mini|hochkant=1.2|Germanische Ratsversammlung – Relief der Marc-Aurel-Säule zu Rom mini|hochkant=1.2|Phantasie-Rekonstruktion von 2003 eines Thingplatzes in Gulde bei Stoltebüll, Schleswig-Holstein Als Thing (rechtschreiblicher Tagung von 1901 entsprechend auch Ting) oder Ding (altnordisch und neuisländisch þing, dänisch, norwegisch und schwedisch ting; oberdeutsch auch Thaiding von ahd. taga-dingVgl. den Artikel Täding I in: Schweizerisches Idiotikon Band XII, Sp. 433–440 (Digitalisat).) wurden Volksversammlungen (Volksthing) und Gerichts­versammlungen nach germanischem Recht bezeichnet. Der Ort oder Platz, an dem eine solche Versammlung abgehalten wurde, wird Thingplatz oder Thingstätte genannt und lag häufig etwas erhöht oder unter einem Baum (Gerichtslinde), jedoch immer unter freiem Himmel. Die Orte dieser Gerichtsversammlungen wurden später auch Malstätte bzw. Malstatt genannt und mit Gerichtssteinen gekennzeichnet (siehe auch: Mader Heide).

Siehe auch: Gogericht, Freigericht, Zentgericht, Gograf, Vogt

Etymologie mini|Römischer Weihestein mit dem frühesten sprachlichen Beleg für Thing:„DEO / MARTI / THINGSO / …“

Thing geht auf germanisch *þenga- „Übereinkommen, Versammlung“ zurück und steht in grammatischem Wechsel zu gotisch *þeihs „Zeit“.Vgl. jeweils den Artikel Ding. In: Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearb. von Elmar Seebold, sowie Wolfgang Pfeifer: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Dieser etymologische Zusammenhang verweist darauf, dass das Thing meist zu festgelegten Zeiten abgehalten wurde. Die ältesten Belege des Wortes finden sich auf Altarsteinen, die von friesischen Söldnern in römischen Diensten entlang des Hadrianswalls errichtet wurden und die dem Gott Mars Thincsus (vgl. Märzfeld) geweiht waren als Gott des Things.

Das Wort Thing bedeutet seit ältester Zeit „Volks- und Gerichtsversammlung“. Im alemannischen Raum und im Rheinland hat sich die Bedeutung teilweise noch bis ins 17. Jahrhundert im Wort Dinghof erhalten, das einen mit dem herrschaftlichen Niedergericht verbundenen Hof bezeichnete.Deutsches Rechtswörterbuch. Band II Sp. 971–972 (). Daneben machte der Begriff einen Bedeutungs- und Lautwandel durch. Þing wurde zu neuhochdeutsch Ding und neuenglisch thing. Die Bedeutung „Sache“ leitet sich von der auf der Gerichtsversammlung behandelten „Rechtssache“ ab (vgl. auch lat. res publica „Staat“, wörtlich: „öffentliche Sache“, zu res „Sache“) und wurde später verallgemeinert.Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch. Band II Sp. 933–944; Deutsches Wörterbuch. Band ²VI, Sp. 1081–1089; Artikel Ding (verfasst von Oskar Bandle), in: Schweizerisches Idiotikon, Band XIII, Sp. 470–507 (Digitalisat). Im Gegensatz zu Deutschland und England erhielt sich der Begriff im Norden in beiden Bedeutungen bis heute. So heißt das isländische Parlament Alþingi, das dänische Folketing, das norwegische Storting und das der Färöer-Inseln Løgting. In Schweden heißen die Provinziallandtage Landsting. Amtsgerichte heißen auf Schwedisch tingsrätt, in Norwegen tingrett. Auch die offizielle finnlandschwedische Volksvertretung, d. h. Svenska Finlands folkting hat „Volksting“ im Namen. Ebenso gehen die norwegischen und schwedischen Namen für das Sameting auf eine entsprechende Wortbildung zurück.

Im deutschen Wortschatz hat sich der Begriff in einigen Ableitungen wie den Adjektiven dinglich (ursprünglich „das Gericht betreffend“, heute noch in der Fügung dingliches Recht,Artikel dinglich, adj., in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Online-Ausgabe.) dingfest und dingflüchtig sowie in den Ableitungen des veralteten Verbs dingen – wie gedungen, sich verdingen, sich ausbedingen, bedingt, Bedingung, unabdingbar – erhalten. Der Dienstag ist dem germanischen Gott Tiwaz oder Tyr als Beschützer des Things gewidmet.

