Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung GbR oder BGB-Gesellschaft, seltener auch GdbR) handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt die einfachste und allgemeinste Form der Personengesellschaft des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf ihr bauen mehrere Gesellschaftsformen mit spezifischeren Anwendungsbereichen auf, etwa die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Die GbR besitzt wegen ihrer weit gefassten Merkmale in der Praxis zahlreiche Erscheinungsformen. So sind etwa Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät häufig in Form einer GbR organisiert. Auch vorhabenbezogene Zusammenschlüsse von Bauunternehmen als Arbeitsgemeinschaften oder Joint-Ventures stellen oft BGB-Gesellschaften dar. Schließlich besitzen auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften und Musikkapellen als Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens regelmäßig die Rechtsform einer GbR, insoweit die Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten. Innengesellschaften wie Spielgemeinschaften von Brettspielen, Wandergruppen oder Arbeitsgruppen beanspruchen kein Vertretungsrecht für die entstandene Gesellschaft nach außen und sind daher keine GbR.

Die Fiktion einer (Außen-)Gesellschaft an natürlichen Personen als eigene juristische Person macht diese rechtsfähig, dient aber auch der Vereinfachung von Rechtsverfahren, da im Rechtsverkehr sonst die jeweilige individuelle Haftung der beteiligten Personen geklärt werden müsste. Trotzdem war diese Handhabung in der Rechtspflege umständlich und in der Rechtswissenschaft sogar umstritten. Mit der Möglichkeit der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister, das 2024 eingeführt wurde, wird der bisherige Umgang mit der Rechtsfiktion dahingehend vereinfacht, dass die GbR diese durch eine Eintragung selbst ablösen kann. Zwingend ist die Eintragung im Gesellschaftsregister, wenn es um Immobilien geht, da nach § 47 Abs. 2 GBO ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Entstehungsgeschichte Vor der Gründung des Deutschen Kaiserreichs wurde das deutsche Personengesellschaftsrecht maßgeblich durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 geprägt. Dieses regelte in Art. 85–149 ADHGB die OHG als Grundtyp der Personengesellschaft. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass sich mehrere Rechtsträger zum Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes zusammenschlossen.Susanne Lepsius: §§ 705–740, Rn. 4. In:

Entwicklung der GbR mini|178x178px|Levin GoldschmidtNach der Reichsgründung bemühte sich der deutsche Gesetzgeber um eine einheitliche Kodifikation des deutschen Zivilrechts. Hierzu begann er mit der Entwicklung des BGB. Die Verfasser des BGB, insbesondere Levin Goldschmidt, wollten die Handelsgesellschaften weiterhin dem Handelsrecht unterstellen, jedoch auch eine allgemeiner gehaltene Gesellschaftsform im BGB schaffen, die GbR. Hierbei sollte es sich um eine subsidiäre Rechtsform handeln, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein speziellerer Gesellschaftstyp gewählt werden kann. Dementsprechend sollte das Handelsrecht dahingehend abgeändert werden, dass alle Personengesellschaften auf die GbR als Grundtyp verweisen, deren Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn das Handelsrecht keine spezielleren Regelungen vorsieht. Die Verfasser des BGB gingen davon aus, dass die praktische Bedeutung der GbR im Vergleich zu den Handelsgesellschaften gering sein würde.Susanne Lepsius: §§ 705–740, Rn. 7. In: mini|159x159px|Otto von GierkeBei der Entwicklung der GbR orientierten sich die Verfasser des BGB an der societas des römischen Rechts. Hierbei handelte es sich um einen reinen vertraglichen Zusammenschluss. In Anlehnung hieran wurde die GbR im ersten Entwurf des BGB von 1888 im besonderen Schuldrecht geregelt. Der zweite Entwurf von 1895 ergänzte das GbR-Recht um Regelungen zum Gesellschaftsvermögen, bei denen er auf Anregung von Otto von Gierke hin auf die Figur der Gesamthand aus dem deutschen Recht zurückgriff. Die Gesamthand sollte die innere Struktur der GbR verfestigen. Sie wurde jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz verankert, sondern lediglich punktuell in mehreren Vorschriften als Motiv zum Ausdruck gebracht. Die Konkretisierung der Gesamthand überließ der Gesetzgeber bewusst der Rechtslehre und -praxis. Hierdurch kam es zu einer Kombination von römisch-rechtlichen und deutschrechtlichen Wurzeln der GbR.Susanne Lepsius: §§ 705–740, Rn. 15. In:

Weiterentwicklung des GbR-Rechts Nach Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wurden die Vorschriften über die GbR seitens des Gesetzgebers nur selten geändert. Die Gesetzeslage wurde in der Rechtswissenschaft jedoch weitgehend als unbefriedigend empfunden. Unklar war insbesondere, wie man die historischen Wurzeln der GbR zu einem kohärenten Konzept deuten konnte, auf welche Weise die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen konnte und auf welche Weise ihre Gesellschafter für ihr Handeln hafteten. Auch zeigte sich, dass der GbR in der Praxis ein deutlich größerer Anwendungsbereich zukam, als es die Verfasser des BGB vermuteten.Susanne Lepsius: §§ 705–740, Rn. 14–40. In:

