Persönliches Budget ist eine sozialrechtliche Leistungsform, mit der Leistungen der Eingliederungshilfe nicht als Sach- oder Dienstleistungen, sondern als Geldleistung erbracht werden ( Abs. 4 SGB IX).
Gesetzliche Regelung Zum 1. Juli 2001 wurde im Neunten Buch Sozialgesetzbuch das Persönliche Budget als Ermessensleistung eingeführt.§ 17 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 2 SGB IX in der Fassung des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, 1053, 1050. Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, konnten auf Antrag des Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden konnten. Die Budgets waren so bemessen, dass eine Deckung des festgestellten Bedarfs unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglich ist. Dadurch sollte dem Wunsch- und Wahlrecht sowie dem Anspruch behinderter Menschen auf eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände Rechnung getragen,BT-Drs. 14/5074 S. 94, 103. außerdem so weit wie möglich die stationäre Betreuung vermieden und damit der Grundsatz ambulant vor stationär besser umgesetzt werden.BT-Drs. 15/1514 S. 52. Aus dem Persönlichen Budget bezahlen die Leistungsberechtigten die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern, die sich die notwendigen Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt „einkaufen“ bzw. als Arbeitgeber beauftragen. Das Persönliche Budget löste das bisherige Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer bei der sog. Sachleistungsverschaffung auf.Persönliches Budget. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 3. Juni 2026. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger treffen nunmehr direkte Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, die nicht mehr in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit den Leistungsträgern stehen.
Seit dem 1. Januar 2008 besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sind grundsätzlich alle Anträge auf Bewilligung von Persönlichen Budgets zu genehmigen.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Persönliche Budget zum 1. Januar 2018 in SGB IX verankert,BT-Drs. 18/9522 S. 244 f. der auch inhaltliche Vorgaben und Regelungen über das Verwaltungsverfahren festlegt. Mit Inkrafttreten des BTHG trat die Budgetverordnung von 2004Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung – BudgetV) vom 27. Mai 2004, außer Kraft. Zur Umsetzung des Persönlichen Budgets schließen die Leistungsträger und die Leistungsberechtigten seitdem eine Zielvereinbarung ab ( Abs. 4 SGB IX). Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen abgeschlossen ( Abs. 4 Satz 8 SGB IX). Sie enthält Regelungen über die Budgethöhe, Förderziele und den Verwendungsnachweis ( Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Der Bedarf wird anhand der in den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnung geregelten Instrumente ermittelt ( SGB IX).Bedarfsermittlungsinstrumente in den Bundesländern. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, abgerufen am 3. September 2026. Bei der Antragstellung unterstützen nicht nur die Träger selbst ( Abs. 1–3 SGB IX), sondern auch die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (euTB), die der Bund bezuschusst ( Abs. 4, SGB IX).Vgl. Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV).Teilhabeberatungsverordnung. BMAS, abgerufen am 3. September 2026.
Das Persönliche Budget wird in der Regel als monatliche Geldleistung gewährt. An die Entscheidung für ein Persönliches Budget sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden ( Abs. 1 Satz 6 SGB IX).
Träger sind zum Beispiel die Arbeitsagentur (SGB III), die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die Träger der Kindern- und Jugendhilfe (über § 35a SGB VIII), die Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX) und die Sozialhilfeträger (SGB XII). Auch die Pflegekassen (SGB XI) und die Integrationsämter können Leistungen in der Form eines Persönlichen Budgets erbringen. Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, spricht man von einer „trägerübergreifenden Komplexleistung“.
Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten ( Abs. 2 Satz 7 SGB IX).
Am Jahresende 2018 nahmen insgesamt 10.410 Personen ein Persönliches Budget in Anspruch.
Budgetfähige Leistungen Das persönliche Budget gilt für alle Rehabilitationsträger ( SGB IX) und alle Leistungsgruppen ( SGB IX). Leistungsberechtigt ist der Personenkreis des SGB IX, also Menschen mit Behinderungen, von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Menschen und Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Aus dem persönliches Budget können beispielsweise bezahlt werden:Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum persönlichen Budget. Ausgewählte Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Bezahlung von persönlichen Assistenten für den Alltag, den Haushalt, das Aufstehen oder die Körperpflege), Krankenkassenleistungen, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, technische Hilfen, Kraftfahrzeughilfe), Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Bezahlung von regelmäßigen Fahrdiensten zu bestimmten Terminen, Begleitungen zu kulturellen Veranstaltungen oder Freizeitaktivitäten), Leistungen zur Frühförderung bei Kindern mit Behinderungen.
Es gibt im Wesentlichen drei Modelle der Leistungserbringung:Vgl. Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX zum Persönlichen Budget gemäß § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 1. August 2024. Transparenzportal Bremen, abgerufen am 4. September 2026. Die leistungsberechtigte Person beauftragt einen Leistungserbringer, der vertragliche Vereinbarungen mit einem Eingliederungshilfeträger hat, und rechnet eigenständig mit dem Leistungsanbieter ab. Die leistungsberechtigte Person vergütet aus dem Persönlichen Budget Personen auf Stunden- oder Honorarbasis oder erstattet aus dem Budget Aufwendungen der Person/en, z. B. für selbstständige Honorarkräfte, die die festgestellten Leistungen erbringen. Die leistungsberechtigte Person stellt im Rahmen des Arbeitgeber-Modells (AG-Modell) als Arbeitgeber eigene Assistenzkräfte ein, die die erforderlichen Leistungen erbringen.
