Der Jahresabschluss ist in der Betriebswirtschaftslehre und speziell im Rechnungswesen der Abschluss der Buchführung für ein bestimmtes Geschäftsjahr, das am Bilanzstichtag endet. Neben dem Jahresabschluss kann es auch Zwischenberichterstattungen geben, die inhaltlich und formell dem Jahresabschluss ähnlich sind.
Unter einem Jahresabschluss versteht man den Abschluss der Konten der Buchhaltung am Ende eines Geschäftsjahres.Günter Wöhe, Jahresabschluss, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 347 Auf diesen Konten werden Bestandsgrößen (Bestandskonten) oder Stromgrößen (Erfolgskonten) verbucht. Der Jahresabschluss umfasst dabei betriebswirtschaftlich sämtliche bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (in der Bilanz; Bestandsgrößen) sowie alle Aufwendungen und Erträge (in der Gewinn- und Verlustrechnung; Stromgrößen), die in einem Geschäftsjahr entstanden oder angefallen sind. Das Geschäftsjahr darf höchstens 12 Monate betragen ( Abs. 2 Satz 2 HGB), so dass sich nach Fristablauf dieser 12 Monate das Erfordernis eines Jahresabschlusses ergibt.
Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung.
Arten Je nach Aggregationsform unterscheidet man den Einzelabschluss eines einzelnen Unternehmens als juristische Person und den Konzernabschluss eines ganzen Konzerns, bei dem die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften jeweils Einzelabschlüsse erstellen. Der Begriff Einzelabschluss wird im Regelfall nur für den Abschluss eines zu einem Konzern gehörenden Unternehmens (Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft) verwendet.
Sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen in einen Konzern eingegliedert, werden ihre Einzelabschlüsse in der Regel zu einem Konzernabschluss zusammengeführt, um den Adressaten des Abschlusses ein unverfälschtes Bild über die Lage der Gesamtgruppe zu liefern. Unter bestimmten Bedingungen ist die Konsolidierung von Einzelabschlüssen gesetzlich vorgeschrieben. So sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit Geschäftssitz in der Europäischen Union verpflichtet, für Geschäftsjahre einen Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS zu erstellen ( HGB).
Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für Aufstellung, Inhalt und Form des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und ergänzend dem Aktiengesetz (AktG). Hierin wird der Rechtsbegriff des Jahresabschlusses nicht legaldefiniert, sondern als bekannt vorausgesetzt.
Handelsrecht Bestandteile Gemäß Abs. 3 HGB setzt sich der Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Der Anhang ist nach Abs. 1 HGB nur für KapitalgesellschaftenWeiterhin ist ein Lagebericht aufzustellen, der kein Berichtselement des Jahresabschlusses darstellt. ein Teil des Jahresabschlusses, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften müssen nach dieser Vorschrift den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung erweitern Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, muss jedoch von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gemäß HGB erstellt werden. Da der Risikobericht Bestandteil des Lageberichts ist (§ 289 Abs. 1 HGB), ist er ebenfalls kein Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.
Gliederungsvorschriften Die Bilanzpositionen der Bilanz ergeben sich aus HGB, die Positionen für die Gewinn- und Verlustrechnung aus HGB.
Ansatzvorschriften Grundsätzlich sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, und alle Aufwendungen und Erträge anzugeben, soweit das HGB nicht etwas anderes bestimmt ( HGB). Deshalb gibt es Ansatzpflichten, Ansatzwahlrechte und Ansatzverbote. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Bilanzierungsgrundsätze zu beachten ( Abs. 1 HGB, Abs. 1 HGB und HGB Abs. 2 HGB). Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ( HGB) und vom Kaufmann mit Kalenderdatum zu unterzeichnen ( HGB). Der Konzernabschluss ist auf den Bilanzstichtag des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft aufzustellen ( Abs. 1 HGB).
Bewertungsvorschriften
Da sämtliche Bilanzpositionen aus einem Buchwert bestehen, ist dessen Bewertung von besonderer Bedeutung, weil durch sie die Ertragslage und auch das Eigenkapital beeinflusst werden.
Offenlegung/Publizität Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine Kapitalgesellschaften ( Abs. 1 HGB) sind, müssen durch einen Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft ( Abs. 1 HGB) und von diesem gegebenenfalls mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden ( Abs. 1 HGB). Es erfolgt seine Offenlegung für die Öffentlichkeit, die für Kapitalgesellschaften in den § ff. HGB geregelt ist. Die Publizität für andere Rechtsformen ergibt sich aus der Publizitätspflicht des PublG.
