Die Religionsfreiheit (auch Weltanschauungsfreiheit) ist ein Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen erlaubt, die persönliche individuelle Glaubensüberzeugung in Form einer Religion oder Weltanschauung frei und öffentlich auszuüben. Dies umfasst neben der Angehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auch die kultische Handlung entsprechend ihrer normativen Lehre sowie ihre aktive Verbreitung. Die Religionsfreiheit umfasst auch das Recht, keiner Religion anzugehören, nicht an einen Gott zu glauben (Atheismus) oder religiöse Annahmen prinzipiell als unentscheidbar zu bewerten (Agnostizismus).
Begriffsbestimmungen und allgemeine rechtliche Aspekte Verschiedene Dimensionen des Schutzbereichs der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Positive und negative Religionsfreiheit Man unterscheidet positive und negative Religionsfreiheit: Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten (zum Beispiel, indem man eine Eidesformel nicht in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form ablegt, sondern dem Eid z. B. hinzufügt so wahr mir Gott helfe). Negative Religionsfreiheit (Freiheit von Religion) ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehören auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, und das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen.
Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit und Religionsausübungsfreiheit Außerdem unterscheidet man Glaubensfreiheit, Bekenntnisfreiheit sowie private und öffentliche Religionsübungsfreiheit, insbesondere in ihrem Bezug und den rechtlichen Konsequenzen für den staatlichen Bereich: Papier zum Seminar Die Idee der Menschenrechte in interkultureller Sicht, Franz Martin Wimmer, WS 2001/02 (pdf, auf sammelpunkt.philo.at). Glaubensfreiheit als Glaubenswahlfreiheit im engsten Sinne umfasst die Freiheit, sich für eine Religion zu entscheiden. Dieser Aspekt der Religionsfreiheit gehört zu den elementaren Menschenrechten im Kontext der Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit und ähnlicher Grundrechte. Dazu gehört auch die Freiheit des Glaubenswechsels (Konversionsfreiheit); man spricht auch allgemeiner von Weltanschauungs- und Überzeugungsfreiheit (in Bezug auf die negative Religionsfreiheit). Bekenntnisfreiheit im Speziellen ist das erweiterte Recht, seinen Glauben auch privat oder öffentlich auszudrücken, also seiner Religion vor anderen nachzugehen und das auch zu bekennen (das entspricht in Abgrenzung zum reinen Glaubenswahlrecht etwa der Unterscheidung innerhalb der Meinungsfreiheit, nur nach eigener Meinung zu handeln, oder aber sie auch explizit zu äußern). Vergleiche Untergrundkirche bzw. Geheimreligion im Kontext, dieses spezielle oder erweiterte Recht nicht zu haben.
Forum Internum und Forum Externum Gemäß den Regeln der eigenen Religion zu handeln und ihre Praktiken zu verfolgen, wird auch speziell Religionsübungsfreiheit genannt: Private Religionsausübung umfasst, im eigenen Umfeld zu praktizieren. Dazu gehört beispielsweise das Beten zuhause und im Stillen, oder das persönliche Verfolgen religiöser Reinheitsgebote. Die Frage, inwieweit der eigene Haushalt und dessen Mitglieder in die religiöse Ausübung einbezogen sind, ist Teil der allgemeinen Frage, inwieweit das Zuhause öffentliche Aspekte hat (etwa im Kontext der Kindererziehung, häuslicher Gewalt und ähnlicher Sachverhalte), also der Frage der Privatsphäre im engeren und weiteren Sinne Religionsausübung ist hingegen dann öffentlich, wenn sie von Unbeteiligten wahrgenommen wird. Das umfasst etwa den Bau von sakralen Stätten, öffentlich zugängliche oder gar im öffentlichen Raum stattfindende Zeremonien, das Zeigen religiöser Symbole, aber auch Religionsunterricht und andere Belange in öffentlichem Interesse. Dieser Bereich ist typischerweise Staatskirchenrecht, also öffentliches Recht, das den Bezug der Gesamtgesellschaft zur Religion und ihren Mitgliedern behandelt. Diese Religionsfreiheiten sind auch in modernen Staaten vergleichsweise streng reglementiert und meist mit Formen einer rechtlichen Anerkennung einer Religion oder Glaubensgemeinschaft verbunden.
Religionsfreiheit von Individuen und Kollektiven Dazu treten dann die individuelle Religionsfreiheit und die kollektive Religionsfreiheit für religiöse Gruppen und Vereinigungen, und die Wechselwirkungen dieser beiden Rechte.
Grundlagen im Völkerrecht Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten: Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.
Die Religionsfreiheit ist auch in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgehalten.
In Art. 18 des UN-Zivilpakts wird das Recht zum Religionswechsel nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses, der den Zivilpakt auslegt und seine Umsetzung überprüft, ist das Recht, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder sich atheistische Ansichten zu eigen zu machen, jedoch eine notwendige Folge des Rechts, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen. Art. 27 UN-Zivilpakt sichert religiösen Minderheiten explizit das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.
Die Kinderrechtskonvention enthält ebenfalls Normen für die Religionsfreiheit von Minderjährigen (Art. 14).
Die Religionsfreiheit ist in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche für alle Mitgliedsstaaten des Europarates Geltung hat, gewährleistet.
Bei Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.
Geschichte Altertum Der Kyros-Erlass des altpersischen Königs Kyros des Großen (ca. 538 v. Chr.) auf einem erhaltenen Tonzylinder bezeugt religiöse Toleranz. Daraus ergab sich dann die altpersische Finanzierung und der „Auftrag zum Tempelbau in Jerusalem“, welcher in jüdischer Überlieferung im Tanach und in der Schrift Die Erziehung des Kyros von Xenophon erwähnt ist.
