mini|Ludwig von Elliott: Sitzung der Nationalversammlung im Juni 1848 mini|hochkant|Gemälde Germania, zugeschrieben oft Philipp Veit. Unter diesem Symbolbild Deutschlands debattierten die Abgeordneten in der Frankfurter Paulskirche.Dieter Hein: Die Revolution von 1848/49. C. H. Beck, München 1998, S. 73.

Die Frankfurter Nationalversammlung (zeitgenössisch auch constituierende Reichsversammlung, deutsches Nationalparlament, Reichsparlament, Frankfurter Parlament oder bereits Reichstag wie später in der Reichsverfassung) war vom 18. Mai 1848 bis zum Mai 1849 das verfassungsgebende Gremium der Deutschen Revolution sowie das vorläufige Parlament des entstehenden Deutschen Reiches. Die Nationalversammlung tagte in der Paulskirche in Frankfurt, daher steht häufig der Name Paulskirche für die Nationalversammlung. Als Parlament beschloss die Nationalversammlung auch die Reichsgesetze. Am 28. Juni 1848 richtete die Nationalversammlung mit dem Zentralgewaltgesetz die Provisorische Zentralgewalt ein, also eine vorläufige deutsche Regierung.

Der Bundestag des Deutschen Bundes hatte Ende März bzw. Anfang April 1848 ein Bundeswahlgesetz beschlossen, damit das deutsche Volk eine Nationalversammlung wählen konnte. Organisiert wurde die Wahl von den deutschen Einzelstaaten. Die Nationalversammlung sollte eine Verfassung für einen deutschen Bundesstaat entwerfen, die mit den Einzelstaaten zu vereinbaren war. Aus eigenem Machtbewusstsein setzte sie allerdings auch sich und eine Zentralgewalt an die Stelle der Organe des Deutschen Bundes.

Die Nationalversammlung verabschiedete am 28. März 1849 die Frankfurter Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches). Nach ihrer Auffassung war sie allein zur Inkraftsetzung imstande. Die Verfassung wurde von den meisten deutschen Einzelstaaten sowie beiden Kammern des preußischen Landtags angenommen, nicht aber vom preußischen König und den großen Einzelstaaten wie Bayern und Hannover. Österreich hatte sich durch eine neue, durch den Kaiser oktroyierte Verfassung für einen österreichischen Einheitsstaat vom neuen Deutschen Reich de facto ausgeschlossen.

Preußen und Österreich, dann auch andere Staaten, befahlen im Mai den Abgeordneten aus ihren Ländern, ihr Mandat niederzulegen, und traten der Revolution nun mit offener Gewalt entgegen. Die Reichsverfassungskampagne scheiterte. Auch durch sonstige Mandatsniederlegungen schrumpfte die Zahl der Abgeordneten, bis die Nationalversammlung von der Linken dominiert wurde. Ende Mai 1849 flohen die verbliebenen Abgeordneten nach Stuttgart und bildeten dort ein Rumpfparlament, das aber bedeutungslos blieb und schon am 18. Juni durch württembergisches Militär aufgelöst wurde.

Die einstigen Abgeordneten der konstitutionellen Liberalen, das rechte Zentrum, trafen sich Ende Juni im Gothaer Nachparlament, einer privaten Versammlung. Dort nahmen sie im Wesentlichen den preußischen Versuch an, die Erfurter Union als kleindeutschen Staat zu errichten. Während viele linke Abgeordnete Deutschland verließen oder verfolgt wurden, gab es eine größere Zahl von Abgeordneten, die später den Reichstagen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Kaiserreichs angehörten. Der prominenteste war Eduard von Simson, Präsident der Nationalversammlung, des Erfurter Unionsparlaments und erster Reichstagspräsident.

Geschichte

Wahl der Nationalversammlung

mini|Institutionen im revolutionären Deutschland März bis Mai 1848: vom Bundestag zur Nationalversammlung. mini|Bekanntmachung wegen der Wahlen für die deutsche National-Versammlung, aus dem Rheinland

Zu Beginn der deutschen Revolution, im März 1848, war zunächst der Bundestag Fokus der gesamtdeutschen Erneuerungen. Der Bundestag war das höchste Organ des Deutschen Bundes, und zwar mit Gesandten der Einzelstaaten. Daneben bildete sich ein Vorparlament, eine Versammlung von Abgeordneten der Parlamente der Einzelstaaten.

