mini|Österreichisches Lehrfahrzeug mit internationalem L-Schild „Learner“ mini|Fahrschul-Lastwagen mini|Fahrschul-Gelenkbus mini|Fahrschulwagen der Straßenbahn Jena mini|Fahrschulversion des Panzermörsers M113 der Bundeswehr mit Fahrlehrerkabine Fahrschule ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftlich tätige Bildungseinrichtung zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse und der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
Zum Erwerb von Dienstführerscheinen in den Streitkräften der einzelnen Staaten sowie in Behörden bestehen auch eigene Fahrschulen.
Den Betrieb einer Fahrschule und die Eignung zum Fahrlehrer regeln die Staaten durch entsprechende Gesetze.
In einigen Ländern Europas können Lernfahrten auf privater Basis durchgeführt werden. Wer gewerblich Fahrunterricht erteilt, benötigt dort den Fahrlehrerausweis/Fahrlehrerlaubnis.
Es gibt Staaten, in denen der Besuch einer Fahrschule als Voraussetzung für die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung nicht vorgeschrieben ist. Beispiele hierfür: Die Niederlande, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.
Fahrschulwesen in Deutschland
Fahrschüler-Ausbildung Die Fahrschulausbildung zum Führen eines Kraftfahrzeugs beinhaltet die theoretische und die praktische Ausbildung gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) bzw. der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Zum Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung durch einen amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) oder amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaP) nach (KfSachvG) abzulegen.
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis müssen zwölf Theorie-Doppelstunden besucht werden. Der Stoff ist in den Rahmenplänen für den theoretischen Unterricht im Grundstoff (Anlage 1 der FahrschAusbO) festgelegt. Es gibt zwar zwölf Lektionen, doch es ist nur die Gesamtstundenzahl abzuleisten, damit der Fahrschüler sofort am laufenden Unterricht teilnehmen kann. Diese Verfahrensweise, die den Grundsätzen der Pädagogik zuwiderläuft, wird in bevorstehenden Rechtsänderungen verworfen.
Der klassenspezifische Zusatzstoff schließt sich an. Er ist in den Rahmenplänen (Anlage 2 der FahrschAusbO) festgelegt. Für Klasse B sind dies 2, für Klasse A 4 Stunden. Wurden diese Stunden besucht, bekommt der Fahrschüler von der Fahrschule eine Ausbildungsbescheinigung ausgehändigt. Damit kann er sich für die Theorieprüfung anmelden.
Der praktische Teil für die Klassen A und B setzen sich aus den Fahrstunden und den besonderen Ausbildungsfahrten zusammen. Die Anzahl aller Ausbildungsfahrten ist nicht vorgeschrieben. Bei Ersterwerb sind mindestens 12 Pflichtstunden zu absolvieren, die sich aus Nacht-/Beleuchtungs-, Autobahn- und Überlandfahrten zusammensetzen. Erst wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler das Ausbildungsziel erreicht hat, ist die Ausbildung beendet. Die Fahrschule meldet bei der zuständigen Technischen Prüfstelle von TÜV bzw. DEKRA für den Fahrschüler einen Prüftermin an. Die Praktische Prüfung setzt sich aus der Abfahrtskontrolle, bei der eine Aufgabe gestellt wird (z. B. „Wie kontrollieren Sie den Stand der Bremsflüssigkeit?“ für Klasse B oder „Wie kontrollieren Sie Spiel im Lenkkopflager?“ für Klasse A) und der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr zusammen. Die Praxisprüfung dauert insgesamt 55 Minuten. Bei Erfolg erhält der Bewerber neben dem elektronischen Prüfprotokoll den Vorläufigen Nachweis zur Fahrtberechtigung -VNF-. Später wird dem Prüfling der Scheckkartenführerschein übergeben.
Seit 2011 ist es in Deutschland möglich, anstatt mit 18 bereits mit 17 Jahren einen Pkw zu führen. Dafür muss der Fahrschüler bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Begleitetes Fahren stellen; dies ist frühestens mit 16 Jahren und 6 Monaten möglich. Die Begleitpersonen müssen die Anforderungen des Absätze 4 bis 6 FeV erfüllen. Dazu gehört die Fähigkeit, einen Rat zu erteilen, Hinweise zu geben und Sicherheit zu vermitteln. Das Mindestalter beträgt 30 Jahre. Die Fahrerlaubnis der Klasse B muss vor mindestens 5 Jahren erworben worden sein. Die begleitenden Personen dürfen höchstens mit einem Punkt im Fahreignungsregister belastet sein.