Jahrespublizität Nachfolgende Tabelle stellt die Jahrespublizität für ausgewählte Rechtsformen geltenden nationalen Rechtsnormen zur Rechnungslegungspflicht dar.Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 46–47. +Rechnungslegende EinheitRechnungslegungspflichtPublizitätspflichtKleinstkapitalgesellschaften ( [Kleinstkapitalgesellschaften] HGB) HGB: verkürzte Bilanz ( I 4 HGB), verkürzte GuV ( V HGB); § 264 I HGB; kein Anhang erforderlich§§ I HGB i. V. m. I HGB: (verkürzte) Bilanz. Alternativ: § 325 II HGB: dauerhafte Hinterlegung der Bilanz in elektronischer Formkleine Kapitalgesellschaften ( I & IV HGB) HGB: verkürzte Bilanz ( I 3 HGB), GuV; HGB: Anhang; größenabhängige Erleichterungen gem. HGB und HGB§§ 325 I HGB i. V. m. 326 HGB: Bilanz und Anhang; größenabhänige Erleichterungen: Verkürzung des Anhangs gem. § 326 HGB. Alternativ: IFRS-Einzelabschluss ( IIa und IIb HGB)mittelgroße Kapitalgesellschaften ( II und IV HGB) HGB: Bilanz, GuV; HGB: Anhang, Lagebericht; größenabhänige Erleichterungen gem. HGB§§ 325 I HGB i. V. m. 326 I HGB: Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrat, Gewinnverwendungsvorschlag. Alternativ: IFRS-Einzelabschluss ( IIa und 2b HGB)große ( III 1 und 4 HGB) und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften ( i. V. m. III 2 HGB) HGB: Bilanz, GuV; HGB: Anhang, Lagebericht; größenabhängige Erleichterungen gem. HGB§§ 325 I HGB: Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Gewinnverwendungsvorschlag sowie Erklärung nach § 161 AktG. Zusätzlich bei Börsennotierung Bilanzeid (§ 37v II WpHG i. V. m. II 3, 289 I 5 HGB) Alternativ: IFRS-Einzelabschluss (§ 325 IIa und IIb HGB)Konzerne, deren Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmieren und bei denen die Befreiungsvorschriften der §§ 291 bis 293 HGB nicht greifen§ 290 HGB i. V. m. § 297 I HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und optional Segmentberichterstattung. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sind nach § 315e HGB verpflichtet, einen IFRS-Konzernabschluss zu erstellen. Hierbei besteht zusätzlich eine Pflicht einer Segmentberichterstattung§ 325 III HGB: Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sowie Bilanzeid (bei Börsennotierung des Mutterunternehmens, § 114 Abs. 2 WpHG i. V. m. § 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB)Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und bestimmte Größenkriterien übersteigen§§ 1, 5 PublG i. V. m. HGB: Bilanz, GuV; bei Nicht-Personenhandelsgesellschaften und Nicht-Einzelkaufleuten Erweiterung des Jahresabschlusses um Anhang sowie Lagebericht (§ 5 Abs. 2 PublG) § 9 Abs. 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6, § 328 HGB: Jahresabschluss, Lagebericht; bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Offenlegung der GuV und des Gewinnverwendungsvorschlages optional (§ 9 Abs. 2 PublG), sofern die in § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG erforderlichen Angaben gemacht werdenKonzerne, deren Mutterunternehmen nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren und die auf Konzernebene bestimmte Größenkriterien übersteigen, : Konzernabschluss und Konzernlagebericht i. V. m. : Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung, KonzernlageberichtFür Unternehmen bestimmter Rechtsformen oder Branchen gelten ergänzende Vorschriften für den Einzel- und Konzernab- schlussGenossenschaften: § 336 HGB i. V. m. § 33 Abs. 1 GenG Kreditinstitute: §§ 340a Abs. 1, 340i Abs. 1 HGB Versicherungsunternehmen: §§ 341a Abs. 1, 341i Abs. 1 HGBGenossenschaften: Kreditinstitute: i. V. m. §§ 26, 26a KWG Versicherungsunternehmen: § 341l Abs. 1 HGB
Unterjährige Publizität Unterjährige Berichte umfassen weniger als ein Geschäftsjahr und beinhalten Halbjahresfinanzberichte (verkürzten Abschluss, zumindest verkürzte Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), einem Zwischenlagebericht (inklusive Bilanzeid), die Inlandsemittenten gemäß i. S. des innerhalb von drei Monaten nach dem Berichtszeitraum veröffentlichen müssen.Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 47.
Im November 2015 wurde die Pflicht zur Erstellung von Quartalsberichten gem. durch eine Änderung im WpHG abgeschafft. Stattdessen mussten Emittenten im „Prime Standard“ gemäß der neuen Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse Quartalsmitteilungen nach gem. erstellen, die wesentliche Geschäftsvorfälle und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage beschreiben. Diese Mitteilungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende elektronisch übermittelt werden. Alternativ können Emittenten weiterhin Quartalsfinanzberichte gem. erstellen, was die Pflicht zur Quartalsmitteilung ( oder des ) ersetzt.Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 47–48.
Gemäß müssen deutsche IFRS-Bilanzierer IAS 34International Accounting Standard 34 Zwischenberichterstattung (IAS 34), auf datenbank.nwb.de für verkürzte Abschlüsse anwenden. Dies gilt auch für Quartalsfinanzberichte, da § 53 Abs. 6 BörsO FWB die analoge Anwendung der Regelungen des Halbjahresfinanzberichts auf Quartalsberichte vorschreibt.Vgl. Marten, Kai-Uwe/Quick, Reiner/Ruhnke, Klaus: Wirtschaftsprüfung : Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens nach nationalen und internationalen Normen, 6. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2020, S. 48.