mini|hochkant|„Fremde Freiheitsbrüder“ (2006) mini|Wandergesellen-Treffen in Bad Kissingen (2010) Der Begriff Wanderjahre (auch Wanderschaft, Walz, Tippelei, Gesellenwanderung) bezeichnet die Zeit der Wanderschaft zünftiger Gesellen nach dem Abschluss ihrer Lehrzeit (Freisprechung). Sie war seit dem Spätmittelalter bis zur beginnenden Industrialisierung eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung. Die Gesellen sollten vor allem neue Arbeitspraktiken, fremde Orte, Regionen und Länder kennenlernen sowie Lebenserfahrung sammeln. Ein Handwerker, der sich auf dieser traditionellen Wanderschaft befindet, wird als Fremdgeschriebener oder Fremder bezeichnet.
Die heutige Vorstellung von der Gesellenwanderung ist teilweise verklärt – etwa durch Gedichte oder Schuberts Liederzyklen. Allgemein bekannt sind nur einzelne fragmentarische Überlieferungen, die sich überwiegend auf den Zeitraum zwischen dem späten 18. und frühen 20. Jahrhundert beziehen. Die Geschichte der Wanderschaft als Teil der Handwerks- und Industriegeschichte sowie der Migrationsforschung ist bislang nur in Bruchstücken rekonstruiert.
Im Dezember 2014 gab die Kultusministerkonferenz bekannt, dass die Handwerksgesellenwanderschaft (Walz) als eine von 27 Kulturformen in die Bewerbungsliste zum Bundesweiten Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen wird.Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz Am 16. März 2015 erfolgte die Auszeichnung im Sinne des Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes der UNESCO.unesco.de: Auszeichnung Immaterielles Weltkulturerbe, abgerufen am 16. März 2015
Bezeichnungen Sich selbst bezeichnen Wandergesellen häufig als „Fremde“, die auf Wanderschaft oder Tippeltour sind. Allgemein ist es auch üblich, vom wandernden oder reisenden Handwerksgesellen oder Gesellen auf Wanderschaft zu sprechen, auch versehen mit dem Zusatz „zünftig“ oder „ehrbar“, um den Charakter des Reisens zu unterstreichen. Wandergeselle ist man dabei gerade in den Schächten auf Lebenszeit, weshalb nach der Beendigung der eigentlichen Wanderjahre dann von einheimischen Wandergesellen oder kurz Einheimischen gesprochen wird.
Die Bezeichnung „Walz“ ist allgemein gebräuchlich, unter Fremden wie Einheimischen aber unüblich. Der Begriff „Tippelbruder“ wird als Beleidigung gewertet, da dies auch Berber und Speckjäger bezeichnen kann und somit ein unzünftiges bzw. ehrloses Reisen unterstellt. Der Begriff „Wanderbursche“ ist im Gegenzug mit der wachsenden Zahl weiblicher Gesellen und wohl auch dem steigenden Alter mancher Gesellen nicht mehr zeitgemäß.
Wanderpflicht zwischen Mittelalter und Industrialisierung Die Pflicht zur Wanderschaft der Gesellen war erst in nachmittelalterlicher Zeit in bestimmten Zünften, aber längst nicht in allen, als ein Teil des vorgeschriebenen Ausbildungsweges eingeführt worden. Vorausgegangen waren diesen Vorschriften in romanischer und besonders gotischer Zeit die Wanderungen einzelner Bauhandwerker und ganzer Bauhütten von einem Kirchenbauprojekt zum anderen, was heute nur noch selten quellenmäßig fassbar ist und allenfalls durch kunsthistorische Vergleiche und Analyse von Stilmerkmalen nachvollzogen werden kann. Der Zeitraum, den die Wanderschaft umfasste, unterschied sich über die Jahrhunderte, je nach Gewerk und Ort der Zunft. In deren Statuten waren die Anforderungen dazu jeweils genau festgelegt.