Fahrschulerlaubnis Möchte jemand als Selbstständiger Fahrschüler ausbilden oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lassen, benötigt er die Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem FahrlG erfüllt sind. Man muss mindestens 25 Jahre alt und zuverlässig sein. Eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als angestellter Fahrlehrer muss nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einen Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft erforderlich, in Einzelfällen darf die Erlaubnisbehörde darauf verzichten. Des Weiteren ist die Fahrlehrerlaubnisklasse erforderlich, für welche die Fahrschulerlaubnis beantragt wird. Die Klassen dafür sind gemäß Abs. 2 S. 1 FahrlG identisch mit den Fahrlehrerlaubnisklassen.
Ausbildungsfahrschule Ausbildungsfahrlehrer dürfen nur in Ausbildungsfahrschulen Fahrlehreranwärter im Praktikum ausbilden. Um eine solche Ausbildungsfahrschule zu betreiben, muss der Inhaber oder die zur Fahrschulleitung beauftragte Person Ausbildungsfahrlehrer mit Ausbildungsfahrlehrerlaubnis sein. Außerdem ist die Fahrschulerlaubnis erforderlich. Mindestens eine von beiden Erlaubnissen (Fahrschulerlaubnis oder Ausbildungsfahrlehrerlaubnis) muss nach FahrlG schon zwei Jahre oder länger vorliegen.
Überwachung von Fahrschulen Die Überwachung von Fahrschulen erfolgt nach FahrlG:
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1, Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.“Eckhardt: Fahrlehregesetz– Erläuterungen In der Praxis ergeben sich – abhängig von Landesfestlegungen – unterschiedliche Verfahrensweisen mit nicht vergleichbaren Ergebnissen. An Bedeutung gewinnt die Qualitätsüberwachung PQFÜ nach bundeseinheitlicher Norm.Dietmar Sturzbecher, Bianca Bredow Fahrschulüberwachung in Deutschland
In vier Bundesländern wird das Methodensystem der „Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung“ eingesetzt. Es besteht aus Checklisten für die Formalüberwachung unter unterschiedlichen Bedingungen: Eröffnungsüberprüfungen, Ergänzungsüberprüfungen, verkürzte Formalüberwachungen sowie systematischen Beobachtungsverfahren für die Beurteilung des Theorieunterrichts (12 Qualitätskriterien) und der fahrpraktischen Ausbildung (7 Qualitätskriterien).
Die Fachzeitschrift Fahrschule als Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. informiert über den Berufsstand mit seinen Verbandsmitgliedern, über aktuelle Rechtsvorschriften, Pädagogik, Technik und über Gerichtsurteile.
Statistik und Qualitätssicherung von Fahrschulen Am 1. Januar 2024 waren im Bestand des Zentralen Fahrerlaubnisregisters (ZFER) 46.816 Personen mit einer Fahrlehrerlaubnis registriert. Davon 40.947 Männer und 5.797 Frauen. Nicht berücksichtigt sind 5.414 Dienstfahrlehrerlaubnisse von Bundeswehr, Bundespolizei, der Landespolizeien und der Polizei beim Deutschen Bundestag.
Die Anzahl der in Deutschland registrierten Fahrschulen hingegen sank 2009 von 13.262 auf 11.470 im Jahre 2015. Dies korreliert auch mit der rückläufigen Anzahl von Fahrschülern sowie durch altersbedingt ausscheidende Fahrlehrer ohne Nachwuchs.
Entsprechend den Anforderungen der Kunden, insbesondere von Transportunternehmen, die für die Berufskraftfahreraus- und Fortbildung verantwortlich sind, werden Qualitätsmanagementsysteme für derartige Fahrschulen wichtig. Dabei erfolgen regelmäßige externe Kontrollen / Audits der Organisation, der Abläufe und ihrer Kundenorientierung mit dem Ziel einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 ff.