Auch in vielen Ortsnamen hat sich der Begriff erhalten, beispielsweise Thüngen, Dingden, Denghoog, Dingstäde, Dingstätte und Dingstede in Deutschland, Tingvoll, Tingvatn und Tinghaug in Norwegen, Þingvellir in Island oder Tingstäde auf Gotland. Diese historischen Ortsbezeichnungen sind nicht mit den abseits lokaler Traditionen errichteten Thingplätzen zu verwechseln, welche die Nationalsozialisten für ihre sogenannten Thingspiele errichten ließen, die ein Teil der Thingbewegung waren.

In der deutschen Übersetzung des Fantasy-Romans Der Herr der Ringe wird die Versammlung von riesenhaften Baumwesen, den Ents, als „Entthing“ bezeichnet (im Original "entmoot").

Ursprünge mini|Notgeld von 1921 erinnert an eine alte Dingstätte Das altgermanische Thing diente der politischen Beratung ebenso wie Gerichtsverhandlungen und auch kultischen Zwecken. Es fand unter Vorsitz des Königs bzw. des Stammes- oder Sippen­oberhaupts unter freiem Himmel statt, oftmals unter Gerichtslinden (vgl. Irminsul) und stets am Tag (daher Tagung). Es dauerte nach einigen Quellen drei Tage. Die Thingordnung regelte unter anderem, wann und wo die Versammlungen stattfanden und wer teilnehmen durfte. Mit der Eröffnung der Versammlung wurde der Thingfriede ausgerufen. Als Schutzherr des Things galt der altgermanische Gott Tyr.

Tacitus beschreibt in seiner Germania (De origine et situ Germanorum) den Ablauf von Verhandlungen bei den Germanen. Demnach wurden am ersten Tag der Zusammenkunft unter starkem Alkoholkonsum wichtige politische, aber auch militärische Dinge besprochen. Beschlüsse wurden dagegen erst am nächsten Tag in nüchternem Zustand gefasst. Dieses Vorgehen hatte Tacitus zufolge den Vorteil, dass am ersten Tag die Teilnehmer leichter mit „freier Zunge“ redeten.Tacitus: Germania, 22.

Allgemeine Merkmale

mini|Versammlungsort bei Gulde in der Abenddämmerung

Zweck und Teilnehmer Versammlungen zum Zwecke der politischen Meinungsfindung und zur Rechtsprechung sind für Stammesgesellschaften, wie die der frühen Germanen, eine übliche Erscheinung. Bei den germanischen Stämmen nahmen sie im Laufe der Zeit sehr unterschiedliche Formen an. Allgemein waren zu der Versammlung alle freien Männer eines bestimmten Gebietes verpflichtet, auch wenn die Reise zur Thingstätte sie Zeit und Geld kostete. Frauen, Kinder, Fremde oder Sklaven waren nicht zugelassen. Das Geltungsgebiet des Things fiel zusammen mit dem Stammesgebiet. War der Stamm sehr groß, wurde das Gebiet unterteilt und jeder Teil hatte sein eigenes Thing. Alle Teile trafen dann nur noch bei Angelegenheiten zusammen, die den gesamten Stamm angingen, z. B. bei einer Entscheidung über Krieg oder Frieden.

mini|Steintisch unter der Linde am Gerichtsplatz von Vollmarshausen

Versammlungsorte Die Orte, an denen man sich traf, mussten zentral liegen und gut zu finden sein. Häufig wählte man deshalb Hügel (häufig Grabhügel) oder Plätze mit markanten Landmarken wie Steinen oder Bäumen, vor allem Linden (Gerichtslinde) und Eichen. Beliebte Thingplätze waren auch die Stammesheiligtümer, die meist in Hainen oder auf Erhebungen lagen. Der Thingplatz wurde ringsherum eingehegt (meist mit Steinen oder Haselstangen), und darin galt der Thingfriede.Natascha Mehler: Den Rätseln der Thingplätze auf der Spur. In: Archäologie in Deutschland, Heft 5/2010, S. 56–57.

Versammlungszeiten Die Termine der Versammlungen waren genau festgelegt und fanden bei Neu- oder Vollmond statt, zudem stets bei Tageslicht, daher tagadinc, was im heutigen „sich verteidigen“ steckt. Man traf sich regelmäßig („ungebotenes Thing“). Je nach Größe des Stammes konnten die Abstände einen Monat oder sogar drei Jahre auseinanderliegen. Zu besonderen Ereignissen wie dem Kriegsfall traf man sich auch außerplanmäßig („gebotenes Thing“). Den Vorsitz über die Versammlung führte entweder ein Priester oder im Kriegsfalle der Heerführer (Herzog). Später führten auch Könige oder Fürsten den Vorsitz.