Nach dem Ablauf der Hälfte der Wanderjahre bestand die Möglichkeit, sich durch Angehörige als Anwärter auf die Meisterschaft im Buch der jeweiligen Innung eintragen zu lassen. Erst nach Beendigung der Wanderschaft und einer weiteren mehrjährigen Arbeitszeit, den sogenannten Mutjahren in einer Werkstatt am Ort der Antragstellung, bestand die Möglichkeit, sich zum Meisterstück anzumelden. An die Erlangung der Meisterschaft war das Niederlassungsrecht gebunden und damit die Eintragung als Bürger in das Bürgerbuch der Stadt. Erst dann bestand in manchen Zünften die Möglichkeit der Heirat. Beispielsweise wird für das schlesische Neumarkt für Kürschnergesellen das Wandern im Jahr 1701 erstmals erwähnt, es war dort allerdings wohl schon lange vorher Brauch. Es wanderte ein Mutgeselle aus Brieg zu, um sich hier selbstständig zu machen. Für fremde Gesellen bestand zur Erlangung der Meisterwürde und der damit immer verbundenen Selbstständigkeit zu der Zeit in Neumarkt eine Pflicht von sechs Jahren Wanderzeit, für Meistersöhne drei Jahre.Fritz Wiggert: Entstehung und Entwicklung des Altschlesischen Kürschnerhandwerks mit besonderer Berücksichtigung der Kürschnerzünfte zu Breslau und Neumarkt. Breslauer Kürschnerinnung (Hrsg.), 1926, S. 259–260 Buchdeckel und Inhaltsverzeichnis.
Aus Erfahrungsberichten von Gesellen geht allerdings hervor, dass die Laufbahnen nicht immer dem Muster Lehrling–Geselle–Meister folgten. Berichtet wird sowohl von der Wanderschaft als Strategie des sozialen Aufstiegs als auch der Bewältigung von Abstieg. Häufig ist auch keine soziale Mobilität zu erkennen.
Geschichte Seit dem Beginn der frühen Neuzeit war die Wanderpflicht der Gesellen von den Zünften in den Wanderordnungen festgeschrieben worden. Je nach Gewerk wurde unterschiedlich stark auf Wissens- und Technologietransfer gezielt. Die Wanderung bildete auch ein Steuerungsinstrument am Arbeitsmarkt. Die Meister konnten die Beschäftigung flexibel gestalten und sie eröffnete den Gesellen Chancen auf einem tendenziell gesättigten Arbeitsmarkt. Die Gesellenwanderungen können als eine migratorische Suche nach Arbeitsmarktchancen, Familienbildung und Sesshaftigkeit verstanden werden. Trotz der Gewerbereform, der Aufhebung des Wanderzwangs und dem Bedeutungsverlust der Zünfte blieben die Bewegungsmuster der Handwerksgesellen daher bis über die Mitte des 19. Jahrhunderts bestehen.Jochen Oltmer: Migration im 19. und 20. Jahrhundert. Oldenbourg 2010, ISBN 978-3-486-57753-2, S. 16 f.
Ablauf Der Ablauf der Wanderschaft wurde in den auf die innere Ordnung der Zunft speziell abgestimmten Artikeln, dem Artikelbuch, festgelegt und unterschied sich zeitlich, regional und nach dem Gewerk.
Als Zielorte der Wanderschaft kamen vor allem Städte im Reichsgebiet in Betracht, bei Berufen, die der Kunst- und Luxusproduktion zuzuordnen sind, wie beispielsweise Bildhauer oder Goldschmied, auch das Ausland. Wenn der Wandergeselle in eine fremde Stadt kam, hielt er mit Hilfe eines dazu bestimmten Schaumeisters oder Schaugesellen Umschau, indem er in bestimmter Reihenfolge die Werkstätten aufsuchte und um Arbeit fragte. Fand er keine, bekam er bei bestimmten Zünften (in Norddeutschland: bei den sogenannten geschenkten Ämtern) ein kleines Zehrgeld geschenkt und reiste umgehend weiter. Wer blieb, musste sich wenigstens auf bestimmte Zeit, oft ein halbes Jahr, verdingen. Der Eintritt in den Kreis der Gesellen war an vielen Orten bis weit ins 18. Jahrhundert Anlass für ein Gelage mit den damit verbundenen derben und unmäßigen Trinkscherzen. Die Einschreibung der Gesellen nach Ankunft bei der Lade war mit der Ablegung eines Geselleneids auf die Zunftlade verbunden; die Eidleistung erfolgte beispielsweise in Bozen, entsprechend der von Erzherzog Ferdinand Karl erlassenen Gesellenordnung der örtlichen Schneider von 1656, vor der geöffneten Lade, in der auch die Zunftprivilegien verwahrt wurden.Hannes Obermair: Das alte Schneiderhandwerk in Bozen. In: Der Schlern. Band 85, Nr. 1, 2012, S. 32–36, hier S. 36. Oftmals wurden die Gesellen bestimmten Meistern zugewiesen, da es für die Zahl der Meister Beschränkungen in der Anzahl der zu beschäftigenden Gesellen gab. Die Kündigung war beiden Seiten möglich.