Eine der wichtigsten Entscheidungen der damaligen Zeit war das Bundeswahlgesetz, genauer zwei Bundestagsbeschlüsse vom 30. März und 7. April auf Vorschlag des Vorparlaments. Dem Bundeswahlgesetz zufolge sollten die Einzelstaaten Abgeordnete zu einer constituierenden deutschen Nationalversammlung wählen lassen. Dazu gab das Bundeswahlgesetz ihnen einen grundlegenden Rahmen mit, etwa, dass für je 50.000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen war und dass jeder männliche, volljährige, selbstständige Staatsangehörige wählen durfte. Wegen einer fehlenden Bestimmung konnten die Staaten selbst entscheiden, ob die Wahl direkt oder indirekt sein sollte.

Obwohl die Nationalversammlung schon am 1. Mai zusammentreten sollte, wurde in manchen Staaten an diesem Tag oder erst später gewählt, und es dauerte auch noch einige Tage, bis die Ergebnisse ermittelt waren. Die rechtlichen und faktischen Bedingungen der Wahl waren regional sehr unterschiedlich, man geht insgesamt von einer Wahlbeteiligung zwischen vierzig und siebzig Prozent aus.Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1806–1866. Band 1: Bürgerwelt und starker Staat. Beck, München 1983, S. 609.

Endphase mini|Die Paulskirche von außen zur Revolutionszeit

Die Ablehnung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. von Preußen sorgte für große Bestürzung in der Nationalversammlung. Sie hielt aber an der Reichsverfassung fest und wählte einen dreißigköpfigen Ausschuss, der den Bericht der Kaiserdeputation prüfen sollte. Ziel war es, die Fürsten und Regierungen durch die öffentliche Meinung zu bezwingen. Eine Note der Achtundzwanzig, der Bevollmächtigten kleinerer Staaten, nahm die Verfassung an ebenso wie die zweite Kammer des preußischen Landtages. Letztere drohte ihrem König, bei weiterer Ablehnung keine preußische Regierung mehr zu unterstützen.Bernhard Mann: Das Ende der Deutschen Nationalversammlung im Jahre 1849. In: Historische Zeitschrift. Band 214, Heft 2, April 1972, S. 265–309, hier S. 276/277, S. 279–281.

Der Konflikt eskalierte daraufhin: Ende April lehnte der König nicht nur die Kaiserkrone endgültig ab, sondern löste auch die Kammer in Preußen auf; gleiches geschah in Hannover, Sachsen und weiteren Staaten. Am 3. Mai setzte die Nationalversammlung noch eine Frist zur Anerkennung und bestimmte mit 190 zu 188 Stimmen am 4. Mai, dass sie selbst anstatt des Kaisers (des preußischen Königs) die Wahlen zum ersten Reichstag ausschrieb. Dieser sollte einen neuen Kaiser wählen. Sie rief Regierungen, Landtage, Gemeinden und das Volk allgemein dazu auf, die Verfassung zur Geltung zu bringen. Als die Linke Gewaltaktionen forderte, zogen sich die gemäßigten Abgeordneten allmählich zurück.Bernhard Mann: Das Ende der Deutschen Nationalversammlung im Jahre 1849. In: Historische Zeitschrift. Band 214, Heft 2, April 1972, S. 265–309, hier S. 291–296.

Wie schon zuvor die österreichische Regierung erklärte nun auch die preußische am 14. Mai, die Mandate der Frankfurter Abgeordneten aus Preußen seien erloschen, diese Abgeordneten dürften nicht mehr an den Sitzungen teilnehmen. Mit dem Scheitern der Verfassungsvereinbarung sei die Aufgabe der Nationalversammlung erledigt. Die preußische Regierung sah die Nationalversammlung nicht mehr als gesetzliche Vertretung des Volkes an. Sachsen und Hannover folgten dem preußischen Beispiel im Mai, Baden im Juni 1849. Die staatsstreichartige Maßnahme war rechtswidrig, denn die Wahlen zur Nationalversammlung beruhten auf Landeswahlgesetzen, die noch in Kraft waren, und die Landeswahlgesetze wiederum waren Vollzugsmaßnahmen des Bundeswahlgesetzes, das ebenfalls noch in Kraft war.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988, S. 858, 860. Viele Abgeordnete unterwarfen sich und legten die Mandate nieder.

