Als Heilpraktiker (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein ( des seit 1939 bestehenden Heilpraktikergesetzes). In der Regel handelt es sich dabei um alternativmedizinische Praktiken. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis; im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker jedoch lediglich nachweisen, dass sie keinen Schaden verursachen und nicht, dass sie tatsächlich heilen können. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von Einkommensteuergesetz.

In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild. Das SBFI hat am 28. April 2015 eine Genehmigung erteilt für die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN). Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert. Zuvor gab es uneinheitliche kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde. Die eidgenössische Prüfung wird von der «Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM)» durchgeführt.

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten und – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz Abs. 4 in Verbindung mit ÄrzteG 1998 bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.

Abgrenzung zu Ärzten und Psychotherapeuten Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine, nicht-medizinische Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt oder Psychotherapeuten unterscheidet ihn, dass für ihn keine Ausbildung vorgeschrieben ist und er die Heilkunde ohne Approbation („ohne Bestallung“) ausübt. Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln.

Auch in Ausübung der Psychotherapie ist der Heilpraktiker in seinen Befugnissen gegenüber dem Psychotherapeuten eingeschränkt. Im Gegensatz zu Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker z. B. keine Krankenhauseinweisungen oder Krankenbeförderungen verordnen und auch keine Reha-Maßnahmen oder Soziotherapien verschreiben. Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist für Heilpraktiker ebenfalls nicht möglich, die Führung geschützter Berufsbezeichnungen wie Arzt oder Psychotherapeut ist ihnen nicht erlaubt.

Organisation Deutschlandweit existieren zahlreiche Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktiker, bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, unterstützen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch die Berufsausbildung der Heilpraktiker.

Heilpraktiker Jahr Praxen Personal 2012 43.000 81.700 2013 43.000 81.700 2014 44.000 83.600 2015 47.000 89.300 2016 47.000 89.300 2017 46.000 87.400 2018 45.000 85.500GBE des BundesFundstelle der statistischen Angaben zu den Praxen ist die Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Die Berechnung des Personals, inklusive Praxisinhaber, stützt sich auf die vierjährlich erscheinenden Hinweise von Destatis (Fachserie 2 Reihe 1.6.6) zur Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Allgemeiner Deutscher Heilpraktikerverband e. V. (ADHV) Allgemeine Gesellschaft Anthroposophischer Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (AGAHP) Berufsverband Deutsche Naturheilkunde e. V. (BDN) Bund Deutscher Heilpraktiker e. V. (BDH) Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e. V. (BDHN) Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FDH) Freie Heilpraktiker e. V. (FH) Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FVDH) Union Deutscher Heilpraktiker e. V. (UDH) Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (VDH) Verband Heilpraktiker Deutschland e. V. (VHD) Verband Unabhängiger Heilpraktiker e. V. (VUH) Vereinigung Christlicher Heilpraktiker (VCHP)

Diese Bundesverbände arbeiteten teilweise in den überverbandlichen sowie berufs- und medizinalpolitischen Fragen im Rahmen der Organisation Die Deutschen Heilpraktikerverbände (DDH) zusammen. Seit 2011 arbeiten fünf große Heilpraktikerverbände im Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände (neu: DDH) zusammen.

Rechtsgrundlagen Erlaubniserteilung Der Heilpraktiker ist ein durch das Heilpraktikergesetz geregelter Beruf in Deutschland. Zwar gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung, jedoch eine staatlich geregelte Überprüfung, deren schriftlicher Teil in allen Gesundheitsämtern einheitlich und gleichzeitig durchgeführt wird. Nach bestandener schriftlicher Überprüfung erfolgt eine mündliche Überprüfung durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein ist nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur mit dieser Erlaubnis zulässig. Für die Erlaubniserteilung sind die Landesbehörden zuständig, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen richten.

Voraussetzungen für die Erlaubnis sind nach der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss, die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen werden können.

Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner der vorgenannten schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte ( Absatz 1 Buchstabe i HeilprGDV 1 sowie die niedersächsische „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“).Stand vom 11. Juli 2016 Abgerufen am 4. Mai 2017. Die Heilpraktikerprüfung ist demnach eine Unbedenklichkeitsprüfung und keine Fachprüfung im Sinne der Feststellung eines konkreten Ausbildungsstandes. Trotz hoher Durchfallquoten kann diese Überprüfung beliebig oft wiederholt werden.

