Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (kurz IStGHJ; , kurz ICTY; , kurz TPIY; bosnisch/kroatisch/serbisch Međunarodni krivični sud za bivšu Jugoslaviju, kurz MKSJ), umgangssprachlich häufig auch UN-Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal genannt, war ein von 1993 bis 2017 bestehender Ad-hoc-Strafgerichtshof mit Sitz im niederländischen Den Haag. Er war für die Verfolgung schwerer Verbrechen zuständig, die seit 1991 in den Jugoslawienkriegen begangen wurden.
Der Strafgerichtshof wurde durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993 geschaffen. Die letzten Chefankläger waren von 1999 bis 2007 die Schweizerin Carla Del Ponte und ab 2008 der Belgier Serge Brammertz. Von den insgesamt 161 angeklagten Personen wurden 84 Personen verurteilt. Das letzte Strafverfahren wurde am 29. November 2017 abgeschlossen. Zum 31. Dezember 2017 wurde der Strafgerichtshof offiziell geschlossen.
Als gemeinsame Nachfolgeeinrichtung des IStGHJ und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (IStGHR) fungiert seit Juli 2012 der Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe. In einer Übergangszeit bis 2014 bestand er parallel zu den beiden Ad-hoc-Gerichtshöfen.
Für die Verfolgung von Straftaten, die im Zuge des Kosovokriegs zwischen 1999 und 2000 begangen wurden und der UÇK oder ihren Kommandanten zur Last gelegt werden, wurde das Kosovo Specialist Chambers and Specialist Prosecutor’s Office (KSC & SPO) in Den Haag gebildet,www.scp-ks.org vor dem derzeit u. a. das Verfahren gegen den ehemaligen Staatspräsidenten des Kosovo, Hashim Thaçi, anhängig ist.
Name Der Name des Gerichts im Statut lautete in Langform auf Englisch (deutsch ursprünglich Internationales Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht).S/25704 auf Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch; konsolidierte Fassung auf Englisch (2002); vgl. S/RES/827 auf Deutsch
Die deutsche Bezeichnung Gerichtshof für ein Gericht mit sowohl territorial als auch sachlich begrenzter Gerichtsbarkeit, das auf Englisch/Französisch/Spanisch/Russisch Tribunal heißt (chinesisch 法庭 fǎtíng; nicht: Court/Cour/Corte/Суд sud/法院 fǎyuàn), ist ungewöhnlich und entspricht auch nicht der ursprünglichen offiziellen Übersetzung, hat sich für IStGHJ und IStGHR aber durchgesetzt.
Zuständigkeiten Gemäß dem Statut hatte der Strafgerichtshof folgende Zuständigkeiten: Sachlich: Der Gerichtshof war befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut Art. 2 bis 5). Hinzu kamen Missachtung des Gerichts (Verfahrensordnung Art. 77) und Falschaussage (Verfahrensordnung Art. 91). Persönlich: Die Gerichtsbarkeit umfasste ausschließlich natürliche Personen (keine Organisationen oder Regierungen). Räumlich: auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten. Zeitlich: seit 1991 begangene Straftaten. Konkurrierend: Der Gerichtshof hatte Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten.
Als Höchststrafe war lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den Strafvollzug nach dem Ende des Verfahrens war der Strafgerichtshof nicht zuständig. Eine Reihe von Staaten hatten sich in Verträgen mit den Vereinten Nationen bereit erklärt, Verurteilte zur Verbüßung der Reststrafe entgegenzunehmen (siehe unten).
Der Gerichtshof konnte Verfahren auch an zuständige nationale Gerichte wie die Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad überweisen.
Organisation Der Strafgerichtshof bestand aus den Kammern, der Anklagebehörde und der Kanzlei (Statut Art. 11).
Richter und Kammern Dem Gerichtshof gehörten 16 ständige Richter an, die sich auf drei Strafkammern und eine Berufungskammer verteilen. 14 der ständigen Richter wurden durch die UN-Generalversammlung aus einer vom UN-Sicherheitsrat festgelegten Liste gewählt. Die zwei weiteren ständigen Richter wurden vom Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nach Absprache mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aus dem Kreis der Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ernannt. Die ständigen Richter wählten aus ihren Reihen den Präsidenten des Strafgerichtshofes. Neben den ständigen Richtern gab es einen Bestand von 27 Ad-litem-Richtern, von denen bis zu 12 gleichzeitig zur Mitwirkung an einzelnen Verfahren berufen waren.