Römische Antike Die Mailänder Vereinbarung gewährte ab 313 im Römischen Reich Religionsfreiheit.Eine geläufige Bezeichnung für diese Vereinbarung ist auch Toleranzedikt von Mailand (bzw. Edikt von Mailand u. ä.), was aber sachlich falsch ist. Das Dreikaiseredikt von 380 beendete die nominelle Religionsfreiheit des 4. Jahrhunderts im Römischen Reich und gilt als ein wesentlicher Schritt, um das Christentum zur Staatsreligion im Römischen Reich zu machen.
Europäisches Mittelalter Im deutschsprachigen Raum wurden Juden im Mittelalter toleriert oder verfolgt. 1492 wurden in Spanien die Juden und die Moslems ausgewiesen, die durch die Eroberung des Emirats von Granada unter die spanische Herrschaft gekommen waren (→ Antisemitismus (bis 1945)).
Frühe Neuzeit Mitteleuropa Turda (deutsch Thorenburg, ungarisch Torda) war während des Mittelalters Austragungsort der siebenbürgischen Generalversammlung des Adels, die unter dem Vorsitz eines vom ungarischen König aus dem Hochadel eingesetzten Aristokraten stattfand (Königr. Ungarn, später Österreich-Ungarn). Dieser Versammlung (universitas nobilium) und Beratungsgremium oblag die oberste Rechtsprechung im damaligen Siebenbürgen. 1568 wurde durch die Herausgabe des Thorenburger Edikts im Thorenburger Landtag die (eingeschränkte) Religionsfreiheit rechtlich erstmals in Europa festgelegt.
Im Augsburger Religionsfrieden wurde das Prinzip cuius regio, eius religio codifiziert, also das Prinzip, dass die Untertanen eines Herrschers der Religion des Herrschers angehören mussten. Es gab aber schon immer Gründe, einzelnen Untertanen oder bestimmten Gruppen zu erlauben, einer anderen als der herrschenden Religion anzugehören. Eine solche spezielle Religionsfreiheit ist von der allgemeinen Religionsfreiheit für alle Religionen und Weltanschauungen zu unterscheiden. Der Auftritt Martin Luthers vor dem Wormser Reichstag hat dazu beigetragen, den Gedanken der Gewissensfreiheit zu fördern. Allerdings hat Luther diese Haltung nicht durchgehalten, sondern später die Verfolgung z. B. der „Wiedertäufer“ gefordert. Die täuferischen Gruppen der Hutterer und Mennoniten forderten die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit für sich, waren aber aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage, über die Religionsfreiheit für andere zu entscheiden, da sie keine politische Macht anstrebten.Später sind die Baptisten von den Mennoniten beeinflusst worden.
1555 wurde das Luthertum im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden toleriert.
Städte wie Freudenstadt, Glückstadt und Friedrichstadt wurden Anfang des 17. Jahrhunderts gegründet, um Exulanten anzusiedeln und der Staatsräson des Fürsten zu dienen.z. B. Justus Nipperdey: Die Erfindung der Bevölkerungspolitik: Staat, politische Theorie und Population in der Frühen Neuzeit. Göttingen 2012, S. 183 ff.
Der Dreißigjährige Krieg war der Höhepunkt der Religionskriege und führte zur allgemeinen Verlagerung der Politik auf andere nationale Interessen (Territoriumserweiterung und -arrondierung, Handelspolitik, Wissenschaftspolitik, Sprachenpolitik).
John Locke soll Kleve um 1665 als funktionierendes Beispiel für seine, für die Geschichte der Politischen Theorie besonders wichtigen, Toleranzvorstellungen angesehen haben.z. B. Irmgard Hantsche (Hrsg.): Johann Moritz von Nassau-Siegen (1604–1679) als Vermittler. Verlag Waxmann, 2005, S. 118.
Britannien, Niederlande und USA 1533 wurde der englische König Heinrich VIII. wegen seiner Scheidung und der anschließenden Heirat mit Anne Boleyn exkommuniziert; daraufhin gründete er eine Staatskirche mit Bischöfen, die von der Krone ernannt wurden. Thomas More wurde 1535 wegen seines Widerstandes gegen Heinrich VIII. hingerichtet.
Die Intoleranz gegenüber abweichenden Formen des Protestantismus zeigte sich beim Exodus der Pilgerväter („Pères pélerins“), die zunächst in den Niederlanden und später in Amerika Zuflucht suchten.
Die Anfang des 17. Jahrhunderts entstandenen Baptisten forderten nicht nur die Religionsfreiheit für sich, sondern gewährten sie auch anderen, so in der 1636 vom Baptisten Roger Williams gegründeten Kolonie Rhode Island.
Der englische Adelssohn William PennDen Adelstitel erbte sein älterer Bruder (1644–1718) wurde von dem Vorwurf freigesprochen, eine Quäker-Predigt gehalten zu haben (die Gerichtsjury wurde für diesen Freispruch eingekerkert; dies hatte einen lang anhaltenden Effekt auf die künftigen englischen und amerikanischen Gesetze zur Religionsfreiheit). Die von Penn gegründeten Provinz Pennsylvanien war eine der ersten, in der volle Religionsfreiheit gewährt wurde.Siehe (englisch) Sie wurde wegen der Bekanntheit von Penn (bzw. seinem Vater, dem Admiral William Penn) mehr beachtet als Rhode Island.
Frankreich In Frankreich erklärte 1570 der Frieden von Saint-Germain (nicht zu verwechseln mit dem von 1679) Frieden zwischen Katholiken und Protestanten, aber die Verfolgungen gingen weiter. 1572 wurden in der Bartholomäusnacht in Paris Tausende Hugenotten ermordet.