Waffen Die Waffen waren für die Germanen von herausragender Bedeutung. Durch das Überreichen ihrer Waffen wurden Jünglinge auf der Versammlung in die Gemeinschaft aufgenommen.Tacitus: Germania, 13. Einem Argument wurde durch das Aneinanderschlagen der Waffen zugestimmt.Tacitus: Germania, 11. Murren drückte Missfallen aus. Der kriegerische Charakter der Versammlung erhielt sich auch nach dem Verbot des Waffentragens im altenglischen Begriff wæpentæc oder wæpengetæc (Waffenschlagen), das im britischen Danelag (von lag ‚Gesetz‘) einen Gerichtsverband bezeichnete.

Ausprägung in verschiedenen Regionen mini|hochkant=1.5|Karte der germanischen Stämme um 100 n. Chr. (ohne Skandinavien)

Germanische Stämme Für das Thing der einzelnen germanischen Stämme gelten die oben beschriebenen allgemeinen Aussagen, soweit es sich aus den spärlichen Quellen rekonstruieren lässt. Der römische Historiker Tacitus unterscheidet für die Anführer dieser Stämme zwischen Königen (rex), Heerkönigen und Fürsten (princeps) die großen politischen Einfluss in der Volksversammlung ausübten. Die Versammlung war „demokratisch“ gesehen sehr anfällig, da ein einflussreicher Mann sein Gefolge mitbringen konnte und so das Stimmengewicht zu seinen Gunsten verschob. Eine Einschränkung der maximalen Gefolgschaft auf einem Thing ist nur von den Sachsen bekannt, die für jeden Edlen (lateinisch nobilis) nur zwölf Freie (Frielinge) und zwölf Halbfreie (Laten) zuließ. Der Wahrheitsgehalt dieser Quelle, der Vita Lebuini, ist jedoch umstritten.

Die Selbstbestimmung der germanischen Stämme wurde teilweise schon von den Römern eingeschränkt. Sie legten beispielsweise fest, dass sich die Tenkterer nur unbewaffnet treffen durften oder die Markomannen nur einmal im Monat. Einschränkungen dieser Art sollten die Gefahr reduzieren, die von einer Versammlung von bewaffneten Männern mit einheitlichem politischen Handlungswillen ausging, die darüber hinaus unweit der Grenzen des römischen Imperiums stattfand.

Schweiz In der Schweiz haben sich mit den Landsgemeinden bis in die Gegenwart Formen öffentlicher Volksversammlungen erhalten, die in Aufbau und Funktion zahlreiche Parallelen zu älteren Thing- und Dingversammlungen aufweisen. Die Deutschschweiz gehört historisch zum alemannischen Siedlungsraum; mittelalterliche Fron- und Dinghöfe mit niedergerichtlichen Funktionen sind für das Gebiet der heutigen Schweiz belegt.

Im Mittelalter bestanden auf dem Gebiet der heutigen Schweiz zahlreiche Dinghöfe bzw. Fronhöfe mit gerichtlichen Funktionen. Ein Dinghof war ein herrschaftlicher Guts- und Verwaltungsbetrieb, der häufig von einem Meier oder Vogt verwaltet wurde und mit der niederen Gerichtsbarkeit verbunden war; auf ihm wurden regelmässige Gerichte abgehalten. Solche Hof- und Gerichtsverbände sind in der Schweiz besonders für kirchliche und klösterliche Grundherrschaften belegt. Einzelne Beispiele zeigen die Bedeutung solcher Dinghöfe als regionale Gerichtszentren: Der Dinghof Hornussen des Stifts Säckingen besass noch im 15. Jahrhundert eine formelle Sonderstellung und diente als Appellationsgericht für säckingische Gerichtshöfe im Stammgebiet des Stifts.

Eine unmittelbare und ununterbrochene Kontinuität vom germanischen Thing zur schweizerischen Landsgemeinde gilt in der neueren Forschung jedoch als nicht gesichert. Das Historische Lexikon der Schweiz bezeichnet die ältere These einer direkten Herkunft der Landsgemeinde aus dem germanischen Ding als hypothetisch. Die Landsgemeinden entwickelten sich vielmehr aus hochmittelalterlichen Gerichts- und Landesversammlungen der Talschaften und Länderorte. Das Historische Lexikon der Schweiz hält fest, dass Landsgemeinden häufig an früheren Gerichtsstätten stattfanden und aus der Gerichtstagung des Landammanns hervorgingen.

Die Landsgemeinde vereinte gesetzgeberische, richterliche und wahlrechtliche Funktionen. Die Stimmberechtigten versammelten sich unter freiem Himmel im Ring zur Wahl von Landammännern und Behörden sowie zur Beschlussfassung über Gesetze, Bündnisse und Abgaben. Historisch war die Teilnahme an die Stellung als freier Landsmann gebunden. In mehreren Orten war zudem das Tragen von Waffen oder Seitengewehren Bestandteil der Versammlungstradition.