Die drei Strafkammern verhandelten in erster Instanz. Sie waren jeweils mit dreien der durch die UN-Generalversammlung gewählten ständigen Richter besetzt. Kammern mit Ad-litem-Richtern waren in Sektionen unterteilt.
Die Berufungskammer bestand aus sieben ständigen Richtern, darunter die zwei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda ernannten Richter. Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien war kraft Amtes zugleich Vorsitzender der Berufungskammer. Die sieben Richter der Berufungskammer bildeten gleichzeitig die Berufungskammer für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda.
Anklagebehörde Der Anklagebehörde (Statut Art. 16) stand ein unabhängig arbeitender Chefankläger vor. Ernannt wurde dieser – auf Vorschlag des UN-Generalsekretärs – vom UN-Sicherheitsrat.
Kanzlei Die Kanzlei (Statut Art. 17) war für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Gerichtshof verantwortlich.
Verfahren Prozesse konnten nur gegen persönlich Anwesende geführt werden. Jeweils drei Richter leiteten das Hauptverfahren und bestimmten anschließend mit 2:1-Mehrheit oder einstimmig das Urteil ohne Hilfe von Schöffen oder Geschworenen. Die Berufungskammer entschied mit einfacher Mehrheit. Manche Richter beurteilten zugleich mehrere Verfahren. Es gab aktenkundige Ersatzrichter.
Verurteilte und Ankläger konnten einmal Berufung einlegen. In Ausnahmefällen, wenn neuere Ermittlungsergebnisse wesentliche Zweifel aufwarfen, hob eine weitere Berufungskammer ein bereits rechtskräftiges Berufungsurteil auf. Im Fall Duško Tadić wurde nach dem rechtskräftigen Schuldspruch die Anklage ausgeweitet und neuerlich verhandelt, ohne dass dies als unzulässige Doppelbestrafung angesehen wurde. Im Fall Haradinaj et al. kam es nach dem rechtskräftigen Freispruch zu einer weiteren Anklage, da nachträglich belastendes Material aufgetaucht war.
Strafen Einzig zulässige Strafe war Freiheitsstrafe, die nach oben unbegrenzt verhängt werden konnte. Sowohl lebenslängliche Haftstrafen als auch Zeitstrafen wurden ausgesprochen. Die Zeitstrafen waren teils sehr lang: in erster Instanz bis zu 46 Jahre (Radislav Krstić), im Berufungsurteil bis zu 40 Jahre (Milomir Stakić und Goran Jelisić).
Haftanstalt Als Untersuchungshaftanstalt für die Dauer des Verfahrens diente die United Nations Detention Unit im Den Haager Stadtteil Scheveningen.
Rechtskräftige Freiheitsstrafen (Dauer der Haftstrafe abzüglich Auslieferungshaft und Inhaftierung in Den Haag) werden aufgrund von Abkommen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit einzelnen Staaten vollstreckt (Statut Art. 27). Folgende Staaten leisten Rechtshilfe durch Vollstreckung: Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Dänemark, Großbritannien, Belgien, Deutschland,§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz) vom 10. April 1995, BGBl. I S. 485.BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 2 BvR 2954/10 Österreich, Italien, Frankreich, Spanien. Weitere Vertragsstaaten ohne Transfer: Polen, Slowakei, Ukraine, Albanien, Portugal.
Finanzierung Der Etat des Gerichtshofs wurde von der UN-Generalversammlung verabschiedet (Statut Art. 32). Ferner finanzierte sich das Gericht durch Spenden von Staaten oder überstaatlichen Organisationen wie zum Beispiel der Europäischen Kommission. Über die Höhe des Etats und die Spender informierte der Gerichtshof in seinen Jahresberichten. Das Budget betrug etwa 150 Millionen US-Dollar pro Jahr.
Personal Insgesamt waren 919 Angestellte aus 76 Nationen beschäftigt.
Chefankläger Der ursprünglich als erster Chefankläger ausersehene Venezolaner Escovar Salom sagte ab. Chefankläger waren: Richard Goldstone, Südafrika (1994–1996) Louise Arbour, Kanada (1997–1998) Carla del Ponte, Schweiz (1999–2007) Serge Brammertz, Belgien (ab 2008)
Bis zur Umstrukturierung des Strafgerichtshofs im September 2003 war der Chefankläger zugleich Chefankläger des zweiten UN-Tribunals, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.
