mini|400px|Die Struktur der Eidgenossenschaft im 18. Jahrhundert
Als Alte Eidgenossenschaft wird die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Form bezeichnet, wie sie von den ersten Bündnissen im Spätmittelalter vom späten 13./frühen 14. Jahrhundert bis zum Einmarsch der Franzosen und dem Beginn der Helvetik 1798 bestand. Die Alte Eidgenossenschaft war staatsrechtlich gesehen ein lockerer Staatenbund, der stark von den Machtinteressen der einzelnen Mitglieder geprägt war.Norbert Domeisen: Schweizer Verfassungsgeschichte, Geschichtsphilosophie und Ideologie. Bern 1978, S. 27 ff. (Volltext Webarchiv). Sie bestand aus den als «Orte» bezeichneten autonomen Mitgliedsstaaten (ab 1353 Acht Alte Orte, ab 1513 Dreizehn Alte Orte) mit ihren jeweiligen Untertanengebieten sowie den Zugewandten Orten und den Gemeinen Herrschaften.
Die idealisierten Erzählungen über die Eidgenossenschaft, die sich seit dem 15. Jahrhundert auch ‹Alter grosser Bund oberdeutscher Lande› nannte, bildeten seit dem 16. Jahrhundert ein zentrales Element eidgenössischer und später schweizerisch-nationaler Identitätsbildung.Guy P. Marchal: Schweizer Gebrauchsgeschichte: Geschichtsbilder, Mythenbildung und nationale Identität. Schwabe, Basel 2006, ISBN 978-3-7965-2242-0.
Geschichte
«Gründung» / Entstehungsprozess Als möglicher Gründungszeitpunkt einer «Alten Eidgenossenschaft» erlangte Ende des 19. Jahrhunderts eine Urkunde datiert mit dem Jahr 1291, besiegelt von den drei Waldstätten Uri, Schwyz und «einem unteren Tal», vielleicht Unterwalden, später auch Bundesbrief genannt, zentrale Bedeutung. Davor galt seit Ende des 15. Jahrhunderts der Bund von Brunnen 1315 und das Bündnis zwischen Luzern und den drei Waldstätten von 1332 als «Gründung». Allerdings kann bei der Entstehung von der alten Eidgenossenschaft nicht von einer Gründung gesprochen werden. Es war vielmehr ein Entwicklungsprozess.
mini|400px|Die territoriale Entwicklung der Eidgenossenschaft ca. 1291–1797 Als uneinheitliches politisch-militärisches Bündnisgeflecht zwischen den beteiligten «Orten», denen das aufstrebende städtische Patriziat oder der Landadel vorstanden, richtete sich gemäss alter Geschichtsschreibung die Eidgenossenschaft zunächst gegen die Ansprüche der Habsburger, die sich seit dem Erwerb der Stadt Luzern 1291 im Mittelland und in der Innerschweiz festgesetzt hatten. Die Bündnisse dienten neben ersten Versuchen territorialer Expansion der Sicherung des Landfriedens sowie der Gerichtsbarkeit und der Bewahrung der von verschiedenen römisch-deutschen Kaisern erworbenen Privilegien und Freiheitsrechte (Mythos von Wilhelm Tell). Die neuere Geschichtsforschung kann jedoch das Interesse der Habsburger an der Innerschweiz nicht belegen.
1309 bestätigte König Heinrich VII. die Reichsunmittelbarkeit von Uri und Schwyz und bezog nun auch Unterwalden darin ein; die drei Waldstätten wurden einem königlichen Landvogt unterstellt. In der neueren Forschung wird die Privilegierung von 1309 als bedeutender Schritt hin zur späteren Bündnisbildung betrachtet,Roger Sablonier: Gründungszeit ohne Eidgenossen. Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300. Baden 2008, S. 116 ff. die Bedeutung des Bundesbriefes hingegen wird teils als überschätzt angesehen.Roger Sablonier: Gründungszeit ohne Eidgenossen. Politik und Gesellschaft in der Innerschweiz um 1300. Baden 2008, S. 163 ff.
Neben Kriegen, in die Habsburg-Österreich im 14. Jahrhundert und 15. Jahrhundert involviert war (Marchenstreit mit Schlacht am Morgarten 1315; Schlacht bei Sempach 1386, Mythos von Arnold Winkelried; Eroberung des Aargaus und Thurgaus 1415; Kampf gegen Zürich im Alten Zürichkrieg), ergaben sich vor allem im 15. und 16. Jahrhundert kriegerische Auseinandersetzungen nach Süden ins Tessin und durch Soldbündnisse weiter in die Lombardei. Söldner und die Orte aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft kämpften erfolgreich (unter den Visconti und Sforza) bis zum Sieg 1513 gegen Frankreich bei Novara – nur zwei Jahre später, 1515, folgte die Tragödie der Schlacht bei Marignano, wo sich Söldner aus der Eidgenossenschaft den Truppen einzelner Orte gegenüberstanden, nachdem jene Orte abgezogen waren, welche mit den diversen Händeln und Soldbündnissen mit den Franzosen einverstanden waren, von einer Einheit also keine Rede sein konnte.