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen (meist Multiple-Choice-Test) und einem 30- bis 60-minütigen mündlichen Teil, bei dem verschiedene Fallbeispiele diskutiert werden. Inhaltlich werden dabei die Berufs- und Gesetzeskunde, anatomische und physiologische Grundkenntnisse, Methoden der Anamnese und Diagnose, die Bedeutung grundlegender Laborwerte sowie Praxishygiene und Desinfektion geprüft. Dagegen werden konventionelle Behandlungsmethoden sowie Kompetenz in Pharmakologie, Pathophysiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Humangenetik und Immunologie nicht abgefragt.

Der Zweck der Überprüfung gilt der Gefahrenabwehr, so soll beigebracht werden, was Heilpraktiker nicht therapieren dürfen.

Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Die insoweit freiwillige Ausbildung an privaten Schulen dauert etwa ein bis drei Jahre. Die Qualität der Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.

Das in Absatz 1 Buchstabe b) HeilprGDV 1 geregelte Verbot, Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ist unwirksam.Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85, BVerfGE 78, 179.

Für Diplom- und Master-Psychologen, die die Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie erwerben wollen, gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren: Sie müssen keine gesonderte Prüfung ablegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zahnärzte können diese Überprüfung ablegen, um ihr Therapiespektrum zu erweitern. Nur Ärzten ist es untersagt, an der Überprüfung teilzunehmen.

Berufsbezeichnung Die Bezeichnung Heilpraktiker gehört nicht zu den nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützten Berufsbezeichnungen. Während sich bei den Gesundheitsfachberufen und den akademischen Heilberufen die Berufsausübung aus der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ergibt (Beispiel: Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie), bindet das Heilpraktikergesetz die Berufsausübung direkt an die Erlaubniserteilung und sieht keinen expliziten Schutz der Berufsbezeichnung vor. In Abgrenzung zu den geschützten Berufsbezeichnungen der im StGB abschließend aufgeführten Heilberufe regelt § 1 Abs. 3 HeilprG allerdings die Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker wie folgt:

Bei der Führung der Berufsbezeichnung sowie etwaiger Zusätze (z. B. Akupunkteur, Homöopath, Chiropraktiker, Osteopath) ist darauf zu achten, dass der Eindruck einer staatlichen Anerkennung vermieden wird. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Angehörigen der Gesundheitsfachberufe (z. B. Logopäden, Hebammen, Physiotherapeuten) oder der Approbationsberufe (z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte). Dies bezieht sich im gleichen Sinne auch auf Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie etwa auf Praxisschildern oder in Branchenverzeichnissen Anwendung finden.

Teilweise wird kritisiert, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker“ irreführend ist, da es für die angewandten Methoden oftmals keinerlei tatsächlich heilenden Wirkungsnachweis gibt.

Heilpraktikergesetz Es haben sich neben dem Arzt- und dem Heilpraktikerberuf zusätzliche Heilberufe entwickelt, so in der Psychotherapie und der Physiotherapie. Diese haben vom Heilpraktiker völlig eigenständige und abgrenzbare Berufsbilder. Sie sind nicht als Untergliederungen des Heilpraktikerberufes entstanden. Hier die umfassende Ausübung der allgemeinen Heilkunde, ähnlich einem Arzt, dort lediglich die Ausübung von Psychotherapie oder Physiotherapie als einem eigenständigen Teilgebiet der Heilkunde, als Heilhilfstätigkeiten entstanden. Heilkundeausübung (auch Diagnostik) über dieses jeweils eigenständige und abgegrenzte Gebiet hinaus ist verboten.

Das Heilpraktikergesetz regelt ausschließlich die Erteilung einer uneingeschränkten Tätigkeitserlaubnis in der Heilkunde, ohne die Voraussetzung zum Arztberuf erfüllen zu müssen. Jedoch verbietet es nicht ausdrücklich die Erteilung von beschränkten Tätigkeitserlaubnissen betreffend einzelne abgrenzbare Teilgebiete. Hier wurde eine Auslegungsmöglichkeit gesehen, die Heilpraktikererlaubnis zu teilen, nicht aber den bisherigen und weiter unverändert fortbestehenden arztähnlichen Heilpraktikerberuf.

Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können. Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet. Fachkunde wird nicht überprüft.