In der Rechtswissenschaft gab es mehrere Bemühungen, die Regeln über die Personengesellschaften in einem Gesetz zu bündeln, wie es etwa im Schweizer Recht praktiziert wurde. Hierdurch sollten die Regelungsstruktur vereinfacht und die Stimmigkeit der Vorschriften gewährleistet werden. Entsprechende Entwürfe wurden jedoch nicht umgesetzt.Susanne Lepsius: §§ 705–740, Rn. 11–13. In: Maßgeblich vorangetrieben wurde die Entwicklung des GbR-Rechts demgegenüber durch die Rechtsprechung. Sie betrieb eine umfangreiche Rechtsfortbildung, die zahlreiche Aspekte der Teilnahme der GbR am Rechtsverkehr regelt.

Zum 1. Januar 2024 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der BGB-Gesellschaft umfassend neu geregelt.Kai E. Wünsche: Ansprüche gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter in der Fallbearbeitung. In: Juristische Schulung (JuS) 2024, S. 8. Nunmehr besteht kein Zweifel an der Unterscheidung zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nichtrechtsfähigen Innengesellschaften.Karsten Schmidt: Neues Personengesellschaftsrecht. In: Juristische Schulung (JuS) 2024, S. 1. So ist nun eine Eintragung im Gesellschaftsregister möglich. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen noch das bis zum 31. Dezember 2023 maßgebliche Recht.

Gründung, § 705 BGB Die Gründung einer GbR erfordert gemäß § 705 BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.Anja Steinbeck: Grundfälle zum Personengesellschaftsrecht. In: Juristische Schulung, 2012, S. 10. Anders die heute nicht mehr vertretene Lehre von der faktischen Gesellschaft, nach der das Auftreten im Rechtsverkehr für die Annahme einer Gesellschaft genügen kann; etwa Günter Haupt: Gesellschaftsrecht. 3. Auflage. Tübingen 1944, § 6.

Der Gesellschaftsvertrag besitzt zwei Funktionen: Zum einen begründet er ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Zum anderen erschafft er eine eigenständige Organisationseinheit. Aus der Verknüpfung beider Zwecke folgt, dass das allgemeine Schuldrecht, insbesondere das Leistungsstörungsrecht, auf den Gesellschaftsvertrag lediglich mit durch Rechtsfortbildung entwickelten Modifikationen Anwendung finden kann, da es auf die organisatorische Komponente des Gesellschaftsvertrags nicht hinreichend zugeschnitten ist.Carsten Schäfer: § 705, Rn. 163. In:

Vertragsschluss Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Ein Minderjähriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gemäß , BGB dessen Eltern. Wegen der besonders großen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt für einen Minderjährigen birgt, ist gemäß Absatz 1 BGB, Nummer 1 & 2 BGB zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden.

Formpflicht besteht ausnahmsweise, wenn die Beteiligten dies vereinbaren oder der Vertrag ein Element enthält, das für sich genommen formbedürftig ist. So verhält es sich etwa, wenn ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, der GbR ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht, beispielsweise ein Erbbaurecht, zu übertragen. Dann bedarf der Gesellschaftsvertrag gemäß BGB der notariellen Beurkundung. Verstoßen die Gesellschafter hiergegen, ist zunächst lediglich die Abrede nach S. 1 BGB unwirksam, welche die Formpflicht auslöst. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, beurteilt sich gemäß BGB danach, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen hätten.

Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll geschäftsfähig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, kann der Vertrag von Anfang an unwirksam sein. Diese Rechtsfolge bereitet praktische Schwierigkeiten, wenn der Vertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten: Die nach der gesetzlichen Systematik vorgesehene Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht wäre in der Praxis kaum durchführbar, da die hierfür erforderliche Ermittlung und Bewertung aller Vermögensverschiebungen nur schwer geleistet werden kann. Um dieses Problem zu lösen, wurde in Rechtsfortbildung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entwickelt. Hiernach wird der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag wirksam und kann lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgekündigt werden.Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura, 2017, S. 751. Felix Maultzsch: Die „fehlerhafte Gesellschaft“: Rechtsnatur und Minderjährigenschutz. In: Juristische Schulung, 2003, S. 544. Entsprechendes gilt bei fehlerhafter Änderung eines wirksam zustandegekommenen Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters.Carsten Schäfer: § 705, Rn. 360–376. In:

Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer GbR nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden. (204–205). . . . BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991, II ZR 212/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 1501.Carsten Schäfer: § 705, Rn. 377–378. In: Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als GbR auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine GbR zu sein, kann sie allerdings mit ihren Gesellschaftern nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine GbR haftbar gemacht werden.BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, II ZR 197/10 = Deutsches Steuerrecht, 2012, S. 469. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010, XI ZR 389/09 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 66.Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura 2017, S. 751. David Markworth: Die Haftung des GbR-Scheingesellschafters. In: Juristische Schulung, 2016, S. 587. Nicole Knöringer: Die Eintrittshaftung von Scheingesellschaftern einer Anwalts-GbR. In: Anwaltsblatt, 2002, S. 681.

Gesellschaftszweck