Alter Zürichkrieg und Stanser Verkommnis Bereits vor der Reformation kämpften Zürich und Schwyz insbesondere um den Zugang zum Rickenpass, der für die Getreidezufuhr der Waldstätte von zentraler Bedeutung war, so im Alten Zürichkrieg (1436–1450), der das lose Bündnisgeflecht der Eidgenossenschaft auf eine harte Bewährungsprobe stellte. Ein weiterer Konflikt entstand nach den erfolgreichen Burgunderkriegen unter Führung der Stadt Bern, als es um die Aufnahme der Städte Solothurn und Freiburg in die Eidgenossenschaft ging: Im sogenannten «Stanser Verkommnis» (1481) rettete der Legende nach nur der Rat des Einsiedlers (und späteren Nationalheiligen) Bruder Klaus die Gemeinschaft vor dem Zerfall. Nach neueren ForschungsergebnissenBernhard Stettler: Die Eidgenossenschaft im 15. Jahrhundert: Die Suche nach einem gemeinsamen Nenner. Markus Widmer-Dean, Menziken 2004, ISBN 3-9522927-0-2. entstand damit überhaupt das erste verfassungsähnliche Vertragswerk, das alle beteiligten Orte einschloss. Diesem Schritt zum verbindlichen Vertragswerk verdankt die Eidgenossenschaft den erfolgreichen Widerstand gegen den Wiedereingliederungsversuch des eidgenössischen Territoriums ins Reich durch den Habsburger Maximilian I. (Schwabenkrieg 1499) und letztlich die spätere vollständige Loslösung vom Heiligen Römischen Reich.
Reformation Nach dem Beginn der Reformation zerfielen die Kantone in ein reformiertes und ein katholisches Lager: Während sich die grossen Städte Zürich, Bern und Basel der Reformation anschlossen, bildeten die Waldstätte mit Luzern und Zug als «Fünf Orte» einen eigenen konfessionell-politischen Block und gingen darüber hinaus ein Defensivbündnis mit dem Reich ein; dagegen schloss Zürich ein vorübergehendes «Burgrecht» mit reformierten Städten in Süddeutschland, die ausserhalb der Eidgenossenschaft lagen.Thomas Maissen: Geschichte der Schweiz. hier+jetzt, Baden 2010, ISBN 978-3-03919-174-1. Zwischen den beiden konfessionellen Gruppen kam es wiederholt zu militärischen Konflikten, so im Ersten (1529) und Zweiten Kappelerkrieg (1531) und im Ersten 1656 und Zweiten Villmergerkrieg 1712 (Reformation und Gegenreformation in der Schweiz; 1519–1712). Auch das Beitrittsgesuch der reformierten Freien Reichsstadt Strassburg wurde nach seinem Eingang 1584 von den katholischen Ständen verschleppt, um nicht in die Minderheit zu geraten.Stefan Hotz: Warum Strassburg nicht zur Schweiz gehört. In: NZZ. 20. Juni 2018, S. 18, Titel der Printausgabe.
In der Entstehung der «Alten Eidgenossenschaft» unterscheidet man verschiedene Perioden, die sich an der Anzahl der beteiligten Orte (Stände, Kantone) orientieren. 1291–1332 III Orte: Uri, Schwyz und Unterwalden 1353–1481 VIII Orte: Luzern, Glarus, Zürich, Zug, Bern 1481–1501 X Orte: Freiburg, Solothurn 1501–1513 XII Orte: Basel, Schaffhausen 1513–1798 XIII Orte: Appenzell Die Auffassung, dass die Eidgenossenschaft 1648 im Westfälischen Frieden de iure unabhängig vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (HRR) und diese bereits de facto schon seit den Schwabenkriegen (Schlacht bei Dornach) 1499 gehabt habe, entspricht einer veralteten Geschichtsdarstellung. 1648 gingen die Städte Zürich, Bern und Luzern auf Distanz zum HRR. Die schwächeren und kleineren Länderorte hielten bis ins 18. Jahrhundert wegen ihrer Freiheitsrechte am Bezug zum HRR festThomas Cottier, André Holenstein (2021). Souveränität der Schweiz in Europa Mythen, Realitäten und Wandel. Stampfli Verlag. S. 42.