mini|Kundschaft für einen Tischlergesellen, ausgestellt in Bremen 1818. Kupferstichformular mit handschriftlichen Einträgen und Siegelstempelabdruck Zwischen 1730 und 1820 wurde den zünftig gebundenen Wandergesellen bei der Beendigung längerer Arbeitsperioden an größeren Orten die Kundschaft, eine gedruckte, mit gestochener Ortsansicht versehene Urkunde als Nachweis für Arbeitszeit und Wohlverhalten ausgehändigt. Ohne eine solche konnte er im nächsten Ort kaum Arbeit finden. Während seines Verbleibs in einer örtlichen Werkstatt verblieb die Kundschaft in der Zunftlade bis zum ordnungsgemäßen Abschied. Das Entlaufen der Gesellen war trotz dieses Kontrollinstruments ein von den Meistern häufig beklagter Missstand. In manchen Gesellenherbergen hing eine „Schwarze Tafel“, auf der allen durchreisenden Gesellen zur Kenntnis und Warnung die Namen derjenigen groß verzeichnet waren, die unter Hinterlassung von Zechschulden die Stadt verlassen hatten.Ein Exemplar von 1839/45 hat sich im Focke-Museum Bremen erhalten: Inv.-Nr. C. 1377.
Das Artikelbuch der Zunft regelte im Allgemeinen die Bedingungen der Wanderschaft für die ausziehenden Gesellen wie auch das arbeitsrechtliche Verhältnis von Gesellen und Meistern. Dabei wurden neben dem Lohn auch die Beiträge zur Gesellenlade, das Krankenwesen und die Reglementierung des Lebens der Gesellen festgelegt. Ein Beispiel dafür sind die in unterschiedlichen Abständen abgehaltenen Irthen an den sogenannten Zechtagen. Diese Trinkgelage während der Gesellenversammlungen mussten durch den Innungsältesten und dessen Beisitzer genehmigt werden und waren beim Herbergsvater, dem Ladenvater, anzumelden.
Die sich im 18. Jahrhundert bildenden Gesellenkorporationen wurden jedoch nicht überall widerspruchslos geduldet. Den größeren Geselleninnungen standen oft ein oder mehrere Altgesellen, die Ladengesellen, vor. Als Geselle gehörte man zu den Besitzlosen, den Habenichtsen.
Wanderrouten Das Wanderungsverhalten der Gesellen wird in der historischen Migrationsforschung untersucht. Herbergen, Gaststätten für Handwerker, erleichterten die Walz. Einen nicht geringen Einfluss auf die gewählten Ziele hatten dabei Sprachgrenzen, die Religion und bereits bestehende Migrationsnetzwerke. Deren europäische Auswirkungen, z. B. auf den Wissenstransfer, sind erst in neuerer Zeit wissenschaftlich untersucht worden.Knut Schulz (Hrsg.): Handwerk in Europa. Vom Spätmittelalter bis zur frühen Neuzeit. Oldenbourg, München 1999, ISBN 978-3-486-56395-5. Ballungsräume waren das bevorzugte Ziel der Wanderungen. Staatliche Restriktionen des Wanderungsverhaltens wirkten sich erst im 19. Jahrhundert aus.
Bedeutungsverlust im 19. und 20. Jahrhundert
Bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts begannen im Heiligen Römischen Reich gewerberechtliche Reformen, wie die 1731 vom Kaiser ratifizierte Reichshandwerksordnung, die die ständische Gesellschaft in eine vorindustriell geprägte Gesellschaft wandeln sollte. Eine konsequente Umsetzung blieb jedoch aus. Erst nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges kam es in vielen deutschen Ländern zu beschleunigten Staatsreformen, die eine Liberalisierung der Wirtschaft zur Folge hatten. Mit der Zunahme der neu gegründeten Manufakturen entstanden zunehmend Konflikte zum alten Handwerk. Von staatlicher Seite wurde dabei eine immer offenere Förderung und Bevorzugung des Handels- und Manufakturwesens betrieben. Die Reform des Gewerbes im 19. Jahrhundert bildet den administrativen Abschluss der Entwicklung.