Am 19. Mai stimmte eine Minderheit der erbkaiserlichen Gruppe mit der Linken: Mit 126 zu 116 Stimmen setzte man den Reichsverweser ab, weil er den Boden des Konstitutionalismus verlassen habe. Am Tag darauf entschlossen sich die Mitglieder des ehemaligen Casino (darunter von Gagern), sofort auszutreten. Die Nationalversammlung hatte nur noch 150 Mitglieder, die Linke dominierte.Bernhard Mann: Das Ende der Deutschen Nationalversammlung im Jahre 1849. In: Historische Zeitschrift. Band 214, Heft 2, April 1972, S. 265–309, hier S. 296/297.

Am 30. Mai beschlossen 71 gegen 64 Abgeordnete bei vier Enthaltungen, den Sitz nach Stuttgart zu verlegen, weil sie den Einmarsch preußischer Truppen in Frankfurt fürchteten. Das etwa hundertköpfige Rumpfparlament in Stuttgart wurde zunächst von der württembergischen Regierung geduldet, aber am 18. Juni mit Waffengewalt aufgelöst. Die Abgeordneten flohen meist in die Schweiz. In Frankfurt verblieben die großdeutschen Konservativen (zusammen mit der Zentralgewalt); sie sahen sich als die rechtmäßige Nationalversammlung an.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 681.

Funktionen Die Frankfurter Nationalversammlung hatte zunächst nur eine klare Aufgabe: Sie sollte laut Bundeswahlgesetz eine Verfassung für ganz Deutschland entwerfen und diese mit den Regierungen vereinbaren. Allerdings stellte sich bei Antritt der Nationalversammlung die Frage nach dem Fortbestand des Bundestages und nach der Einrichtung einer Bundesexekutive. Der Krieg gegen Dänemark und andere Probleme zeigten einen Handlungsbedarf auf. So traf die Nationalversammlung auch Beschlüsse außerhalb ihrer ursprünglichen Aufgabe, sie diente als Parlament bei einer Reichsgesetzgebung und arbeitete mit der von ihr eingesetzten Zentralgewalt zusammen.

Zentralgewalt

mini|hochkant|Heinrich von Gagern war zunächst Präsident der Nationalversammlung und ging im Dezember 1848 in das Gesamt-Reichsministerium

Nach längeren Beratungen über eine Bundesexekutive, also einer Regierung für die Bundes- bzw. Reichsebene, verabschiedete die Nationalversammlung am 28. Juni 1848 das Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland. Die vorläufige Verfassungsordnung für Deutschland sah einen Reichsverweser vor, eine Art Ersatzmonarchen, der Minister ernannte. Für sich selbst definierte die Nationalversammlung im Zentralgewaltgesetz folgende Rolle: Sie wählte den Reichsverweser Ihr waren die Minister verantwortlich, das Gesamt-Reichsministerium Die Minister mussten ihr auf Verlangen Auskunft erteilen Sie beschloss gemeinsam mit der Zentralgewalt über Krieg und Frieden und Verträge mit auswärtigen MächtenErnst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 626–628.

Am 29. Juni wählte die Nationalversammlung Erzherzog Johann von Österreich zum Reichsverweser. Dieser ernannte im Juli bzw. August das Kabinett Leiningen und später auch weitere Kabinette. Zwar war es nicht ausdrücklich geregelt, dass ein Minister auf Wunsch der Nationalversammlung zurücktreten musste, de facto war dies aber der Fall, auch, weil die Nationalversammlung der wichtigste politische Rückhalt für die Regierung darstellte. Es setzte sich also eine parlamentarische Regierungsweise durch.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 628–629. Die Nationalversammlung hatte allerdings nicht die Möglichkeit, den Reichsverweser Johann abzusetzen, auch wenn später das Stuttgarter Rumpfparlament seine Tätigkeit für gesetzwidrig erklärt hat.

Reichsgesetzgebung