Als Frontkämpferprivileg wurde eine Ausnahmeregelung in den gegen Juden gerichteten nationalsozialistischen Gesetzen von 1933 im Deutschen Reich bezeichnet. Sie schützte zeitweilig jüdische Beamte, die im Ersten Weltkrieg an der Front gekämpft hatten, vor der Entlassung. Diese Bestimmung war enthalten im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen, die zum Beispiel die Zulassung jüdischer Hochschüler und Ärzte einschränkten.

Zustandekommen Das Frontkämpferprivileg ging auf ein Schreiben Hindenburgs an Hitler vom 4. April 1933 zurück, in dem er schrieb:

Diese Behandlung kriegsbeschädigter Beamter sei ihm , denn:

Daraufhin wurde bereits in der ersten Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 im § 3 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Die Ausnahme betraf jüdische .

Inhalt In einer Ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 hieß es:

Wenig später wurde in einer Durchführungsverordnung definiert, dass der Kriegsteilnehmer einen Kampfeinsatz an der Front nachzuweisen habe.Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 6. Mai 1933 (RGBl. I S. 245) / 3. DVO vom 6. Mai 1933, RGBl. I, S. 247

Folgen Diese Bestimmungen ermöglichten einer großen Anzahl von „nichtarischen“ Beamten zunächst eine Weiterarbeit. Zur Überraschung der nationalsozialistischen Antisemiten konnten fast 50 Prozent der betroffenen Juden den geforderten Nachweis erbringen.Peter Longerich: Politik der Vernichtung. Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung. Piper, München u. a. 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42/43. Allerdings wurde diese Ausnahmeregelung, die speziell für Entlassungen nach § 3 BBG galt, gerade im Fall von Beamten oft umgangen, indem jüdische Beamte einfach unter Berufung auf § 6 BBG (Abbau überflüssiger und einzusparender Stellen) entlassen wurden.Ralf Oberndörfer: „… sind in den Ruhestand zu versetzen.“ Zur Verfolgung jüdischer Richter und Staatsanwälte in Sachsen während des Nationalsozialismus. Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Herausgeber), 2008, S. 29 (online, abgerufen am 19. Februar 2018). Durch das Reichsbürgergesetz mit seiner Ersten Durchführungsverordnung wurden Ende 1935 aber auch die letzten jüdischen Beamten aus ihren Ämtern entfernt.

Durch die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde allen jüdischen Rechtsanwälten zum 30. November 1938 die Zulassung entzogen. Einige wenige durften als Konsulent weiter tätig sein.

Weitere Gesetze Eine Sonderstellung von jüdischen Frontkämpfern und deren Kindern gab es zudem in: Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen

Siehe auch Judenzählung Reichsbund jüdischer Frontsoldaten

Literatur Raul Hilberg: Die Vernichtung der europäischen Juden (Fischer 10611 Geschichte). Band 1. Durchgesehene und erweiterte Ausgabe. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-596-10611-7, S. 88 f. Walther Hubatsch: Hindenburg und der Staat. Aus den Papieren des Generalfeldmarschalls und Reichspräsidenten von 1878 bis 1934. Muster-Schmidt, Göttingen u. a. 1966 (Volltext des Hindenburgbriefes und des Antwortschreibens von Hitler, S. 375 ff.)

Weblinks Internetzeitschrift für Rechtsgeschichte Hans-Christian Jasch: Das preußische Kultusministerium und die „Ausschaltung“ von „nichtarischen“ und politisch mißliebigen Professoren an der Berliner Universität in den Jahren 1933 bis 1934 aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933.

Einzelnachweise

Kategorie:Antisemitisches Recht Kategorie:Judenverfolgung im Deutschen Reich (1933–1945) Kategorie:Politik 1933 Kategorie:Paul von Hindenburg