andere Experten sowie Patientenvertreter immer in die Entwicklung von Richtlinien einbezogen – Fachgesellschaften zum Beispiel durch Stellungnahmeverfahren und Anhörungen. Die Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses ist in einer Geschäfts- und einer Verfahrensordnung hinterlegt, die er selbst beschließt, aber die Zustimmung bzw. Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit benötigt.

Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

So hat der GBA unter anderem im Bereich Disease-Management-Programme (DMP) gemäß SGB V Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes Mellitus Typ 2, Brustkrebs und koronare Herzkrankheit sowie Empfehlungen für Asthma bronchiale und Chronisch obstruktive Lungenerkrankung verabschiedet. Außerdem legt der G-BA fest, welche Erkrankungen im Rahmen der ambulanten spezialfachärtzlichen Versorgung (ASV) behandelt werden dürfen.

Seit 2011 überprüft der GBA für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt den (Zusatz-)Nutzen und bewertet ihn (§ 35a SGB V). Den Auftrag zur Nutzenbewertung erhielt der GBA über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Das Ergebnis der Zusatznutzenbewertung bildet die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Preis des neuen Arzneimittels. In den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt eines Arzneimittels gilt der vom Hersteller festgelegte Preis.

In der Regel tagt der GBA alle zwei Wochen öffentlich und trifft dabei Entscheidungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Sitzungen des sogenannten Plenums sind seit Januar 2020 in der Mediathek abrufbar. Der GBA setzt zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Unterausschüsse ein. Gegenwärtig (Januar 2023) bestehen die neun Unterausschüsse Arzneimittel, Qualitätssicherung, Disease-Management-Programme, Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Methodenbewertung, Veranlasste Leistungen, Bedarfsplanung, Psychotherapie und psychiatrische Versorgung, Zahnärztliche Behandlung sowie Post-Covid und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik. Im Gegensatz zum Plenum tagen die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen. Sie bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden (einer der drei unparteiischen Mitglieder des Plenums), sechs Vertretern der Kostenträger und sechs Vertretern der Leistungserbringer. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht die Namen der unparteiischen Vorsitzenden, nicht aber die Namen der übrigen Mitglieder der Unterausschüsse. Patientenvertreter nehmen mitberatend an den Sitzungen teil. Die Unterausschüsse leiten die Ergebnisse ihrer Beratungen als Beschlussempfehlung ans Plenum weiter.

Am 1. Juli 2024 begann die fünfte sechsjährige Amtsperiode des GBA und damit auch die Amtszeit der drei hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder sowie ihrer ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Vom GBA erarbeitete Richtlinien Der GBA hat über 100 Richtlinien erlassen, hier einige Beispiele:

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Arzneimittelrichtlinie Hilfsmittelrichtlinie Heilmittelrichtlinie Häusliche Krankenpflege-Richtlinie Kinder-Richtlinie Long-COVID-Richtlinie Mutterschafts-Richtlinie Psychotherapie-Richtlinie Rehabilitations-Richtlinie Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch Richtlinien über künstliche Befruchtung Schutzimpfungs-Richtlinie Soziotherapie-Richtlinie Zahnersatz-Richtlinie

Beim GBA ist mit eigener Geschäftsstelle der Innovationsausschuss angesiedelt. Innovationsfonds

Logo des GBA: Nach mehr als 20 Jahren wurde im September 2026 das bisherige Logo des Gemeinsamen Bundesausschusses, das vor allem den Gründungsprozess des damals neuen Gremiums symbolisierte, abgelöst: durch eine in verschiedenen Medienformaten variabel einsetzbare, kompakte und klare Wortmarke. Besonders wichtig bei der Neugestaltung des Logos waren die Optimierung für digitale Anwendungen und die Barrierefreiheit. Das neue Logo und Corporate Design werden schrittweise und so kosten- und ressourcensparend wie möglich eingeführt: Bestehende Bestände werden aufgebraucht und vorhandene Printprodukte weiter verteilt und genutzt, erst Nach- und Neudrucke erfolgen im neuen Corporate Design. Gleichzeitig hat der GBA seine Printprodukte fast vollständig auf eine umweltfreundliche Herstellung auf Recyclingpapier umgestellt, das mit dem Blauen Engel zertifiziert ist.

Zusammensetzung Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die Amtszeit der Plenumsmitglieder beträgt sechs Jahre.