Statistiken zu den theoretischen und praktischen Prüfung sind dem Artikel Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung; Abschnitt Überblick zu entnehmen.
Fahrschulwesen in der Schweiz mini|Fahrschul-Oberleitungsbus bei den Verkehrsbetrieben Luzern Für die Kategorien B, C1, C und D ist in der Schweiz jeder über 23-Jährige berechtigt, der mindestens drei Jahre den Ausweis der gleichen Kategorie besitzt, den Fahrschüler (d. h. den Inhaber des „Lernfahrausweises“) bei der Ausbildung zu begleiten, sofern dies nicht gewerblich erfolgt. Fast immer wird aber parallel Unterricht durch eine Fahrlehrperson absolviert, dies ist aber nicht zwingend. Ebenfalls keine Fahrstunden bei einem Fahrlehrer sowie keine begleiteten Fahrten sind für die Motorrad- (A, A1) sowie die Anhängerkategorien erforderlich, sofern der Fahrschüler bereits den Führerschein für die Zugfahrzeugkategorie besitzt. Dem gegenüber ist für den Erwerb eines Führerscheins für Gesellschaftswagen (Kategorie D) eine Mindestausbildung von bis zu 52 Lektionen bei einem zugelassenen Fahrlehrer verpflichtend.Kategorie D auf fuehrerausweise.ch Die dritte EU-Führerscheinrichtlinie setzt auch die Schweiz um, ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein.
Fahrschulwesen in Frankreich In Frankreich baut die Theorie-Ausbildung auf Lehrgängen auf, die in allgemeinbildenden Schulen absolviert wurden. In der Grundschule erhalten alle Schüler das Zertifikat „APER“ nach allgemeinem Verkehrsunterricht. Mit 14 Jahren folgt „ASSR1“. Ein Abschluss-Zertifikat „ASSR2“ für Interessenten am Erwerb der Fahrerlaubnis wird in der Schule nach einer Theorieprüfung erworben. Mit diesem Abschluss kann in einer Fahrschule die Theorie-Ausbildung in der Klasse B (oder A1) fortgesetzt werden. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Für das Selbststudium werden PC- oder Smartphone-basierte Trainingsprogramme von kommerziellen Verlagen angeboten. Die Prüfungsfragen sind nicht zugänglich. Übungsfragen werden eingesetzt. Die Mehrheit der Bewerber nimmt jedoch an 10 bis 15 Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule teil. Das sind vor allem Gruppengespräche und Erfolgskontrollen. Es folgt die Wissensprüfung.
Zwischen zwei Modellen für die praktische Ausbildung in der Klasse B kann gewählt werden:
Ausbildung ab einem Mindestalter von 16 Jahren und 6 Monaten in einer Fahrschule durch professionelle Fahrlehrer und/oder rechtlich auch durch Laien. Da aber eine kostspielige Doppelbedienungseinrichtung dafür notwendig ist, wird diese Option selten genutzt. Diese Ausbildung endet mit der Fahrprüfung, zu der auch die Wissensprüfung gehört.
Das Modell „AAC“ beruht auf dem ein- bis dreijährigen begleiteten Fahren und kann bereits im Alter von 16 Jahren mit einer obligatorischen fahrpraktischen Ausbildung in einer Fahrschule mit 20 Ausbildungseinheiten beginnen. Es folgt unter Auflagen die Berechtigung zum begleiteten Fahren mit Vorgabe der Mindest-Dauer von einem Jahr und Mindest-Strecken. Ab 18 Jahren ist das Ablegen der Fahrprüfung möglich. Bei Misserfolg ist auch die Wissensprüfung zu wiederholen. Nach Erfolg ist das selbständige Fahren (Selbständige Lernphase) unter Auflagen (niedrigere Geschwindigkeit, Kennzeichnung mit L-Schild als „Learner“) für 2 Jahre zulässig. Bei dem Modell ohne Begleitung beträgt die Lernphase 3 Jahre. In dieser Zeit kann auch ein eintägiger Fortbildungslehrgang absolviert werden. Versicherungsanbieter unterstützen das mit niedrigeren Prämien. Es erfolgt die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Auflagen.
Die französischen Fahrschulen werden nach ähnlichen Rechtsvorschriften wie in Deutschland zugelassen und überwacht.