Der animus rem sibi habendi (lateinisch für „Einstellung, eine Sache für sich zu haben“ = Zivilrecht der Besitzwille) ist die im Strafrecht bedeutende Zueignungsabsicht.

In StGB ist es die über den bloßen Vorsatz hinausgehende Zueignungsabsicht („in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen“), die den subjektiven Tatbestand des Diebstahls komplettiert.

In StGB (Unterschlagung) lässt die herrschende Meinung jede Manifestation des Zueignungswillens genügen, um das objektive Merkmal des „Sich Aneignens“ zu erfüllen.

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Lateinische Phrase