Das humanitäre Völkerrecht (englisch International Humanitarian Law, kurz IHL) umfasst diejenigen Regeln des Kriegsvölkerrechts, die im Fall eines Krieges oder eines anderen internationalen bewaffneten Konflikts den weitestmöglichen Schutz von Menschen, Gebäuden und Infrastruktur sowie der natürlichen Umwelt vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zum Ziel haben.

Das humanitäre Völkerrecht betrifft damit das als bezeichnete Kriegsführungsrecht, wohingegen unter der Bezeichnung Regelungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit internationaler bewaffneter Konflikte verstanden werden. Mit nichtinternationalen bewaffneten Konflikten befasst sich das humanitäre Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Form nur sehr eingeschränkt. Darüber hinaus sind nur einige wenige Regelungen des humanitären Völkerrechts, wie beispielsweise die Bestimmungen zur Verwendung von Schutzzeichen, bereits in Friedenszeiten von Bedeutung.

Hinsichtlich seiner Entstehung und historischen Entwicklung, seiner Theorie und Systematik sowie seiner Verbreitung und Akzeptanz ist das humanitäre Völkerrecht ein sehr heterogener und komplexer Bereich des internationalen Rechts. Es umfasst neben einer Reihe von Bestimmungen, die in Form von völkerrechtlichen Verträgen festgelegt wurden, in weiten Teilen auch ungeschriebene Prinzipien, die als Völkergewohnheitsrecht allgemeine Gültigkeit erlangt haben. Das humanitäre Völkerrecht enthält unter anderem Regeln zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung, zur Behandlung geschützter Personen wie beispielsweise verwundeten Soldaten, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, zum Schutz von Kulturgütern und anderen baulichen Einrichtungen sowie ansatzweise Bestimmungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen. Die aus historischer und inhaltlicher Sicht wichtigsten Regelungen des humanitären Völkerrechts sind die Genfer Konventionen mit ihren Zusatzprotokollen sowie die Haager Abkommen.

mini|Unterschriften einiger Delegierter auf der Genfer Konvention von 1864

Grundlegende Prinzipien Die Regeln des humanitären Völkerrechts definieren für Kriege und andere internationale bewaffnete Konflikte und die damit verbundenen Handlungen zeitliche, räumliche, sachliche sowie personelle Grenzen. Allgemeine Grundlage aller Bereiche des humanitären Völkerrechts sind dabei eine Reihe von Prinzipien, deren gewohnheitsrechtliche Gültigkeit seit langem anerkannt ist. Die in den verschiedenen Abkommen vertragsrechtlich festgelegten Regeln dienen oft der Präzisierung dieser Prinzipien beziehungsweise ihrer Anwendung auf spezielle Rechtsbereiche. Ein in diesem Zusammenhang wichtiger Grundsatz ist die nach dem russischen Diplomaten und Völkerrechtsexperten Friedrich Fromhold Martens benannte Martens’sche Klausel. Diese gibt für Situationen in bewaffneten Konflikten, die nicht ausdrücklich durch geschriebenes internationales Recht geregelt sind, die feststehenden Gebräuche, die Grundsätze der Menschlichkeit und die Forderungen des öffentlichen Gewissens als Maßstäbe zur Bewertung von Handlungen und Entscheidungen vor.

Ein zentraler Grundsatz in vielen Bereichen des humanitären Völkerrechts ist das Prinzip der militärischen Notwendigkeit. Dies bedeutet, dass jede militärische Maßnahme im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts in der Art ihrer Ausführung, ihrem zeitlichen und räumlichen Umfang sowie ihren zu erwartenden Auswirkungen aufgrund der konkreten militärischen Strategie und Taktik geboten sein muss. Unter diesen Aspekten nicht notwendige militärische Handlungen haben somit zu unterbleiben. Andere wichtige Regelungen betreffen die Vermeidung unnötigen Leids und ein dementsprechendes Verbot des Einsatzes von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.