«Verfassung» der Alten Eidgenossenschaft mini|Die Wappen der eidgenössischen Orte und der wichtigsten Zugewandten 1507. In der Mitte der Reichsadler als Zeichen der Reichsunmittelbarkeit.
Die verfassungsrechtliche Erfassung der Alten Eidgenossenschaft bereitet einige Schwierigkeiten. Nach mittelalterlichem Verständnis war sie ein Bündnis mit dem primären Zweck, gegen innen den Landfrieden zu wahren und gegen aussen das Territorium der Mitglieder gegen fremde Rechtsansprüche sowie kriegerische Übergriffe zu verteidigen. Ausserdem gab es bis 1798 keinen für alle Mitglieder gültigen völkerrechtlichen Vertrag, durch den die Gründung eines Bundesstaates oder eines Staatenbundes abgeleitet werden könnte. Bis 1526 blieb die Zeremonie des gemeinsamen Beschwörens der alten Bündnisse und Verträge die Klammer, durch welche alle Bundesglieder zusammengehalten wurden. Dann fiel wegen der konfessionellen Trennung sogar diese weg.Roland Gröbli: Der letzte Bundesschwur der alten Eidgenossen Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 28. Juli 2026Erst am 25. Januar 1798 beschwor die Tagsatzung in Aarau kurz vor dem französischen Einmarsch wieder gemeinsam die alten Bünde, in der vergeblichen Hoffnung, damit Frankreich zu beeindrucken und eine Invasion abwenden zu können. Bereits unter den frühen Staatsrechtlern des 16. Jahrhunderts war es deshalb umstritten, ob die Eidgenossenschaft ein Staatenbund oder ein Bündnis bzw. eine Allianz sei.Peter Stadler: Das Zeitalter der Gegenreformation. In: Handbuch der Schweizer Geschichte 1. S. 571–672, S. 642. Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte. S. 5.
Kernpunkt der Schwierigkeit bildet die Frage der Souveränität der eidgenössischen Orte und der Zugewandten. Ein Souveränitätstransfer von den Gliedern auf einen Staatenbund kann erst erfolgen, wenn die Glieder zuvor souverän sind. Die eidgenössischen Orte bzw. Kantone und Zugewandten waren jedoch de iure gegen aussen frühestens ab 1648 souverän, als sie durch den Westfälischen Frieden aus dem Römischen Reich «entlassen» wurden. Vorher war die Alte Eidgenossenschaft also ein Bündnis von de facto gegen aussen souveränen Reichsständen, die ihre Herrschafts- und Freiheitsrechte sowie Privilegien immer noch aus dem Reich ableiteten. Sogar für die Zeit nach 1648 ist eine völlige Souveränität der Alten Eidgenossenschaft nach aussen umstritten, da eine starke Abhängigkeit von Frankreich bestand, die in verschiedenen Soldbündnissen verankert war. Da nach der inneren Spaltung durch die Reformation diese Soldbündnisse zeitweise das einzige von fast allen Orten unterzeichnete Dokument darstellten, ist die Allianz mit Frankreich geradezu als Teil der Verfassung der Alten Eidgenossenschaft zu sehen. Nach dem Auslaufen der Allianz 1723 bildeten der neue Soldbund und das Militärbündnis der Dreizehn Alten Orte sowie der Zugewandten Fürstabtei und Stadt St. Gallen, Wallis, Mülhausen und Biel mit Frankreich den letzten von allen Orten gemeinsam unterzeichneten Vertrag der Alten Eidgenossenschaft. Von der inneren Organisation ausgehend, waren die Alten Orte und Zugewandten trotz den oben erwähnten Einschränkungen spätestens seit 1648 als Korpus anzusprechen. Nach Peyer lag er im europäischen Vergleich in Bezug auf Organisationsgrad zwischen den Niederlanden einerseits und dem Reich andererseits.Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte. S. 143–147.
Auf der Ebene des Staatenbundes war nur die Institution der Tagsatzung ausgebildet. Ihre Hauptaufgabe waren die Verwaltung der Gemeinen Herrschaften, die Aushandlung von Soldverträgen sowie Verhandlungen mit dem Ausland. Grundlage für diese Aufgaben bildeten nach den Kappelerkriegen vier verschiedene sogenannte Landfriedensverträge, in denen die Machtverteilung zwischen katholischen und reformierten Orten geregelt waren. Verschiedene Ansätze, die Eidgenossenschaft zu einem Bundesstaat weiterzuentwickeln, wie z. B. die Bundesreform von 1655, scheiterten im 17. und 18. Jahrhundert.