Präsidenten Präsidenten (Vorsitzende des Richterkollegiums) waren: Antonio Cassese, Italien (1993–1997) Gabrielle Kirk McDonald, USA (1997–1999) Claude Jorda, Frankreich (1999–2002) Theodor Meron, USA (2002–2005) Fausto Pocar, Italien (2005–2008) Patrick Robinson, Jamaika (2008–2011) Theodor Meron, USA (2011–2015) Carmel A. Agius, Malta (ab November 2015)
Richterkollegium (ständige Richter) Zuletzt: Carmel A. Agius, Präsident Liu Daqun, Vizepräsident Koffi Kumelio Afande Jean-Claude Antonetti Guy Delvoie Christoph Flügge Burton Hall Khalida Khan O-Gon Kwon Theodor Meron Bakone Justice Moloto Howard Morrison Mandiaye Niang Alphons M.M. Orie Fausto Pocar
Ehemalige ständige Richter:
Georges Abi-Saab (Ägypten), Mohamed Bennouna (Marokko), Iain Bonomy (Vereinigtes Königreich), Antonio Cassese (Italien), Jules Deschênes (Kanada), Amin El Abbassi El Mahdi (Ägypten), Asoka de Zoysa Gunawardana (Sri Lanka), Mehmet Güney (Türkei), David Anthony Hunt (Australien), Saad Saood Jan (Pakistan), Claude Jorda (Frankreich), Adolphus Godwin Karibi-Whyte (Nigeria), Germain Le Foyer De Costil (Frankreich), Haopei Li (China), Richard George May (Vereinigtes Königreich), Gabrielle Kirk McDonald (USA), Florence Ndepele Mwachande Mumba (Sambia), Rafael Nieto Navia (Kolumbien), Elizabeth Odio Benito (Costa Rica), Kevin Parker (Australien), Arlette Ramaroson (Madagaskar), Patrick L. Robinson (Jamaika), Almiro Simões Rodrigues (Portugal), Fouad Abdel-Moneim Riad (Ägypten), Wolfgang Schomburg (Deutschland), William Hussein Sekule (Tansania), Mohamed Shahabuddeen (Guyana), Rustam S. Sidhwa (Pakistan), Sir Ninian Stephen (Australien), Christine Van den Wyngaert (Belgien), Lal Chand Vohrah (Malaysia), Patricia M. Wald (USA), Wang Tieya (China), Bakhtiyar Tuzmukhamedov (Russland), Andresia Vaz (Senegal), Inés Mónica Weinberg de Roca (Argentinien)
Ad-litem-Richter Zur Verstärkung der ständigen Richter wurden in einzelnen Prozessen sogenannte Ad-litem-Richter eingesetzt. Zuletzt waren dies: Melville Baird Flavia Lattanzi Antoine Kesia-Mbe Mindua
Ehemalige Ad-litem-Richter:
Carmen Maria Argibay (Argentinien), Hans Henrik Brydensholt (Dänemark), Maureen Harding Clark (Irland), Justice Ali Nawaz Chowhan (Pakistan), Pedro David (Argentinien), Fatoumata Dembélé Diarra (Mali), Albin Eser (Deutschland), Elizabeth Gwaunza (Simbabwe), Mohammed El Habib Fassi Fihri (Marokko), Claude Hanoteau (Frankreich), Frederik Harhoff (Dänemark), Frank Höpfel (Österreich), Ivana Janu (Tschechien), Tsvetana Kamenova (Bulgarien), Uldis Kinis (Lettland), Per-Johan Viktor Lindholm (Finnland), Joaquín Martín Canivell (Spanien), Janet M. Nosworthy (Jamaika), Prisca Matimba Nyambe (Sambia), Michèle Picard (Frankreich), Árpád Prandler (Ungarn), Kimberly Prost (Kanada), Vonimbolana Rasoazanany (Madagaskar), Amarjeet Singh (Singapur), Ole Bjørn Støle (Norwegen), Albertus Swart (Niederlande), György Szénási (Ungarn), Chikako Taya (Japan), Krister Thelin (Schweden), Stefan Trechsel (Schweiz), Volodymyr Vassylenko (Ukraine), Sharon Williams (Kanada)
Kanzler Leiter der Kanzlei waren: Theo van Boven, Niederlande (1994) Dorothée de Sampayo, Niederlande (1995–2000) Hans Holthuis, Niederlande (2001–2008)