Hinsichtlich der Frage nach der Berechtigung zur Teilnahme an Feindseligkeiten, einschließlich Schädigungshandlungen, unterscheidet das humanitäre Völkerrecht im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen Kombattanten, also Personen, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und bewaffnete Schädigungshandlungen gegen militärische Ziele vornehmen dürfen, und Nichtkombattanten, also allen Personen, denen diese Berechtigung fehlt. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind Kombattanten. Die Nichtkombattanten sind in der Regel völkerrechtlich besonders geschützt. Zu den geschützten Personen zählen neben Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der Streitkräfte vor allem Zivilpersonen. Darüber hinaus ist jede Konfliktpartei verpflichtet, bei ihren Handlungen die Unterscheidung zwischen militärischen Zielen einerseits und Zivilisten und zivilen Objekten andererseits sicherzustellen. Der Einsatz von unterschiedslos wirkenden Waffen ist demzufolge ebenso verboten wie Kampfmethoden, die nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterscheiden.

Verstöße gegen die gewohnheitsrechtlich bestehenden oder durch Verträge fixierten Regeln des humanitären Völkerrechts sind rechtswidrig. Nicht jeder Verstoß stellt jedoch hinsichtlich seiner Schwere ein Kriegsverbrechen dar. Als solche werden im Allgemeinen nur besonders schwerwiegende Verstöße bewertet und entsprechend auf der Grundlage von Völkerrecht, insbesondere des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, oder nationalem Recht wie dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juli 2002 juristisch verfolgt.

Bei Repressalien handelt es sich hingegen um rechtmäßige Nichtbeachtungen von kriegsvölkerrechtlichen Bestimmungen durch eine Konfliktpartei in Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte, die als Reaktion auf Rechtsverletzungen der anderen Konfliktpartei vorgenommen werden mit dem Ziel, die Gegenseite zur Einstellung des Rechtsverstoßes und zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu bewegen. Repressalien sind kein „Vergeltungsmittel“, sondern ein völkerrechtliches Beugemittel zur Rechtsdurchsetzung beziehungsweise Rechtswiederherstellung. Geheim oder unter Täuschung über den Urheber durchgeführte Maßnahmen sind keine Repressalien, da sie den Beugezweck nicht erreichen können. Repressalien dürfen nur als „ultima ratio“, das heißt nach Fehlschlagen eines Versuchs der gütlichen Streiterledigung und nach vorheriger Androhung angeordnet werden. Repressalien müssen hinsichtlich Umfang und Schwere dem Verstoß des Gegners angemessen sein und darüber hinaus Erwägungen der Menschlichkeit Rechnung tragen. Liegen die Voraussetzungen einer Repressalie vor, so handeln die ausführenden Soldaten nicht völkerrechtswidrig und werden nicht bestraft.

Im gegenwärtigen humanitären Völkerrecht gibt es eine Reihe von vertraglichen Repressalienverboten für internationale bewaffnete Konflikte. Ausdrücklich verboten sind hierdurch Repressalien gegen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige, Sanitäts- und Seelsorgepersonal, Sanitätseinrichtungen und -material, Kriegsgefangene, Zivilpersonen, Privateigentum von Zivilpersonen in besetzten Gebieten und Angehörige des gegnerischen Staates im eigenen Staatsgebiet, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, die natürliche Umwelt, Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, sowie Kulturgut. Außerdem verbietet das humanitäre Völkerrecht den Einsatz von Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte. Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts weist in Richtung völkergewohnheitsrechtlicher Repressalienverbote in Zeiten nichtinternationaler bewaffneter Konflikte, die dem Kernbereich der Repressalienverbote, die für den internationalen bewaffneten Konflikt existieren, entsprechen.