Probleme in der Praxis Viele Leistungsträger setzen dem Empfänger des Persönlichen Budgets in der Zielvereinbarung sehr genaue Grenzen, wie er das PB zu verwenden hat. Die allgemeine Definition des PB bietet aber sehr viel mehr Möglichkeiten, um das erhaltene Geld korrekt einzusetzen. Das PB scheitert in der Praxis meistens daran, dass der Empfänger das erhaltene Geld ohne Rücksprache mit dem Leistungsträger auf eine andere Art und Weise einsetzt, die laut Definition des PB völlig in Ordnung ist, aber gegen die oft sehr viel konkretere Zielvereinbarung verstößt.
Viele Behörden wissen zudem nicht, was ein Persönliches Budget ist, woraus des Öfteren Probleme entstehen können. Beispielsweise könnten Träger von ALG2 und Sozialhilfe die im Rahmen des Persönlichen Budgets erhaltenen, zweckgebunden ausgezahlten Geldbeträge eines anderen Trägers als Einkommen anrechnen. Beispiel: Der Leistungsbezieher ist arbeitslos und beschäftigt im Rahmen des Persönlichen Budgets als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der die Leistungen erbringt. Das ist möglich, aber für einen Jobcenter-Mitarbeiter mit Standardwissen in der Regel nicht nachvollziehbar.
Leistungen, die vorher im herkömmlichen System einfach nicht angerechnet wurden (z. B. ein Sozialhilfeempfänger besucht mit einer Fachkraft eines größeren Leistungserbringers das Kino und muss z. B. die Kinokarte nicht selbst zahlen), erscheinen im Rahmen des PB in einem anderen Licht. In der Sozialhilfe ist ein Kinobesuch (in Bruchstücken) enthalten. Wird dem Sozialhilfebezieher das Geld für einen Kinobesuch vom Leistungsträger des PB überwiesen, damit dieser mit einer ebenfalls selbst mit dem PB gezahlten Fachkraft das Kino besuchen kann, so ist der Ärger mit dem Sozialhilfeträger fast schon vorprogrammiert.
Rechtsprechung In einem Urteil des Bundessozialgerichts vom November 2011 wurde klargestellt, dass z. B. die so genannten Leistungen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“, die bislang ausschließlich in einer so genannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erbracht wurden, nicht allein deshalb vom Persönlichen Budget ausgespart werden können, weil einer Einrichtung die Anerkennung als „WfbM“ fehlte.Urteil B 11 AL 7/10 R des BSG vom 30. November 2011. In: (15. April 2012) Der zum Zeitpunkt des Urteils amtierende Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Hubert Hüppe forderte anschließend in einer Stellungnahme:
Situation in Österreich Es bestehen ebenfalls Überlegungen, das Persönliche Budget einzuführen. Momentan (Stand April 2014) kann nur in einem Bundesland, der Steiermark, das Persönliche Budget beantragt werden.Informationen und Hinweise zur Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Auf: (10. April 2014) Kritisiert wird, dass Menschen mit seelischen Behinderungen/psychischen Erkrankungen keinen Anspruch auf das Persönliche Budget haben.Bericht über den Kongress zur Persönlichen Assistenz am 18. und 19. April 2013 in Wien, organisiert vom BIZEPS-Zentrum für Selbstbestimmtes Leben. Auf: BIZEPS-INFO online, 27. September 2013 (10. April 2014)
Im April 2016 startete in Tirol ein Pilotprojekt. Umfasst war nur die Assistenz für die Freizeitgestaltung und den Alltag, nicht aber am Arbeitsplatz, da diese vom Bund finanziert wurde. Am 1. Juli 2018 trat das Tiroler Teilhabegesetz in Kraft, das unter anderem das „Persönliche Budget“ vorsieht.
Situation in der Schweiz In den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen und Wallis lief vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 der Pilotversuch Assistenzbudget, welches einem Persönlichen Budget entspricht. Der Pilotversuch hat den hohen Nutzen für die teilnehmenden Menschen mit Behinderung bestätigt, nicht aber die erwartete Kostenneutralität.
Seit 1. Januar 2012 gibt es in der Schweiz den sog. Assistenzbeitrag, der mit der 6. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes eingeführt wurde. Mit dem Assistenzbeitrag können nur Assistenzleistungen finanziert werden, die von Personen erbracht werden, die von der behinderten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertretung) im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt angestellt worden sind. Assistenzleistungen von Angehörigen oder von Organisationen werden im Rahmen des Assistenzbeitrags nicht entschädigt.
Im Jahr 2019 bezogen 2612 Erwachsene und 696 Minderjährige einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung.
Situation in anderen europäischen Ländern Auch in anderen europäischen Ländern (wie den Niederlanden) gibt es das Instrument des Persönlichen Budgets.
Literatur Rehadat: Persönliches Budget, Literatur. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Evaluation des Persönlichen Budgets. Forschungsbericht 680, März 2026, PDF (2 MB). Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Das Persönliche Budget – jetzt entscheide ich selbst. Stand: August 2022, auch in Leichter Sprache.