Rechtshistorische Entwicklung

Die Anfänge im 19. Jahrhundert mini|Gustave Moynier, Mitbegründer des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und des Institut de droit international

Früheste Abhandlungen zu Verhaltensregeln im Krieg finden sich bereits in mittelalterlichen Veröffentlichungen, so dem um 1360 erschienenen Werk Tractatus de Bello, de Represaliis et de Duello des italienischen Juristen Giovanni da Legnano. Neben grundsätzlichen Erwägungen zu rechtmäßigen Gründen für einen Krieg enthielten seine Ausführungen auch Vorgaben zur Behandlung von Kriegsgefangenen und von Nichtkombattanten. Weitere frühe Werke, die sich ähnlichen Überlegungen widmeten, waren das 1563 veröffentlichte De Re Militari et Bello Tractatus von Pierino Belli und De Jure Belli ac Pacis Libri Tres von Hugo Grotius aus dem Jahr 1625. Bei diesen Veröffentlichungen handelte es sich allerdings um rechtsphilosophische Arbeiten und nicht um bindende völkerrechtliche Verträge. Das erste schriftlich fixierte Regelwerk in der Militär- und Rechtsgeschichte, das Vorgaben zur Kriegführung festlegte, war der am 24. April 1863 vom damaligen US-Präsidenten Abraham Lincoln unterzeichnete Lieber Code. Dieses vom deutsch-amerikanischen Juristen Francis Lieber ausgearbeitete Regelwerk für die Truppen der Nordstaaten im Amerikanischen Bürgerkrieg von 1861 bis 1865 enthielt neben Regeln zur menschlichen Behandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung auch das Prinzip der militärischen Notwendigkeit. Da es sich beim Lieber Code jedoch um interne Festlegungen für die Angehörigen einer einzelnen Armee handelte, gilt er nicht als Völkerrecht im Sinne von Rechtsnormen, die zwischen verschiedenen Staaten gelten.

Als historischer Ausgangspunkt des humanitären Völkerrechts in seiner gegenwärtigen Form wird die 1864 abgeschlossene erste Genfer Konvention angesehen. Diese beruhte auf Vorschlägen des Genfer Geschäftsmanns Henry Dunant, der basierend auf seinen Erlebnissen nach der Schlacht von Solferino im Juni 1859 drei Jahre später das Buch Eine Erinnerung an Solferino veröffentlicht hatte. Die Genfer Konvention von 1864 „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“, die von zwölf Staaten unterzeichnet wurde, enthielt in zehn Artikeln Festlegungen zur Hilfe für verwundete Soldaten und zum Schutz der an ihrer Versorgung beteiligten Hilfskräfte, unter anderem die Einführung des Roten Kreuzes auf weißem Grund als Schutzzeichen. Sie stellt den ersten völkerrechtlichen Vertrag dar, der Regeln zur Kriegführung festlegte. Das ein Jahr vor Abschluss der Konvention gegründete Internationale Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege, das seit 1876 den Namen Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) trägt, gab in den folgenden Jahrzehnten entscheidende Impulse zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts.

mini|Friedrich Fromhold Martens

Mit der Petersburger Erklärung folgte vier Jahre nach der Genfer Konvention ein kurzes und inhaltlich eng begrenztes, hinsichtlich seiner prinzipiellen Bedeutung jedoch weitreichendes Abkommen. Ziel des im Dezember 1868 von 20 Staaten abgeschlossenen Vertrages war ein Verbot von Sprenggranaten mit einem Gewicht von unter 400 Gramm, da diese bei einem gezielten oder versehentlichen Einsatz gegen Personen zu schweren Verwundungen führten. Mit der Petersburger Erklärung wurde erstmals der Einsatz eines bestimmten Waffensystems zur Kriegführung vertraglich verboten. Das sich daraus ableitende Prinzip, dass es bei der Wahl der Mittel zur Kriegführung Beschränkungen gibt und dass der Einsatz von Waffen, die unnötiges Leid verursachen, verboten ist, wurde später in weiteren völkerrechtlichen Verträgen ausgeweitet und präzisiert.